KATZENRECHT

Gutachten Leyhausen

 

BUNDESVERBAND TIERSCHUTZ
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tierschutz e.V.
Dr.-Boschheldgen-Str. 20, 4130 Moers Tel. (028 41)2 5244/45/46
SONDERDRUCK pict0.jpg


RÄUMLICHE UND LICHTTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
AN DIE UNTERBRINGUNG VON KATZEN IN TIERHANDLUNGEN
MIT UND OHNE ZUCHT - G u t a c h t e n -
-
Prof. Dr. P. Leyhausen -


GUTACHTEN
zur Vorlage beim Landgericht Berlin
Turmstraße 91
1000 Berlin 21
Geschäfts—Nr. 539
224 / 79
Beweisthema: Welche räumlichen
und lichttechnischen Anforderungen sind an die Unterbringung von Katzen in Tierhand1unger mit und ohne Zucht zu stellen?

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INHALT
Seite

1. Ein1eitun 1
2. Räumliche Unterbringung 4
2. 1 Gestaltung der Innenräume 4
2.1.1 Raumbedarf 4
2.1.2 Raumklima 4
2.1.2.1 Baustoffe 4
2.1.2.2 Heizung 4
2.1.2.3 Belüftung 4
2.1.2.4 Temperatur 4
2.1.3 Einrichtung und Raumgliederung 4
2.1.3.1 Dimensionen 4
2.1.3.2 Heizung 5
2.1.3.3 Schlafkisten 5
2.1.3.4 Fensterbänke 5
2.1.3.5 Anstrich 5
2.1.3.6 Bodenbeschaffenheit 5
2.1.3.7 Wasserablauf 5
2.1.3.8 Einrichtung 6
2.1.3.9 Durchlässe zum Außenge1ege 6
2.l.3.lo Verschluß der Durchlässe 6
2.1.3.11 Höhe der Durchlässe 6
2.1.4 Nebenräume 6
2.1.4.1 für Futterzubereitung u. Tierarzt 6
2.1.4.2 Vorratsraum 6
2.1.4.3 Wasch- und Duschraum 6
2.1.5 Raumreserve 7
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2.1.6 Beleuchtung 7
2.1.6.1 Tageslicht 7
2.1.6.2 Kunstlicht 7
2.1.7 Installationen 7
2.1.7.1 Heizung 8
2.1.7.2 Elektrische Installation 8
2.1.7.3 Wasseranschlüsse 8
2.1.7.4 Klima-Anlagen und Ventilatoren 8
2.2 Außengehege 8
2.2.1 Abmessungen 8
2.2.2 Einzäunung 9
2.2.3 Bodengestaltung 9
2.2.4 Raumgliederung 9
2.2.5 Sicherung der Anlage 9
3. Pflege
3.1 Reinigung und Sauberhaltung 9
3.1.1 Katzentoilette 9
3.1.2 Innenräume 10
3.1.3 Futtergefäße 10
3.2 Gesundheitliche Überwachung 10
3.2.1 Tierarzt 10
3.2.2 Impfungen 10
3.2.3 Parasiten 10
3.3 Körperpflege 11
3.3.1 Fell 11
3.3.2 Krallen/Pfoten 11
3.4 Fütterung 11
3.5 Der Pfleger 12
Anhang: Schriftenverzeichnis

