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Taubenrechtspapier |
Informationen für Taubenschützer
Die
Rechtssituation der Stadttauben
Vorwort
Stadttauben sind Haustiere
Stadttauben sind
entflogene Tauben oder solche, die bei Wettkämpfen nicht mehr zum Schlag zurückgefunden
haben. Stadttauben und ihre Nachkommen sind Tauben aus Züchtungen (Haustiere)
und wenn sie irgendwo zufliegen sind es Fundtiere.
Durch die
Beringung kann der Tierhalter festgestellt werden. Die Nachkommen dieser
Fundtiere (Stadttauben) tragen zwar keine Ringe, sind dennoch Haustiere und
unterliegen der Pflege und Versorgung nach § 2 TierSchG.
Diese Zusammenstellung zeigt
die vielfältigen Punkte der Rechtssituation. Sie soll den Tierrechtler-Innen
ermöglichen die Rechte der Stadttauben durchzusetzen.
Nach dem neuen Tierschutzgesetz
und der Kommentierung nach Lorz/Metzger eröffnen sich neue Perspektiven
für die Durchsetzung der Tierrechte. Ein wichtiger Punkt im neuen Kommentar des
Tierschutzgesetzes, Lorz/Metzger 5. Auflage, ist die detailgenaue neue Interpretation
des Begriffs „vernünftiger Grund“. Deshalb sind wir der Meinung,
dass sich vieles in Anlehnung an diese neue Kommentierung in der bisherigen
Rechtsauffassung verändern muss und wird.
Nach § 965 BGB ist der Finder, zumeist sind es
Taubenfütterer oder Passanten, verpflichtet den Fund beim Fundbüro anzuzeigen.
Die Städte und Gemeinden sind ihrerseits verpflichtet die Fundanzeige
anzunehmen und für die Fundaufnahme und die ordnungsgemäße Unterbringung zu sorgen.
Wie die Behörde die Tiere unterbringen muss, steht in § 2
Tierschutzgesetz.
Nach § 2 Tierschutzgesetz müssen die Tiere artgemäß ernährt,
gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden.
Dazu gehört auch, falls noch nicht vorhanden, die Einrichtung
von Taubenschlägen, Taubentürme und kontrollierten Futterplätzen.
Kommt die Gemeinde ihrer Betreuungspflicht für „Fundsachen“
nicht nach, verstößt sie gegen das TierSchG §3 Nr. 3. Sie macht sich damit des
Aussetzens von Haustieren strafbar.
Beim Stadttaubenproblem müssen
sich TierschützerInnen auf Gesetze und Paragraphen berufen. Sie müssen sich
dazu schriftlich und mündlich an die zuständige Behörde wenden. (Ordnungsamt).
Hilfreich ist, wenn die TierschützerInnen der Behörde ihre Hilfe
und ehrenamtliche Zusammenarbeit bei der Bewältigung der Taubenproblematik
anbieten.
Die Kosten für die Ernährung, Pflege und Unterbringung der
Fundtiere muss jedoch die Gemeinde tragen, da sie für diese Fundtiere nach dem
BGB zuständig ist.
Weigert sich die Behörde oder
trifft sie eine Entscheidung gegen geltendes Recht, kann der Tierschutz eine Fachaufsichtsbeschwerde
zur Überprüfung bei der nächst höheren Dienststelle eingereichen.
Dienstaufsichtsbeschwerden hingegen,
richten sich gegen persönliches, insbesondere unfreundliches und ausfallendes
Verhalten von Behörden-Mitarbeitern.
Anmerkungen der Verfasser wurden
in der nachfolgenden Zusammenstellung mit der
Überschrift: Anmerkung
Oesterreich/Willers gekennzeichnet.
