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Widerspruchschreiben gegen Bußgeldbescheid |
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Absender
An die Stadtverwaltung Ort
zu Händen des Fachbereichsleiters Herrn ……..
- Amt für öffentliche Ordnung -
Straße Nr.
PLZ ORT
Ihr Geschäftszeichen Ihre Nachricht vom
Widerspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid vom , zugestellt am ……
Anrede Ort Datum
hiermit lege ich meinen Widerspruch gegen o. g. Bußgeldbescheid ein.
Nach Auskunft der Tierärztlichen Hochschule Hannover sind "wild lebende Tauben" ausgesetzte Haus- oder Rassetauben, ausgebliebene Brieftauben sowie deren Nachkommen. (Tierärztliche Hochschule Hannover 95/96)
Den stärksten Anteil am Zuflug unserer Stadttaubenschwärme haben heute, verirrte und erschöpfte Brieftauben“ (Landesanstalt für Umweltschutz, Baden-Württemberg 1995.)
Das besagt, dass „wild“ lebende ausgesetzte Stadttauben nach BGB zu den „Fundsachen“ ebenso gehören wie der entflogene Wellensittich, der zugelaufene Hamster, der entlaufene Hund, die streunende Katze. Der Tatbestand „Fundtier“ hat zur Folge, dass die Städte und Gemeinden (nach BGB § 976, Fundsache) die Kosten der Unterbringung nach § 2 TierSchG tragen müssen.
Zum Fütterungsverbot von Stadttauben, sind Taubenschläge, Taubentürme oder dgl. mit Ei-Entnahme zur Populationsminderung und mit kontrollierten Futterplätzen gesetzlich zwingend..
Gemäß Kommentar zum TierSchG Lorz/Metzger 5. Auflage S.169 erfüllt das absolute Fütterungsverbot von Stadttauben ohne Einrichtung von alternativen Futterplätzen den Tatbestand des Aussetzens. Das heißt: wenn die Fütterung eingestellt wird, tritt das Aussetzen an seine Stelle. Die Stadt handelt demnach Tierschutzordnungswidrig, da sie vorsätzlich gegen das Verbot des Aussetzens verstößt. (§ 3 Nr. 3 § 18,I, Nr. 4 TierSchG.
Zur Fundsache: Auch nachzulesen: Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode, Drucksache 13/7016, S. 46 Tierschutzbericht der Bundesregierung 1997.
Das Ordnungswidrigkeitsverfahren ( 3 OWi 79/97/173 Js 54991/97) Schorndorf wurde unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse eingestellt, mir der Maßgabe, dass Alternativen, z.b. Taubenschläge, Taubenbäume u.a. mit kontrollierten Futterplätzen durch die Verwaltungsbehörde einzurichten sind.
Das Ordnungswidrigkeitsverfahren (Geschäfts-Nr.: 36 OWi 220/00) beim Amtsgericht Göttingen, wurde auf Kosten der Landeskasse am 05. 06. 2000 eingestellt.
So könnte der Widerspruch lauten. Wenn Sie Ihren Widerspruch fertig
geschrieben haben, können Sie den Entwurf mir zuschicken damit ich kurz rüberlesen kann.
Unsere Gesetzessammlung „Rechtssituation der Stadttauben“ sollte als
vollständige Kopie an den zuständigen Behördenvertreter, in Begleitung von
Zeugen übergeben werden.
Schriftlicher Behördenverkehr ist besser.
Persönliche Behördenbesuche sollten nur mit Zeugen stattfinden und nur
mit Behördenvertreter sprechen dessen Name vorher schriftlich notiert wurde.
Aussagen schriftlich bestätigen lassen oder Gedächtnisprotokolle mit Datum und
Zeugenunterschrift anfertigen.
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