Petition Muster 2           Betäubungsloses Schächten

 

 

 

 

Petition Muster 2

 

Das Muster soll nur aufzeigen, wie eine Petition in seiner Länge und Form aussehen kann.

 

 

(An die Landtagsabgeordneten von NRW

und andere Politiker; Tierschutzreferate)

 

 

05.09.10

Betäubungsloses Schächten

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

nachdem nun auch der Schutz der Tiere im Grundgesetz als Staatsziel verankert ist, die Bundesländer Erlasse herausgegeben haben, die das betäubungslose Schächten von mehreren, der Rechtslage entsprechenden Voraussetzungen abhängig machen (vgl. auch  „Tierschutzgesetz. Kommentar. Hg. von H.-G. Kluge, 2002, S. 169 ff.) und die Fraktion der CDU im Januar 2003 im nordrhein-westfälischen Landtag einen Antrag „Klare Regelung zum Schächten im Tierschutzgesetz des Bundes erforderlich“ eingebracht hat mit dem Ziel der Änderung des § 4a Absatz 2 Nr. 2 TierSchG (Ausnahmegenehmigungen zum Schlachten ohne Betäubung nur, „wenn nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis sicher ist, dass dadurch für das betroffene Tier keine größeren Schmerzen oder Leiden, insbesondere Todesangst, verbunden sind als bei vorheriger Betäubung“), ist die Entwicklung auf politischer Ebene insofern noch weitergegangen, als der Petitionsausschuss des Landtags von Nordrhein-Westfalen am 17.06.2003 einstimmig das Engagement der Petentin „gegen ein nicht tierschutzgerechtes, aber angeblich religiös motiviertes Töten von Tieren ohne Betäubung ausdrücklich anerkennt“ und  feststellt, „dass die – in methodischer Hinsicht im Schrifttum teilweise scharf kritisierten – Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 ... obsolet geworden sind.“  (AZ I.3-Pet.-Nr. 13/07896)

Der Ausschuss empfiehlt der Landesregierung und dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zu prüfen, ob eine Initiative des Landes zur Änderung des § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz in der Weise in Betracht kommt, dass eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden darf, „wenn sichergestellt ist, dass vor Beginn des Blutentzugs ein Zustand der Schmerzunempfindlichkeit des Tieres herbeigeführt wird.“ Ein betäubungsloses Töten von Tieren (Schächten nach derzeitiger Rechtslage) wäre dann nicht mehr zulässig. Der Petitionsausschuss beruft sich dabei auf die Ergebnisse der verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die nach dem Urteil des BVerfG ergangen sind.

Eine Rolle spielten bei dieser Entscheidung  auch die Stellungnahmen religiöser is- lamischer und jüdischer Autoritäten „zur nicht zwingenden Natur des betäubungs- losen Schächtens aus angeblichen religiösen Gründen.“ (S. hierzu „Kleiner Guide für den europäischen Raum. Ratgeber und Orientierungshilfe für die Prüfung von Anträgen islamischer und jüdischer Religionsgemeinschaften zur Genehmigung des betäubungslosen Schächtens“, Selbstverlag PAKT)

 

Der Politische Arbeitskreis für Tierrechte in Europa e.V. begrüßt nachdrücklich diese Entscheidung des Petitionsausschusses, die bestimmter, eindeutiger und praktikabler als die CDU-Initiative ist, so sehr dieser Vorstoß als erster Schritt auch ausdrücklich anzuerkennen ist. Er ist der Ansicht, dass im Zusammenhang mit der für den 30. September d.J. im Landtag angesetzten Anhörung zum CDU-Antrag die Position des Petitionsausschusses öffentlichkeitswirksam von den Parteien und Verbänden unterstützt und Gegenstand der parlamentarischen Beratungen im Landtag sowie später in Bundesrat und Bundestag werden sollte.

 

Für den Politischen Arbeitskreis für Tierrechte in Europa e.V.:

 

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