Bei Fragen zur nachfolgenden Aufstellung
können Sie sich an folgende Personen wenden:
Gerhard Oesterreich Tel/Fax:
05241/48429 E-Mail gerhard.oesterreich@gtelnet.net
Inhaltsverzeichnis:
Absolutes
Fütterungsverbot bedeutet Aussetzen Seite 6
Verbot
des Aussetzens
Bußgeldbescheid und
Fütterungsverbot Seite 7
Verfügung gegen Taubenfütterer
nach dem Ordnungsbehördengesetz
Voraussetzung des
Eingreifens
Verantwortlichkeit für
den Zustand von Sachen
Wahl der Mittel
Zwangsgeld Seite 8
Polizeigesetz
Infektionsschutzgesetz Seite 9
Tauben sind keine
Schädlinge
Töten von Tauben –
Stellungnahme des BgVV
Tierschutzgesetz § 13 Seite 10
Fangen, Fernhalten,
Verscheuchen
Gefahr
durch tierschädliche Beeinträchtigungen Seite 11
Störung
des Tieres
Jagdrecht,
Naturschutzrecht, Pflanzen oder Seuchenrecht
Bagatellschäden
am Eigentum
Tierschutzgesetz
§ 17 Seite 12
Der vernünftige Grund
Gesellschaftlich
anerkannte vernünftige Gründe
Die Vorstellungen der
billig und gerecht Denkenden
Ohne vernünftigen
Grund
Kriterium
der Angemessenheit Seite 13
Vorsätzliches
Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden
Tierschutzgesetz
§18
Ordnungswidrigkeiten
Verletzung
der Aufsichtspflicht
Begünstigung Seite 14
Gemeindeordnung
Taubenschutzsatzung
„Bürgerantrag“,
Anregungen und Beschwerden an Stadtrat
Gerichtsurteil
Schorndorf Seite 15
Bundesjagdgesetz
BGB Tierhalterhaftung Seite 16
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Rechtssituation
der Stadttauben |
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Fundsachen
Tierschutzgesetz § 1 Absolutes Fütterungsverbot bedeutet Aussetzen Verbot des
Aussetzens Bußgeldbescheid und Fütterungsverbot Verfügungen gegen Taubenfütterer nach dem Ordnungsbehördengesetz Voraussetzung des Eingreifens Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen Wahl der Mittel Zwangsgeld Verwaltungsvoll-streckungsgesetz (VwVG) Zweiter Abschnitt. Polizeigesetz Infektions-schutzgesetz Tauben sind keine Schädlinge Töten von Tauben Verstoß nach §§ 1,2 u. §§ 4,17 §18 TierSchG. Tierschutzgesetz § 13 Fangen, Fernhalten Verscheuchen Gefahr durch tierschädliche
Beeinträchtigungen Störung des Tieres Jagdrecht, Naturschutzrecht, Pflanzen- oder
Seuchenrecht Bagatellschäden
am Eigentum Tierschutzgesetz § 17 Der vernünftige Grund Gesellschaftlich anerkannte vernünftige Gründe der billig und gerecht Denkenden Ohne
vernünftigen Grund Kriterium der Angemessenheit Vorsätzliches Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden Tierschutzgesetz § 18 Ordnungswidrigkeiten Verletzung der Aufsichtspflicht Begünstigung Gemeindeordnung Taubenschutz- Satzung „Bürgerantrag“ Anregungen
und Beschwerden
an
Stadtrat Schorndorf Urteil Bundesjagd-Gesetz BGB-Tierhalterhaftung |
Zu den Fundsachen gehören die Stadttauben
genauso, wie der entflogene Wellensittich, Papagei, oder der zugelaufene
Hamster, Hund oder die Katze. Die Städte und Gemeinden sind für die Aufnahme
und Verwahrung dieser „Fundsachen“ zuständig. Um die
Fundsache ‚Tier’ und den Handlungsbedarf, in diesem Fall für das Tier
darzustellen, sind nachfolgend Gesetze und Paragraphen zur Erläuterung
aufgeführt. Fundsachen regelt das Bürgerliche Gesetzbuch, BGB. Für die rechtliche Behandlung von Fundtieren gelten die einschlägigen
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die §§ 965 bis 976,
jeweils in Verbindung mit § 90 a BGB. Danach ist der Finder verpflichtet, dem
Eigentümer des Tieres oder, wenn dieser ihm nicht bekannt ist, der
zuständigen Behörde unverzüglich den Fund anzuzeigen. Der Status „Fundtier“ bei Haustieren hat zur
Folge, dass die Städte und Gemeinden (nach BGB § 973 Fundsache) die Kosten
der Unterbringung nach § 2 TierSchG und die tierärztliche Versorgung tragen
müssen. Siehe hierzu auch: Tierschutzbericht der Bundesregierung 1997 (Fundsache: Deutscher Bundestag-13. Wahlperiode (Drucksache
13/7016, Seite 46) „...Durch
eine gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten und
des Innenministeriums wurde in Schleswig-Holstein klargestellt, dass die
Verpflichtung zum Ersatz der Aufwendungen auch dann besteht, wenn der Finder
das Tier nicht bei der Fundbehörde, sondern unmittelbar bei der von ihr mit
der Unterbringung und beauftragten Person oder Stelle abgegeben hat, Voraussetzung
ist, dass der Anzeigepflicht des Finders gemäß § 965 Abs, 2 BGB genügt wird. Zu den Aufwendungen, die die Fundbehörde zu
erstatten hat, gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege
und Ernährung im Sinne des § 2 des Tierschutzgesetzes. Dazu zählen auch die
Kosten für notwendige tierärztliche Behandlungen der Fundtiere, um die
Gesundheit des Tieres zu erhalten oder wiederherzustellen, also die
