Tierschutzgesetz (TierschG)Stand: April 2001
Erster Abschnitt:
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1. |
Anforderungen
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1a. |
bestimmte Transportmittel
und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die
Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken, |
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2. |
bestimmte Transportmittel
und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben, |
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3. |
vorschreiben, dass
bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden
müssen, |
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3a. |
vorschreiben, dass
Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte
Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen, |
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4. |
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen, |
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5. |
als Voraussetzung für die
Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen
oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung
regeln, |
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6. |
vorschreiben, dass wer
gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen
Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss,
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis
und bei der Registrierung regeln, |
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7. |
vorschreiben, dass wer
Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb
ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen
Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der
Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. |
Es ist verboten,
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1. |
einem Tier außer in
Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes
offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte
übersteigen, |
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1a. |
einem Tier, an dem Eingriffe
und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden
körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen
seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist, |
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1b. |
an einem Tier im Training
oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen,
die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die
die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier
bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel
anzuwenden, |
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2. |
ein gebrechliches, krankes,
abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen
gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen
oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen
schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die
unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung,
der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt
erforderlichenfalls, eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2
für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist, |
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3. |
ein im Haus, Betrieb oder
sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen,
um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu
entziehen, |
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4. |
ein gezüchtetes oder
aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder
anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum
erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima
angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts
bleiben unberührt, |
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5. |
ein Tier auszubilden oder
zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für
das Tier verbunden sind, |
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6. |
in Tier zu einer
Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen,
sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, |
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7. |
ein Tier an einem anderen
lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen, |
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8. |
ein Tier auf ein anderes
Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung
erfordern, |
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8a. |
ein Tier zu einem derartig
aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
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9. |
einem Tier durch Anwendung
von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen
Gründen erforderlich ist, |
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10. |
einem Tier Futter
darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden
bereitet, |
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11. |
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. |
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(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8 b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
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1. |
a) |
das Schlachten von Fischen
und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln, |
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b) |
bestimmte Tötungsarten und
Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu
verbieten, |
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c) |
die Voraussetzungen näher zu
regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2
vorgenommen werden dürfen, |
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d) |
nähere Vorschriften über
Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu
erlassen, |
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e) |
nicht gewerbliche
Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten
von Wirbeltieren erfordern, um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr
als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden, |
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2. |
das Schlachten von Tieren
im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 1979
über den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln, |
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3. |
für das Schlachten von
Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen. |
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Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Tierschutzgesetz (TierschG)Stand: April 2001
Vierter Abschnitt:
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Tierschutzgesetz (TierschG)Stand: April 2001
Siebenter Abschnitt:
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1. |
Wirbeltiere
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2. |
Tiere für andere in einem Tierheim
oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, |
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2. |
bestimmte Transportmittel
und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben, |
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2a. |
Tiere in einem Zoologischen
Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau
gestellt werden, halten, |
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2b. |
für Dritte Hunde zu
Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, |
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2c. |
Tierbörsen zum Zwecke des
Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder |
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3. |
gewerbsmäßig
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bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
sind anzugeben:
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
(2 a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
(1) Wer Wirbeltiere
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
a.
mit Leiden verbundene erblich bedingte
Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten
oder
b.
jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen
bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden
oder Schäden führt oder
c.
deren Haltung nur unter Bedingungen
möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden
führen.
(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne der Absätze 1 oder 2 zeigen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.
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(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.
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(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr) zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des Tierschutzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an freiwillige Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen wird, dass serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen über die Anforderungen dieses Gesetzes und die Mindestanforderungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat hierbei insbesondere Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der im Rahmen derartiger Prüfverfahren tätigen Gutachter festzulegen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Verwendung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder –anlagen von einer Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu machen sowie die näheren Voraussetzungen hierfür und das Zulassungsverfahren zu regeln. Dabei können insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder durchzuführenden Prüfungen näher bestimmt werden.
Tierschutzgesetz (TierschG)Stand: April 2001
Elfter Abschnitt:
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1. |
einem Wirbeltier, das er
hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, |
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2. |
einer vollziehbaren
Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3
oder 4 zuwiderhandelt, |
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3. |
einer
erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist, |
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4. |
einem Verbot nach § 3
zuwiderhandelt, |
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5. |
entgegen § 4 Abs. 1 ein
Wirbeltier tötet, |
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6. |
entgegen § 4a Abs. 1 ein
warmblütiges Tier schlachtet, |
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7. |
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1
einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein,
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt, |
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8. |
einem Verbot nach § 6 Abs.
1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff
vornimmt, |
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9. |
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4
in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der
Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 sorgt, |
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9a. |
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5,
6, 7 oder 8 einen Eingriff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig anzeigt, |
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10. |
entgegen § 6 Abs. 2
elastische Ringe verwendet, |
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11. |
entgegen § 7 Abs. 4 oder 5
Satz 1 Tierversuche durchführt, |
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12. |
Versuche an Wirbeltieren
ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung durchführt, |
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13. |
entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2
eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, |
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14. |
entgegen § 8a Abs. 1, 2
oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, |
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15. |
entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2
die Zahl der Versuchsvorhaben oder die Art oder die Zahl der verwendeten
Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt, |
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16. |
entgegen § 8b Abs. 1 Satz
1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3, keinen Tierschutzbeauftragten
bestellt, |
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17. |
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1
nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2 oder
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer vollziehbaren
Auflage sorgt, |
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18. |
entgegen § 9a
Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht
unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt, |
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19. |
entgegen § 10 Abs. 3 nicht für
die Einhaltung der Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt, |
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20. |
eine Tätigkeit ohne die
nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer
solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, |
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20a. |
entgegen § 11 Abs. 5 nicht
sicherstellt, dass eine im Verkauf tätige Person den Nachweis ihrer
Sachkunde erbracht hat, |
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21. |
entgegen § 11a Abs. 1 Satz
1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht
aufbewahrt oder entgegen § 11a Abs. 2 Tiere nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, |
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21a. |
ein Wirbeltier ohne
Genehmigung nach § 11 a Abs. 4 Satz 1 einführt, |
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22. |
Wirbeltiere entgegen § 11 b
Abs. 1 oder 2 züchtet oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen
verändert, |
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23. |
entgegen § 11 c ein
Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
abgibt, |
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24. |
(aufgehoben) |
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25. |
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1
eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet, |
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25a. |
entgegen § 16 Abs. 1 a Satz
1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet, |
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26. |
entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs-
oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder |
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27. |
(aufgehoben) |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr.4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22, 23, 24 oder 27 bezieht, können eingezogen werden.
(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen, der am 31. Mai 1998
vorläufig als erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden.
Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Die Neufassung des Tierschutzgesetzes ist mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in Kraft getreten.
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