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Zwingerhaltungsverbot
ab den 31. August 2004 |
Nachzulesen in der
Tierschutz-Hundeverordnung
§13 Nr.3
TierSchHuV § 13
Übergangsvorschrift
(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs.
1 Nr. 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt § 3 ab dem 1.
September 2002.
(2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum hält, der
nicht der Anforderung des
§ 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser
Anforderung spätestens bis
zum 1. September 2004 sicherstellen.
(3) Abweichend von § 6
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5 sowie Abs. 5 dürfen Hunde
noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten werden,
die am 31. August 2001
bereits in Benutzung genommen worden sind und die die Anforderungen des §4
Abs. 2 der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni
1974 (BGBl.I S. 1265), geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S.1309), erfüllen.
(4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum
1. Mai 2002 ausgestellt
werden.
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