Behandlungskosten für Verletzungen und akute Krankheiten sowie für
unerlässliche prophylaktische Maßnahmen (zum Beispiel Impfungen,
Entwurmungen). Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen
Tieren ist in der Praxis sehr schwierig. Es ist naturgemäß zunächst nicht
erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben
hat oder nicht, In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein,
dass es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der
zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist. In einem gemeinsamen Erlass des Innenministeriums
und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten wurde kürzlich noch einmal
klargestellt, dass die Aufbewahrungsfrist des § 973 BGB von sechs Monaten
mangels entgegenstehender Spezialregelungen auch für Fundtiere gilt und dass
die zuständige Behörde die „Fundsache“ grundsätzlich auch bis zum Ablauf der
sechsmonatigen Frist verwahren muss.“ Anmerkung Oesterreich/Willers. Zu den
Fundsachen gehören die Stadttauben genauso, wie der entflogene Wellensittich,
Papagei, oder der zugelaufene Hamster, Hund oder die Katze. Die Städte und
Gemeinden sind für die Aufnahme und Verwahrung dieser „Fundsachen“ zuständig. Um die
Fundsache ‚Tier’ und den Handlungsbedarf, in diesem Fall für das Tier
darzustellen, sind nachfolgend Gesetze und Paragraphen zur Erläuterung aufgeführt. Grundsatz
Tierschutzgesetz § 1 ¹Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der
Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und
Wohlbefinden zu schützen. ²Niemand
darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügen. TierSchG Kommentar Lorz/Metzger, Einführung Seite 72
Nr. 105, § 903 BGB belegt, dass die menschliche Herrschaft über das
Tier eine andere Qualität hat als die über Sachen. Im Grundsatz verleiht
Eigentum das Recht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren (soweit nicht
das Gesetz, namentlich Vorschriften des öffentlichen Rechts, entgegenstehen,
§ 903 5 1 BGB). Der Eigentümer eines Tiers jedoch hat bei der Ausübung
seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu
beachten (§ 903 5 2). Dazu gehören Bestimmungen, die wie das Tierschutzgesetz
vor dem Hintergrund des ethischen Tierschutzes zu verstehen sind, und
Regelungen, bei denen das menschliche Interesse am Tier im Vordergrund steht. Absolutes
Fütterungsverbot
Anmerkung Oesterreich/Willers In
vielen Städten gibt es das absolute Fütterungsverbot. Diese
Anordnung verstößt gegen § 1 Satz 1, 2; § 2 Nr. 1, 2, 3; und § 3 Nr. 3
Tierschutzgesetz. Zum Tatbestand des
Aussetzens § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz gehört auch das absolute Fütterungsverbot der Stadttauben, wenn keine
kontrollierten Futterplätze mit Taubenschlägen oder ähnlichem eingerichtet
werden. Die Städte und Gemeinden sind gezwungen für Fundtiere
(Stadttauben) Alternativen zum absoluten Fütterungsverbot schaffen. Alternativen müssen sich an § 2
Tierschutzgesetz ausrichten Werden kontrollierte Futterplätze mit artgerechtem
Futter durch die Behörde eingerichtet und genehmigt, ist ein generelles
Fütterungsverbot, außerhalb der genehmigten Futterplätze, durchaus zulässig
und tierschutzgerecht. Vergleiche auch
Gerichtsurteil des Amtsgerichts Schorndorf, 3Owi 79/97/173 Js 54991/97,
Beschluss 22. Januar 1998 Verbot
des Aussetzens von Tieren. §3. Nr.3 Tierschutzgesetz Es ist verboten ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier
auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich
der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Kommentierung Lorz/Metzger S
167 5. Aussetzen und Zurücklassen (Nr3) a) In Obhut des Menschen gehalten ist das
Tier, wenn es im Sinn des § 2 gehalten oder betreut wird oder wenn eine
Pflicht zur Betreuung besteht. 29 b) Aussetzen, Aussetzen liegt vor,
wenn das Tier freigelassen wird, ohne dass an die Stelle der früheren Obhut
eine neue menschliche Obhut tritt; das Tier wird Bestandteil der Natur und
ist auf seine eigenen Kräfte und Fähigkeiten verwiesen. Eine erhebliche
Gefährdung des Tiers an Leben, Unversehrtheit oder Wohlbefinden muss nicht
nachgewiesen werden (anders Vorauflage Rn 29 in Parallele zu § 221 StGB, der
eine konkrete Gefahr verlangt). Das Verbot soll jede Aussetzung verhindern,
weil sie regelmäßig, wenn auch nicht zwangsläufig, mit einer Gefahrlage für das Tier verbunden
ist. Das Aussetzen muss durch ein aktives Tun geschehen, sei es auch, dass
der Täter bewusst die Gelegenheit schafft, die dem Tier das Entlaufen
ermöglicht (Entlaufenlassen). Kommentar
Lorz/Metzger S 168 Unter Umständen kann der Täter auf seinem Anwesen aussetzen (OLG Jena
DRZ 35. 312 Nr311 = HRR 35 Nr. 1367) Täter
