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Taubentötungen |
Taubentötungen
Stellungnahme des BgVV vom 20. Juli 2001
Zur Frage des von Tauben ausgehenden Gesundheitsrisikos hat das BgVV bereits 1998 Stellung genommen. An der Einschätzung hat sich seither nichts geändert. Eine weitgehend gleiche Einschätzung ist auch dem im Kohlhammer Verlag erschienenen Kommentar zum neuen Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu entnehmen.
Zur Gesundheitsgefahr durch
Stadttauben
Das IfSG hat am 1. Januar 2001 das Bundesseuchengesetz (BSeuchG) abgelöst. Während das BSeuchG in § 13 Abs. 4 als "tierische Schädlinge" alle Tiere bezeichnete, "durch die nach Art, Lebensweise oder Verbreitung Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können, soweit die Tiere nicht vom Tierseuchenrecht erfasst sind", verwendet das IfSG in § 2 Nr. 12 den Begriff "Gesundheitsschädling" und definiert ihn als "ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können", ohne Angabe näherer Kriterien. Da theoretisch jedes mit Krankheitserregern infizierte oder kontaminierte Tier diese Erreger auch auf den Menschen übertragen kann, sofern ein entsprechender Kontakt besteht, und ein diesbezügliches Nullrisiko daher gar nicht zu erzielen ist, können Maßnahmen gegen Gesundheitsschädlinge vernünftigerweise nur dann erlassen werden, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen.
Im Kommentar zum IfSG werden diese besonderen Voraussetzungen erläutert. So wird festgestellt, dass fast alle Tiere Krankheitserreger auf irgendeine Weise aufnehmen und wieder so abgeben können, dass Menschen infiziert werden können. Daher fallen nicht nur Tiere, die im Kommentar als typisches Siedlungsungeziefer "wie z.B. Ratten, Mäuse, verwilderte Tauben, Kleiderläuse oder Zecken" bezeichnet werden, sondern auch Nutz- und Liebhabertiere wie Katzen, Hunde und Ziervögel unter den Anwendungsbereich des IfSG. Allein aufgrund der theoretischen Einstufung eines Tieres als "Gesundheitsschädling" können allerdings noch keine Maßnahmen ergriffen werden. Hierfür ist vielmehr zusätzlich das Vorhandensein einer konkreten Gefahrenlage für den Menschen erforderlich, wie sie insbesondere in § 17 Abs. 2 IfSG dargelegt ist.
§ 17 Abs. 2 IfSG entspricht gemäß der amtlichen Begründung inhaltlich den Absätzen 1 und 3 des § 13 BSeuchG. An der dort festgelegten und bereits im Gutachten vom 26. Februar 1998 geschilderten Rechtslage hat sich demnach nichts geändert. Im Kommentar zum genannten Absatz des IfSG wird festgestellt, dass die zuständige Behörde dann Maßnahmen gegenüber Gesundheitsschädlingen anzuordnen hat, wenn zum einen festgestellt wird, dass Gesundheitsschädlinge vorhanden sind, und zum anderen im konkreten Fall die begründete Gefahr besteht, dass eine Weiterverbreitung von Krankheitserregern auf den Menschen zu befürchten ist. Nicht nur müssen beide Voraussetzungen vorliegen, sondern die Gefahr muss auch spezifisch angegeben werden können.
Hinsichtlich der Beurteilung der Begründetheit der Gefahr werden Beispiele angeführt. Entsprechend unserem Gutachten von 1998 wird auf ein erhöhtes von verwilderten Tauben ausgehendes Risiko verwiesen, wenn die Tiere in Kontakt mit Lebensmitteln kommen oder diese durch ihren Kot kontaminieren können. Dies kann der Fall sein bei Marktständen mit offenen Auslagen, Straßencafés und Freiluftrestaurants, die stark von Tauben frequentiert werden. Darunter fällt aber auch eine Massierung von Tauben auf verwahrlosten Nistplätzen mit Taubenkotansammlungen in unmittelbarer Nähe des Menschen, wie es das unkontrollierte Nisten auf Dachböden mit sich bringt. In diesem besonderen Fall kann eine Begünstigung der Ausbreitung von Parasiten und Krankheitserregern (Taubenzecken, Kryptokokken) durch die Tauben und in deren Folge eine konkrete Gefährdung der Gesundheit der Bewohner des Hauses anzunehmen sein. Von einer konkreten Gefahr ist auch immer dann auszugehen, wenn sich die Tauben in Bereichen befinden, die aufgrund von Hygienevorschriften von Tieren freizuhalten sind, also beispielsweise Räume von Lebensmittelbetrieben.
Zur Auswahl der Bekämpfungsmaßnahmen
Bei der Anordnung von Bekämpfungsmaßnahmen hat die Behörde den Verhältnismäßig-keitsgrundsatz zu beachten. Sie hat daher stets die konkrete Gefahr für den Menschen wie auch die zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Maßnahmen wie der Entzug der Nistmöglichkeiten durch Abschottung oder die Vergrämung bzw. Vertreibung von bevorzugten Futter- und Ruheplätzen sind unter diesem Gesichtspunkt gegenüber Tötungsmaßnahmen zu bevorzugen. Hierbei ist § 13 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zu berücksichtigen, der es ausdrücklich verbietet, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist.
