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Tierschutz-Hundeverordnung |
Tierschutz-Hundeverordnung
TierSchHuV
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18.
März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22.
Januar 2001 (BGBl. I
S. 127) auf Grund des § 2a Abs. 1, des § 11b Abs. 5 sowie des § 12
Abs. 2 Satz 1 Nr.
4, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des
Tierschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105,
1818), von denen § 2a
Abs. 1 Nr. 5, § 11b Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 durch
Artikel 2 des Gesetzes
vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) geändert worden sind, nach
Anhörung der
Tierschutzkommission:
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden /*
(Canis lupus */ f.
familiaris).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1. während des Transportes,
2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil
des
Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung
notwendig
sind,
3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1
des
Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in
§ 6
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes
genannten Zwecken, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen
Zweck
andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.
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§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines
Zwingers oder einer
Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den
Hund hält, betreut
oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und
Sozialkontakte sind
der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes
anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie
grundsätzlich in der
Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht
entgegenstehen. Von der
Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der
Verwendung, dem
Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist.
Nicht aneinander
gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die
Möglichkeit zum länger
dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das
Gemeinschaftsbedürfnis
des Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom
Muttertier getrennt werden.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil
zum Schutz des
Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden
erforderlich ist. Ist
nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom
Muttertier erforderlich,
sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander
getrennt werden.
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§ 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten
Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für
jeweils bis zu zehn
Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung
steht, die die dafür
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen
Behörde nachgewiesen
hat.
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§ 4 Anforderungen an das Halten im Freien
(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem
Hund
1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2
entspricht, und
2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger
Liegeplatz
mit wärmegedämmtem Boden
zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund
ausgebildet wurde
oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund
während der
Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz
zur Verfügung
steht.
(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und
gesundheitsunschädlichem Material
hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht
verletzen und
trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern
die
Schutzhütte nicht beheizbar ist.
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§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der
Einfall von
natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der
Öffnungen für das
Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer
Zweckbestimmung nicht dem
Aufenthalt von Menschen
dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche
betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins
Freie zur
Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume
entsprechend dem
natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den
Räumen muss eine
ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht
dem Aufenthalt von
Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare
Bodenfläche den
Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden,
wenn
1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem
trockenen
Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet,
ausgestattet sind und
2. außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter
Liegebereich
zur Verfügung steht.
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§ 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den
Anforderungen nach
den Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende
uneingeschränkt
benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder
Seite
mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss
und keine
Seite kürzer als zwei Meter sein darf:
Widerristhöhe I Bodenfläche
cm I mindestens qm
bis 50 I 6
über 50 bis 65 I 8
über 65 I 10,
2. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie
für jede
Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach
Nummer 1
vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der
aufgerichtete Hund mit
den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an
mindestens fünf
Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des
Zwingers verbringt,
die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter
betragen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem
Material bestehen
und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und
sich nicht daran
verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein,
dass er keine
Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und
trocken zu halten ist.
Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde
nicht gegenseitig
beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach
außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude,
muss für den Hund der
freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der
aufgerichtete Hund mit den
Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen,
mit denen der Hund
in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische
Impulse aussenden,
vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern
gehalten, so sollen
die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu
anderen Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten
werden.
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§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die
Anforderungen der
Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.
(2) Die Anbindung muss
1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist,
frei
gleiten können,
2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen
Bewegungsspielraum
von mindestens fünf Metern bietet,
3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte
aufsuchen,
liegen und sich umdrehen kann.
(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die
die Bewegungen des
Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden
muss trittsicher und
so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen
verursacht und leicht
sauber und trocken zu halten ist.
(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder
Halsbänder
verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht
zuziehen oder zu
Verletzungen führen können.
(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein
Aufdrehen gesichert
ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so
beschaffen sein, dass
sich der Hund nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten,
für die der Hund
ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1 nach
Maßgabe der Absätze
4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden
werden.
(7) Die Anbindung ist verboten bei
1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
3. einer säugenden Hündin,
4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder
Schäden
zugefügt würden.
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§ 8 Fütterung und Pflege
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in
seinem gewöhnlichen
Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und
Qualität zur Verfügung
steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender
Menge und Qualität zu
versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem
Bedarfs
regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2. die Unterbringung mindestens einmal täglich und die
Anbindevorrichtung
mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich
abzustellen;
3. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu
sorgen,
wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;
4. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu
halten; Kot
ist täglich zu entfernen.
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§ 9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten
Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2
und 3 sowie § 6 Abs.
1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von
Hunden in Einrichtungen,
die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen,
befristete Ausnahmen
zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet
ist.
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§ 10 Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren
oder Rute, zum
Erreichen bestimmter Rassenmerkmale vollständig oder teilweise
amputiert wurden,
auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das
Ausstellungsverbot
nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September
2001 und in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der
zum Zeitpunkt des
Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.
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§ 11 Aggressionssteigerung nach § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes
Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs. 2 des
Tierschutzgesetzes liegt bei
Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten
aufweisen, das durch
artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Das Verpaaren
von Hunden mit
anderen Caniden ist verboten. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire
Bullterriern,
American Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen
mit diesen Tieren
ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung
auszugehen.
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§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
2. entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu zehn
Zuchthunde
und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung
steht,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt,
dass dem
Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 1 oder
6 oder § 7
Abs. 1 oder 7 einen Hund hält oder
5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht
rechtzeitig
abstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des
Tierschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1
einen Hund ausstellt
oder eine Ausstellung veranstaltet.
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§ 13 Übergangsvorschrift
(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt § 3 ab dem 1.
September 2002.
(2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht
der Anforderung des
§ 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser
Anforderung spätestens bis
zum 1. September 2004 sicherstellen.
(3)
Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5 sowie Abs. 5
dürfen
Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten werden, die am 31.
August
2001 bereits in Benutzung genommen worden sind und die die Anforderungen des §
4 Abs. 2
der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl.
I S.
1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S.
1309),
erfüllen.
(4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 1. Mai
2002 ausgestellt
werden.
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§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.
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Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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