muss nicht der zur Obhut Verpflichtete sein, es ist nicht einmal dessen
Einverständnis nötig. Kommentar
Lorz/Metzger S 169 d) Ahndung. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig gegen das Verbot des Aussetzens ...verstößt (§18 I Nr. 4). Anmerkung Oesterreich/Willers Bei Erlass eines Bußgeldbescheides wegen Verstoßes gegen das Fütterungsverbot nach der “Ordnungsbehördlichen
Verordnung der Gemeinde ...” (Ortsrecht), sollte ein formloser Widerspruch einlegt werden. Diese “Ordnungsbehördlichen Verordnungen”
verstoßen gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz, wenn nicht Alternativen
zum Fütterungsverbot, (Kontrollierte Fütterungsplätze) durch die Ordnungsbehörde, angeboten
werden. Vergleiche
auch Gerichtsurteil: Amtsgericht Schorndorf, 3Owi 79/97/173 Js 54991/97,
Beschluss 22. Januar 1998 Verfügungen gegen Taubenfütterer! Ordnungsbehördengesetz, OBG §§ 1, 14, 18 u. 21 OBG §1 Aufgaben der Ordnungsbehörden (1) Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). OBG §14 Voraussetzung des Eingreifens (1) Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen
treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung (Gefahr) abzuwehren. OBG §18
Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen
(1) Geht von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die
Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus,
so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum
an der Sache aufgegeben hat. Anmerkung
Oesterreich/Willers Nach §18 OBG wird hier die
Möglichkeit gegeben, die Taubenzüchter zur Verantwortung zu ziehen. OBG §21 Wahl der Mittel Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in
Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist
auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden,
sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. „Als Gegenmaßnahmen kommen in erster Linie
mechanische Abwehrmethoden zur Einschränkung von Rast- und Nistplätzen
mittels Netzen, Drähten und Spikes, aber auch Bestandssenkung durch
Gebäudesanierung, Aufstellen von Taubenschlägen oder –türmen
(Gelegekontrolle, gezielte Fütterung) und Verhindern zusätzlichen und
unvernünftigen Fütterns (Bürgeraufklärung) in Frage. Für den Einsatz bei
freifliegenden Tauben geeignete und zugelassene Fertilitätshemmer
(Taubenpille) sind derzeit nicht* auf dem Markt. Tötungsaktionen sind in
ausgesprochenen Notsituationen (Sanierung von Risikobereichen) nicht
ausgeschlossen, sollten jedoch nur Mittel letzter Wahl sein.“ (Bundesinstitut
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin bgvv
5274-021-191/98) Das Zwangsgeld gehört zu den Zwangsmitteln. Durch das Zwangsgeld soll eine Handlung oder
Unterlassung erzwungen werden. Im Bescheid der Gemeindeverwaltung muss genau bezeichnet
werden welche Handlung oder Unterlassung gefordert wird. Wird dieser
Aufforderung nachgekommen, ist das Zwangsgeld hinfällig. Es kann, da es ein Beugemittel und keine Strafe ist,
beliebig oft –und jeweils höher- angewandt werden, bis der Betroffene der
Aufforderung folgt. Bevor ein Zwangsgeld angewandt wird, muss der
Betroffene zur Vornahme der von ihm geforderten Handlung oder zur
Unterlassung aufgefordert, ihm das Zwangsmittel angedroht und
das Zwangsmittel festgesetzt sein. Rechtsmittel gegen das Zwangsgeld im
Verwaltungszwangsverfahren haben in den meisten Bundesländern keine
aufschiebende Wirkung. Es kann also, falls nicht vom Gericht die
aufschiebende Wirkung angeordnet wird, trotz Widerspruchs gegen das
Zwangsgeld im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden. Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann
Ersatzzwangshaft angeordnet werden, wenn in der Androhung des Zwangsgeldes
darauf hingewiesen wurde. Polizeigesetz § 5
Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen Abs.3 Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus,
so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum
an der Sache aufgegeben hat. (Hier könnten die
Taubenzüchter in die Pflicht genommen werden). „Zur Verhütung der von verwilderten Haustauben
ausgehenden Gesundheitsgefahren kann die allgemeine Polizeibehörde gemäß §§
10 Abs.1, 1 Abs.1 Polizeigesetz durch Polizeiverordnung ein
Taubenfütterungsverbot erlassen. Die spezialgesetzlichen Regelungen des Bundesseuchengesetzes
verdrängen die subsidiäre = (“hilfsweise, unterstützend, behelfsmäßig zur
Aushilfe dienend”) Ermächtigung zum Erlass einer Polizeiverordnung nach §§
10Abs.1, 1 Abs.1 Polizeigesetz nicht, wenn die allgemeine Polizeibehörde mit
dem Taubenfütterungsverbot nicht ausschließlich den Zweck verfolgt, die
Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten im Sinne des Bundes seuchengesetzes zu schützen“.
