|
Petition
Muster 2 Betäubungsloses
Schächten |
Petition Muster 2
Das Muster soll nur aufzeigen, wie eine Petition in seiner Länge und Form aussehen kann.
(An die Landtagsabgeordneten
von NRW
und andere Politiker;
Tierschutzreferate)
05.09.10
Betäubungsloses Schächten
Sehr
geehrte Damen und Herren,
nachdem nun auch der Schutz
der Tiere im Grundgesetz als Staatsziel verankert ist, die Bundesländer Erlasse
herausgegeben haben, die das betäubungslose Schächten von mehreren, der
Rechtslage entsprechenden Voraussetzungen abhängig machen (vgl. auch „Tierschutzgesetz. Kommentar. Hg. von H.-G. Kluge, 2002, S. 169 ff.) und die Fraktion der
CDU im Januar 2003 im nordrhein-westfälischen Landtag einen Antrag „Klare
Regelung zum Schächten im Tierschutzgesetz des Bundes erforderlich“ eingebracht
hat mit dem Ziel der Änderung des § 4a Absatz 2 Nr. 2 TierSchG
(Ausnahmegenehmigungen zum Schlachten ohne Betäubung nur, „wenn nach dem Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnis sicher ist, dass dadurch für das betroffene
Tier keine größeren Schmerzen oder Leiden, insbesondere Todesangst, verbunden
sind als bei vorheriger Betäubung“), ist die Entwicklung auf politischer Ebene
insofern noch weitergegangen, als der Petitionsausschuss des Landtags von
Nordrhein-Westfalen am 17.06.2003 einstimmig das Engagement der Petentin „gegen
ein nicht tierschutzgerechtes, aber angeblich religiös motiviertes Töten von
Tieren ohne Betäubung ausdrücklich anerkennt“ und feststellt, „dass die – in methodischer
Hinsicht im Schrifttum teilweise scharf kritisierten – Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 ... obsolet geworden sind.“ (AZ I.3-Pet.-Nr. 13/07896)
Der
Ausschuss empfiehlt der Landesregierung und dem Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zu prüfen, ob eine Initiative des
Landes zur Änderung des § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz in der Weise in
Betracht kommt, dass eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden darf, „wenn
sichergestellt ist, dass vor Beginn des Blutentzugs ein Zustand der
Schmerzunempfindlichkeit des Tieres herbeigeführt wird.“ Ein betäubungsloses
Töten von Tieren (Schächten nach derzeitiger Rechtslage) wäre dann nicht mehr
zulässig. Der Petitionsausschuss beruft sich dabei auf die Ergebnisse der
verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die nach dem Urteil des BVerfG ergangen
sind.
Eine
Rolle spielten bei dieser Entscheidung
auch die Stellungnahmen religiöser is- lamischer und jüdischer Autoritäten „zur nicht zwingenden
Natur des betäubungs- losen Schächtens aus angeblichen religiösen Gründen.“ (S.
hierzu „Kleiner Guide für den europäischen Raum. Ratgeber und
Orientierungshilfe für die Prüfung von Anträgen islamischer und jüdischer
Religionsgemeinschaften zur Genehmigung des betäubungslosen Schächtens“,
Selbstverlag PAKT)
Der Politische Arbeitskreis
für Tierrechte in Europa e.V. begrüßt nachdrücklich diese Entscheidung des
Petitionsausschusses, die bestimmter, eindeutiger und praktikabler als die
CDU-Initiative ist, so sehr dieser Vorstoß als erster Schritt auch ausdrücklich
anzuerkennen ist. Er ist der Ansicht, dass im Zusammenhang mit der für den 30.
September d.J. im Landtag angesetzten Anhörung zum CDU-Antrag die Position des
Petitionsausschusses öffentlichkeitswirksam von den Parteien und Verbänden
unterstützt und Gegenstand der parlamentarischen Beratungen im Landtag sowie
später in Bundesrat und Bundestag werden sollte.
Für
den Politischen Arbeitskreis für Tierrechte in Europa e.V.:
Weitere
Unterzeichner:
Zurück zur ersten Seite Behörden reagieren nicht
Homepage www.tierschutz-guetersloh.de