Nutzungsrecht des Halters, nach BGB § 903 Einschränkung am Eigentum
Tier
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Bürgerliches Gesetzbuch |
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Das Gesetz zur Verbesserung der
Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht, vom August 1990, besagt im Artikel 1, Punkt 2, § 90a "Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch
besondere Gesetze geschützt." |
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Punkt 4. Dem § 903 wird folgender Satz angefügt:" Der Eigentümer
eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen
Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten." BegründungII. Zu den einzelnen Vorschriften 3. Zu Artikel 1 Nr. 4: "Die vorgeschlagene Ergänzung des §903 BGB bringt zum Ausdruck,
dass auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine besondere Verpflichtung und
Verantwortung des Menschen besteht, dem Tier als Lebewesen besonderen Schutz
und Fürsorge zuteil werden lassen. Die doppelte Funktion des Eigentums, die
Sache nach Belieben zu nutzen und Dritte von jeder Einwirkung auszuschließen,
lässt sich auf das immer noch mögliche Eigentum an einem Tier nicht
übertragen. Daher bestimmt die vorgeschlagene Regelung, dass sich die
Eigentumsrechte an einem Tier nur nach Maßgabe des Tierschutzgesetzes und
anderer tierschützender Vorschriften ausrichten." |
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Drittes Buch. Sachenrecht Dritter Abschnitt. Eigentum Dritter Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen V. Aneignung § 960 (1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos. (2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt. (3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren. |
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