VGH Bad.-Württ., Urteil v. 1.7.1991- 1 S 473/90 Infektionschutzgesetz Vierter Abschnitt Verhütung übertragbarer Krankheiten Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde: §16. Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer
übertragbaren Krankheit führen können oder ist anzunehmen, dass solche
Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen
Maßnahmen zur Abwendung der dem einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch
drohenden Gefahren. Brief vom 26.02.1998 an BAG-Stadttauben Frau E.
Heß von bgvv Berlin, (Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin. bgvv Postfach 330013 D-14191
Berlin. bgvv 5274-021-191/98), Frau Dr. Schütt-Abraham.
„Schädlingseigenschaft von verwilderten Haustauben“. Die Begründung stellt klar, dass freifliegende
Tauben nicht zu den Schadtieren gehören, .......Somit ergeben sich aus
heutiger Sicht auch unter
Berücksichtigung der zitierten jüngeren Voten des Bundesgesundheitsrates nach
unserer Auffassung keine zwingende Anhaltspunkte für – eine generelle
Einstufung freilebender Tauben als Schädlinge oder – einen generellen
Zwang zu ihrer Tilgung. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die
1966 erfolgte Einschätzung der verwilderten Haustaube als obligatorischer
Gesundheitsschädling seitens des Bundesgesundheitsrates aus unserer Sicht
heute nicht mehr stichhaltig ist (und in dieser verallgemeinerten Form in
späteren Voten auch nicht mehr aufrechterhalten wurde). Taubentötungen Stellungnahme des Bundesinstituts für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 20. Juli 2001 „Zur Frage des von Tauben ausgehenden
Gesundheitsrisikos hat das BgVV bereits 1998 Stellung genommen. An der
Einschätzung hat sich seither nichts geändert. Eine weitgehend gleiche
Einschätzung ist auch dem im Kohlhammer Verlag erschienenen Kommentar zum neuen
lnfektionsschutzgesetz (IfSG) zu entnehmen. Zur
Gesundheitsgefahr durch Stadttauben Das IfSG
hat am 1. Januar 2001 das Bundesseuchengesetz (BSeuchG) abgelöst. Während das BSeuchG in § 13 Abs. 4 als ,,tierische Schädlinge“
alle Tiere bezeichnete, ,,durch die nach Art, Lebensweise oder Verbreitung
Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können, soweit die Tiere
nicht vom Tierseuchenrecht erfasst sind“, verwendet das IfSG in § 2 Nr. 12
den Begriff Gesundheitsschädling“ und definiert ihn als ,,ein Tier, durch das
Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können“, ohne Angabe näherer
Kriterien,. Da theoretisch jedes mit Krankheitserregern infizierte
oder kontaminierte Tier diese Erreger auch auf den Menschen übertragen kann,
sofern ein entsprechender Kontakt besteht, und ein diesbezügliches Nullrisiko
daher gar nicht zu erzielen ist, können Maßnahmen gegen Gesundheitsschädlinge
vernünftigerweise nur dann erlassen werden, wenn besondere Voraussetzungen
vorliegen. Im Kommentar zum IfSG werden diese besonderen
Voraussetzungen erläutert. So wird festgestellt, dass fast alle Tiere
Krankheitserreger auf irgendeine Weise aufnehmen und wieder so abgeben
können, dass Menschen infiziert werden können. Daher fallen nicht nur Tiere,
die im Kommentar als typisches Siedlungsungeziefer ,,wie z.B. Ratten, Mäuse,
verwilderte Tauben, Kleiderläuse oder Zecken“ bezeichnet werden, sondern auch
Nutz- und Liebhabertiere wie Katzen, Hunde und Ziervögel unter den
Anwendungsbereich des IfSG. Allein aufgrund der theoretischen Einstufung
eines Tieres als ,,Gesundheitsschädling“ können allerdings noch keine
Maßnahmen ergriffen werden. Hierfür ist vielmehr zusätzlich das Vorhandensein
einer konkreten Gefahrenlage für den Menschen erforderlich, wie sie
insbesondere in § 17 Abs. 2 IfSG dargelegt ist. § 17
Abs. 2 IfSG entspricht gemäß der amtlichen Begründung inhaltlich den Absätzen
1 und 3 des § 13 BSeuchG. An der dort festgelegten und bereits im Gutachten
vom 26. Februar 1996 geschilderten Rechtslage hat sich demnach nichts
geändert. Im Kommentar zum genannten Absatz des IfSG wird festgestellt, dass
die zuständige Behörde dann Maßnahmen gegenüber Gesundheitsschädlingen
anzuordnen hat, wenn zum einen festgestellt wird, dass Gesundheitsschädlinge vorhanden
sind, und zum anderen im konkreten Fall die begründete Gefahr besteht,
dass eine Weiterverbreitung von Krankheitserregern auf den Menschen zu
befürchten ist. Nicht nur müssen beide Voraussetzungen vorliegen, sondern die
Gefahr muss auch spezifisch angegeben werden können.“ Anmerkung: Oesterreich/Willers Das Töten der Stadttauben ohne vernünftigen Grund, verstößt gegen das
Tierschutzgesetz, dies steht auch in einem Schreiben, der Umweltministerin
von Nordrhein/Westfalen, Bärbel Höhn und ist der
Bezirksregierung Arnsberg und der Stadtverwaltung von Dortmund, im Januar
1998 eindeutig bescheinigt worden. Tierschutzgesetz § 13
Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder
Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn
damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere
verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder
Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Kommentar Lorz/Metzger S 324 a) Fangen bedeutet den Zugriff auf ein
Tier in der Art, dass es der Fänger lebend in seine Gewalt bekommt. Fernhalten soll die Annäherung eines
Tieres verhindern, Verscheuchen
ein Tier räumlich zurückdrängen; Fernhalten und Verscheuchen gehen in
einander über. Alle diese Maßnahmen sind von vornherein untersagt,
wenn sie nicht nach TierSchG §1 Satz 2 gerechtfertigt sind. Kommentar Lorz/Metzger S.
