Nutzungsrecht des Halters, nach BGB § 903 Einschränkung am Eigentum Tier

 

 

Bürgerliches Gesetzbuch

 

 

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht, vom August 1990, besagt im Artikel 1,

Punkt 2, § 90a "Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt."

 

 

Punkt 4. Dem § 903 wird folgender Satz angefügt:" Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten." 

Begründung

II. Zu den einzelnen Vorschriften

3. Zu Artikel 1 Nr. 4:

"Die vorgeschlagene Ergänzung des §903 BGB bringt zum Ausdruck, dass auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine besondere Verpflichtung und Verantwortung des Menschen besteht, dem Tier als Lebewesen besonderen Schutz und Fürsorge zuteil werden lassen. Die doppelte Funktion des Eigentums, die Sache nach Belieben zu nutzen und Dritte von jeder Einwirkung auszuschließen, lässt sich auf das immer noch mögliche Eigentum an einem Tier nicht übertragen. Daher bestimmt die vorgeschlagene Regelung, dass sich die Eigentumsrechte an einem Tier nur nach Maßgabe des Tierschutzgesetzes und anderer tierschützender Vorschriften ausrichten."

 

 

Drittes Buch. Sachenrecht

Dritter Abschnitt. Eigentum

Dritter Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen

V. Aneignung

§ 960

(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.

(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.

(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.

 

 

 

 

 

 

 

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