Tötungsaktionen sollten lediglich als letztes Mittel in Notsituationen (Sanierung von Risikobereichen, z.B. Betriebsräumen von Lebensmittelbetrieben) in Betracht kommen. Dies kann insbesondere damit begründet werden, dass in Außenbereichen die aufgrund von Tötungsmaßnahmen frei werdenden ökologischen Nischen sehr rasch von zufliegenden Tauben wieder ausgefüllt werden, weshalb diese Maßnahme allein keinen nachhaltigen Erfolg garantiert und daher ständig zu wiederholen wäre. Der im Einzelfall bei einer ausnahmsweise erfolgenden, einmaligen Tötungsaktion im begründeten konkreten Gefahrenfall noch nachvollziehbare vernünftige Grund, den § 1 TierSchG als Voraussetzung einer zulässigen Tötung ansieht, ist bei regelmäßig wiederkehrenden oder flächendeckenden Tötungen zur Bestandsreduzierung von Tauben aus hiesiger Sicht jedenfalls nicht erkennbar.
Sollte sich im begründeten Einzelfall eine Tötungsaktion dennoch als notwendig erweisen, sind die zur Verfügung stehenden Verfahren darauf hin zu prüfen, ob sie zu einer raschen und schmerzlosen Tötung der Tiere führen oder mit erheblichen Schmerzen und Leiden verbunden sein können.
Bei den ganzjährig brütenden Tauben wird sich naturgemäß kaum ein Zeitpunkt finden lassen, zu dem ausgeschlossen werden kann, dass noch nicht flügge Jungtiere infolge der Tötung der Eltern verhungern. Sofern ein Aufspüren und tierschutzgerechtes Töten dieser Jungvögel nicht gewährleistet ist, lässt sich aus hiesiger Sicht eine Tötungsaktion nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzuge rechtfertigen.
Inwieweit die im Zuge solcher Aktionen in unzugänglichen Nestern verwesenden Jungtierkadaver, zumindest in der warmen Jahreszeit, ein zusätzliches Gesundheitsrisiko bedeuten würden, ist allerdings schlecht abzuschätzen, da ja auch aus natürlichen Ursachen immer wieder Vögel an unzugänglichen Stellen verenden. Andererseits besteht in diesem Fall auch keine Gefahr, dass sich Menschen durch Berühren der Kadaver infizieren könnten.
Zur Durchführung von Tötungsaktionen
Die zuständige Behörde hat erforderlichenfalls Maßnahmen nur anzuordnen, kann ihre Durchführung aber Dritten übertragen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Schädlingsbekämpfer, sofern sie berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, nach § 4 Abs. 1a TierSchG gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen haben. Darüber hinaus benötigen gewerbsmäßig Wirbeltiere bekämpfende Schädlingsbekämpfer nach § 11 Abs. 1 Nr. 3e TierSchG für diese Tätigkeit eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde ist gehalten, Personen, welche diese Erlaubnis nicht besitzen, die Ausübung der Tätigkeit zu untersagen (§ 11 Abs. 3 TierSchG).
Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass der Sachkundenachweis erbracht wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG), die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG) und die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierart geeignet sind, sofern diese nicht nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 TierSchG).
Da vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin derzeit keine Mittel oder Verfahren zur behördlich angeordneten Bekämpfung von Tauben zugelassen sind - die aktuellen Listen umfassen lediglich Gliedertiere sowie Ratten und Mäuse ist die Eignung der zur Bekämpfung von Tauben verwendeten Mittel und Verfahren im konkreten Einzelfall nachzuweisen.
Dabei ist davon auszugehen, dass die gemäß der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) zur Schlachtung und Tötung von Kleingeflügel zulässigen Verfahren sich prinzipiell auch zur Tötung gefangener Wildtauben eignen, obwohl zulässige Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 TierSchlV vom Anwendungsbereich der Verordnung ausdrücklich ausgenommen sind. Zu diesen Verfahren gehört beispielsweise die Tötung durch Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt (Anlage 3 Teil 1 TierSchlV), durch Einbringen in eine Atmosphäre mit 80 Volumenprozent Kohlendioxid (Anl. 3 Teil II Nr. 4.9 TierSchlV), durch Kopfschlag mit anschließender Entblutung (Anlage 3 Teil II Nr. 5
TierSchlV) oder die Dekapitation, d.h. das schnelle und vollständige Abtrennen des Kopfes vom Rumpf (§ 13 Abs. 6 Satz 2 und 3 TierSchlV).
Zitierte Rechtstexte
* Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz - BSeuchG) vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254, 1312)* Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neurordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz - SeuchRNeuG) vom 20. Juli 2000 ( BGBl I S. 1045) Infektionsschutzgesetz - Kommentar und Vorschriftensammlung. Bearbeitet von S. Bales, H.G. Baumann und N. Schnitzler. Verlag W. Kohlhammer, 2001.
* Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz- Schlachtverordnung - TierSchlV) vom 3. März 1997 (BGBl I S. 405), geändert durch Verordnung vom 29. November 1999 (BGBl I S. 2392) Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105)
http://www.bgvv.de/zoonosen/taubentotung/files/tauben-2001.pdf.
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