325 c) Anwendung ist die Verwendung beim Unternehmen
des Fangens, Fernhaltens und Verscheuchen. Dass die Handlung zum Ziel führt,
wird nicht gefordert. Der Versuch (das unmittelbare Ansetzen) genügt.
Vorbereitende Tätigkeit werden aber durch Abs 1 nicht untersagt. Kommentar Lorz/Metzger S.
325 Gefahr durch
tierschädliche Beeinträchtigungen
d) ... Die Gefahr derartiger
Beeinträchtigungen muss mit der Verwendung der Mittel verbunden sein, und
zwar unter den gegebenen Umständen. Alle
Wirbeltiere sind geschützt, nicht nur diejenigen, die gefangen, ferngehalten
oder verscheucht werden sollen. Anmerkung:
Oesterreich/Willers Gemeint ist z.B. dass bei der Taubenabwehr, Material eingesetzt wird,
auf denen kleinere Vögel kleben bleiben können, dass Rattengift von anderen
Tieren aufgenommen werden kann. Alle solche Fälle darf es nach dem
Tierschutzgesetz nicht geben. Kommentar Lorz/Metzger S
105 Nr40 Die Störung der geschöpflichen Würde des
Tiers ist nicht zwangsläufig Leiden, kann aber dazu werden. Dazu gehören: das
u. A. das Verscheuchen von Tieren dann, wenn nicht mehr alle zum Schwarm, zur
Herde usw. zurückfinden. Kommentar Lorz/Metzger S
322 2 a) Sondergebiete. Die
Verbote gelten nicht, soweit Vorschriften des Jagdrechts, des
Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts oder des Seuchenrechts bestehen. Damit sind derartige Regelungen aber nicht
vom Tierschutz freigestellt. Stattdessen müssen auch sie den
materiellen Gehalt des § 13 Abs. 1 TierSchG aufweisen, sie sind insoweit
nicht formelles, sondern materielles
Tierschutzrecht. Kommentar Lorz/Metzger
S.325 d) ... Vermeidbar sind Schmerzen, Leiden
oder Schäden, wenn andere Vorrichtungen oder Stoffe, bei deren Anwendung sie
ausgeschlossen sind, verwendet werden können. Bagatellschäden am Eigentum sind eher hinzunehmen als Schmerzen,
Leiden oder Schäden der geschützten Tiere. Kommentar Lorz/Metzger
S.325 4. Rechtsfolgen Verboten
ist die Zuwiderhandlung gegen § 13 Abs 1 TierSchG. Die Befugnisse der Tierschutzbehörde ergeben sich aus § 16a Satz 1.
Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Nr. 25. Treten Schmerzen, Leiden
oder Schäden ein, kommen auch die Ordnungswidrigkeiten nach § 18, Abs.1 Nr.
1, 2 und die Straftat der
Tierquälerei (§ 17 Nr. 2) in Betracht, stirbt das Tier, die Straftat
nach § 17 Nr. 1 TierSchG und die Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Tierschutzgesetz
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein
Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem
Wirbeltier a aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder
Leiden oder b länger anhaltende oder sich wiederholende
erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Der vernünftige Grund a) Allgemeine Begriffsbestimmung. Vernünftig ist ein Grund, wenn er als triftig,
einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist
und wenn er unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse
des Tiers an seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden. Vgl Schultze-Petzold Lorz/Metzger
Seite 110 Nr. 62 Der
Grund, der das Verhalten des Handelnden oder Unterlassenden steuert, muss der
Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Vernünftigkeit standhalten. Dazu
ist erforderlich, dass der Grund intersubjektiv vermittelbar ist.
Schon deshalb genügt nicht jeder von einem Menschen benannte Vorteil oder
eine Gefühlsregung. Es scheiden somit aus: Abneigung gegen ein Tier, die
Absicht der Schadenszufügung, das Abreagieren einer seelischen Spannung oder
eines Affekts, Bequemlichkeit, Verfolgungstrieb, Langeweile, Laune, böse
Lust, Mutwille, ,,Rache", Schießübung, Sensationshascherei, Überdruss an
einem Tier, Un- und Übermut, Verärgerung, Widerwille gegen Tiere, Wut,
Zerstörungssucht. In solchen Fällen kommt es erst gar nicht zu einer Abwägung. Lorz/Metzger
S 111 Nr. 64 e) Gesellschaftlich anerkannte vernünftige Gründe. Aus der gesellschaftlichen Anerkennung ergeben sich
die sonstigen vernünftigen Gründe. Welche Interessen schutzwürdig sind, ist
wesentlich eine Sache der sozialen Akzeptanz; die Vorstellungen der billig
und gerecht Denkenden, auf die bei den guten Sitten im Zivilrecht
abzustellen ist, spielen auch hier die entscheidende Rolle. Lorz/Metzger
S 112 Nr. 70 Kommentar Lorz/Metzger S 161 Nr. 2 2. Ohne vernünftigen Grund Ohne vernünftigen
Grund im Sinn des §1 S 2 handelt, wer gegen ein Verbot des § 3 verstößt (s
auch OLG Hamm NStZ 1985, 275; VGH Kassel NuR 1997, 296). Kriterium der Angemessenheit: Bei der Pflichtenabwägung sind zunächst das Gewicht
des (als vernünftigen Grundes anerkannten) Zwecks der Maßnahme und das
Gewicht der Belastung für das Tier festzustellen. Maßstab ist dabei das Anstandsgefühl
der billig und gerecht Denkenden unter Berücksichtigung der
grund-gesetzlichen und tierschutzrechtlichen Wertordnung (vgl § 138 I BGB).
Beispiel: Aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis dürfen den
Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. ... Lorz/Metzger S 114 Nr. 77 ∙. Verletzt
der Täter das Tier aus Rohheit, ist eine Bestrafung wegen Tiermisshandlung
möglich (§17 Nr. 2 Buchst a, s dort). Kommentar Lorz/Metzger S 395 5.
Vorsätzliches Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden (Abs 2) Jedes Tier ist geschützt. Sogar das Zertreten
einer Ameise, das Austrocknenlassen von Fischnährtieren ist tatbestandlich.
Sonstige Begriffe wie bei Abs. 1 Nr. 1. Anders als dort darf die Tat nur bei
Vorsatz mit Geldbuße belegt werden ( § 10 OwiG). Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 NR. 1 geht
wegen Spezialität vor. § 17 verdrängt – wie immer – die Ordnungswidrigkeit (§
21 OwiG). Andererseits kann Abs. 2 in einigen Fällen als Auffangtatbestand
für Tiermisshandlungen wirken, bei denen die qualifizierten Voraussetzung der
Belastungen nach § 17 Nr. 2 nicht nachzuweisen sind. Tierschutzgesetz § 18 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem
Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen
Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, ... 4. einem Verbot nach TierSchG § 3 zuwiderhandelt, ... 25.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet (2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr.
1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügt. Die Geldbuße beträgt bis zu 25.000 Euro. Verletzung der Aufsichtspflicht. Ermöglicht
eine Person das tierschutzwidrige Verhalten einer anderen Person, kommt
mittelbare Täterschaft des Hintermanns oder Mittäterschaft beider Personen in
Betracht (OLG Celle NuR 1994, 514 NStZ 1993, 291 zum Angeln in Angelteichen,
in die kurz vorher Fische eingesetzt wurden). Kommentar Lorz/Metzger S 371 Nr.
14 Wer nach der
Vollendung einer Straftat in der Absicht Hilfe leistet, dem Täter die
Vorteile der Tat zu sichern, kann wegen Begünstigung
(§ 257 StGB) strafbar
sein. Kommentar Lorz/Metzger S 372 Nr. 16 Anmerkung: Oesterreich/Willers Gemeindeordnung
(NRW §7
der Gemeindeverfassung) (Entsprechende
Regelungen gibt es auch in allen anderen Bundesländern) Zur
Regelung ihrer Angelegenheiten können Gemeinden Satzungen schaffen, die die
näheren Umstände regeln. So ist eine Taubenschutzsatzung,
in die auch die Loseblattsammlung der Niedersächsischen Landesregierung und
das Integrative Gesamtkonzept der Bundesarbeitsgemeinschaft Stadttauben
einfließt, ein geeignetes Papier das Stadttaubenproblem zu lösen. Zur Schaffung einer Taubenschutzsatzung eignet
sich der sog. „Bürgerantrag“. Gemeindeordnung (NRW, §24) (Entsprechende Regelungen gibt es auch in allen
anderen Bundesländern) Anmerkung Oesterreich/Willers Der sogenannte „Bürgerantrag“,
nach § 24 der Gemeindeordnung für das Land NRW und nach § 21 der Kreisverordnung
NRW ist eine politische Möglichkeit seine Angelegenheiten durch die
Ratsmitglieder beurteilen zu lassen. Die vorgenannten Paragraphen besagen folgendes: Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft, mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in
Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden.
Dieser schriftliche Antrag wird in der Finanz- und Hauptausschusssitzung der
Gemeinde durch die Ratmitglieder beraten und an einen Rats-Fachausschuss weitergeleitet. Es ist ratsam, diesen „Bürgerantrag“ auch allen
Fraktionsvorsitzenden der Ratsmitglieder zuzuschicken und bei den
öffentlichen Ratssitzungen als Zuschauer anwesend zu
sein. (Es sollte eine Verpflichtung sein) Der Antrag ist formlos mit einfachen
Worten zu stellen, z.B.: “Ich/wir, fordern die Stadtverwaltung auf, zum
generellen Fütterungsverbot kontrollierte Fütterungsplätze mit
Taubenschläge/Taubentürme zur Populationsminderung der Stadttauben
einzurichten. usw. Begründung: Verstoß gegen §3 Nr. 3 Tierschutzgesetz, wenn
nicht Alternativen zu dem Fütterungsverbot, durch die Ordnungsbehörde
angeboten werden. Dieser Ratsbeschluss ist dann für die Verwaltung
bindend und muss von der Verwaltung entsprechend befolgt und durchgeführt
werden. Das
Gerichtsurteil des Amtsgerichts Schorndorf, 3Owi 79/97/173 Js 54991/97,
Beschluss 22. Januar 1998, sollte dem „Bürgerantrag“ beigelegt werden. 3
OWi 79/97/173 Js 54991-97 Amtsgericht
Schorndorf Beschluss
vom 22 Januar 1998 In
der Bußgeldsache gegen Ordnungswidrigkeit Verteidiger
RA Dr Eisenhart v. Loeper, Marktstraße 39 72202 Nagold Das
Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Stuttgart, des
Verteidigers und der Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG unter Übernahme der Kosten
auf die Staatskasse eingestellt mit
der Feststellung, dass nach gegenwärtiger Rechtslage aufgrund der
polizeilichen Umweltschutzverordnung § 14 das Taubenfütterungsverbot in
Schorndorf zu Recht besteht und die Betroffene sich bereit erklärt, sich daran
zu halten mit der Maßgabe, dass der zuständigen Verwaltungsbehörde ein
Denkanstoß in der Weise gegeben wird, dass Alternativen z.B. Taubenschläge,
Taubenbäume u.a. einzurichten und im üblichen Verwaltungsablauf vorzusehen
sind, um ein allgemeines Taubenfütterungsverbot auch im Hinblick auf den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gestalten. Die
Betroffene hat ihre eigenen notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 4 StPO
selbst zu tragen. gez.
Goll (Goll)
Richter
am Amtsgericht Ausgefertigt
Schorndorf, den 27 01 98 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Alternativen finden sich in der Loseblattsammlung
„Anpassung der Stadttaubenpopulation an die Haltungsbedingungen“, vom
Niedersächsischem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
im „Integrativen Gesamtkonzept“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Stadttauben. Bundesjagdgesetz. § 6 Befriedete Bezirke; Ruhen der
Jagd. Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören,
und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd
kann gestattet werden. Bebaute Bezirke, die zu den befriedeten Gebieten
zählen, ist eine Bejagung grundsätzlich nicht zulässig. In der sonstigen Bejagung unterliegen die Tauben
einer Schonzeit. BGB-Tierhalterhaftung
Wer ist
Tierhalter? Tierhalter
ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für
die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres
für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. (Kommentar
zum BGB v. Palandt/Thomas, BGB, 55. Auflage 1996, § 833 Rdz. 9). Maßgeblich
ist folglich neben dem Interesse und dem Nutzen an der Tierhaltung die
tatsächliche Sachherrschaft über das Tier. Als Tierhalter kommen die Städte und Gemeinden
nach BGB, 55.Auflage 1996, nach §833 Rdz.9. Palandt/Thomas nicht in Frage, da
sie nicht aus eigenem Interesse für die Kosten der Tiere aufkommen und den
allgemeinen Wert und Nutzen der Tiere für sich nicht in Anspruch nehmen. Soweit es auf das Interesse an der Tierhaltung
ankommt, ist zu berücksichtigen, dass die Einrichtung des Taubenhauses im
Rahmen der Ordnungsaufgabe und Daseinsvorsorge der Städte und Gemeinden für
die Bürger erfolgt. In bezug auf die Einrichtung eines Taubenhauses,
Taubenschlages ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Städte und
Gemeinden den Nutzen nicht aus der Tierhaltung als solcher ziehen, ein
Vorteil vielmehr lediglich in der Populationsverringerung liegt, die das
Taubenhaus, Taubenschlag ermöglichen soll. Gegen ein Besitzverhältnis
spricht, dass die Tauben grundsätzlich nicht am Wegfliegen gehindert sind. < |
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