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GUTACHTEN
1. Einleitung
1.1 Das vom Gericht gestellte Beweisthema Schloss Hunde ein. Da die Anforderungen in beiden Fällen jedoch sehr unter— schiedlich sind, wären rn.E. zwei getrennte Gutachten erforderlich. Meine Kompetenz, über Hundehaltung zu urteilen, könnte von interessierter Seite angezweifelt werden; daher beschränke ich mich zunächst auf die Katzenhaltung.
Sollte das Gericht ein gesondertes Gutachten über Hundehaltung noch für erforderlich halten, so empfehle ich als Gutachter Herrn Dr. F. Brummer, vet.—med. Fakultät der Universität Gießen.
1.2.Die Anforderungen an die Unterbringung und Pflege von Kleintieren unterscheiden sich beträchtlich je nach dem Zweck, zu dem die Tiere gehalten werden, und der von diesem Zweck bestimmten Dauer, für welche die Tiere den betreffenden Bedingungen unterworfen sind. 7um Beispiel werden Versuchstiere in physiologischen und pharmakologischen Untersuchungen meist nur für wenige Tage oder Wochen, selten für Monate benötigt. Bei Zucht und Haus- genossen handelt es sich dagegen um langfristige Aufenthalte der Tiere, und im Handel ist die Aufenthaltsc9auer unter den jeweils gebotenen Bedingungen nicht voraussagbar und daher auf Dauer einzurichten. Aus diesen Gründen sind die Ausführungen zur Katzenhaltung im Buch von DRAWER und ENNOLAT für vorliegenden Fall nicht relevant (Blatt 42-44). Sie enthalten außerdem eine Reihe völlig irriger Meinungen über Verhalten und Bedürfnisse von Katzen. Soweit für den Zweck dieses Gutachters erforderlich, werde ich im weiteren Verlauf darauf eingehen.
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1.3 Wie Herr Kollege Müller (Platt 75, Abs.3) feststellt, gibt es für ein Gutachten wie das vorliegende keine auf Durchführungsverordnung zum Tierschutzgesetz beruhende, gesetzliche Grundlage. Nur die allgemeinen Bestimmungen des § 2 dieses Gesetzes können als Richtschnur dienen. Meine Ausführungen stützen sich auf über vierzig Jahre Erfahrung in der Haltung und Pflege von Pauskatzen wie fast aller lebenden, kleineren Wildkatzenarten.
1.4 Allgemeine Vorbemerkungen:
Hauskatzen stammen von einer Wildform ab, deren Mitglieder außerhalb der Paarungszeit und der Jungenaufzucht einzeln in Revieren von 1
- 2 qkm Größe leben. Die Weibchen der Art sind stärker an ihr Revier gebunden und verteidigen es auch heftiger als die Kater. Dementsprechend fühlen sich auch Hauskatzen in Einzelhaltung meist wohler als mit mehreren zusammen, während Kater leichter in Gruppen zu halten sind, solange keine Weibchen zugegen sind.
Die Hauskatze hat jedoch im Laufe der Haustierwerdung zahlreiche Veränderungen in Körperbaufunktion und Verhalten erfahren. Verhaltungsweisen, die bei der Wildform nur Jungtieren zukommen, bleiben bei Hauskatzen länger, oft lebenslang erhalten. Dazu gehören auch jugendliche Verträglichkeit und erhöhte Spielbereitschaft. Daher lassen sich Hauskatzen oft in größerer Zahl ohne wesentliche Konflikte gemeinsam auf verhältnismäßig engem Raum halten.
Katzen, wilde wie domestizierte, sind aber auch hochentwickelte Säugetiere und daher hochindividualisiert. Die einzelnen Tiere unterscheiden sich daher in ihrem Verhalten beträchtlich, auch in dem Grade, bis zu dem die jugendliche Verträglichkeit ausgebildet bzw. im Alter beibehalten ist. “Verträglichkeit“ ist außerdem keine abstrakte Größe, die einem bestimmten Tier zugemessen wäre und sein Verhalten gegenüber jedem beliebigen anderen Individuum gleichmäßig bestimmte. Kurz, Katzen mögen einander oder nicht fast im gleichen Maße, wie sich Menschen mögen oder nicht mögen. Ein Tier kann in einer Gruppe völlig zufrieden und eingepasst sein, in einer anderen einen unerträglichen Störenfaktor darstellen.
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Die von kommerziellen Katzenhaltern und Versuchstier— haltern oft gestellte Frage, wie viel Katzen man auf einem bestimmten Raum halten könne, ist daher nicht generell zu beantworten. Will man Gruppen halten, so muß man diese individuell zusammenstellen und dauernd beobachten. Was sich nicht verträgt, muß man trennen. Da sich das Verhalten und die individuellen Vorlieben der Tiere mit fortschreitendem Alter ändern, kann es durchaus vorkommen, daß eine über lange Zeit stabile Gruppe sich plötzlich nicht mehr verträgt.
Es trifft nicht zu, daß Katzen “als Solitärtiere. keine Rangordnungskämpfe“ austragen. Dieser Eindruck entsteht vielmehr aus der meist vielfältigen Überlagerung von relativer und absoluter Rangordnung in zwangsweise zusammengefügten, auf engem Raum gehaltenen Gruppen. Diese komplizierten Verhältnisse machen es auch unmöglich, in den auf Blatt 43 empfohlenen Großgruppen von
16—20 Tieren Rangstellung und etwaige dauernde Unterdrückung einzelner Tiere zu beobachten und einzugreifen, ehe ein solches Tier schwer geschädigt wird (schwere Störungen der vegetativen Funktionen ohne auffällige, äußerliche Symptome). Vom Besitzer werden gerade solche Tiere häufig als besonders ruhig und verträglich angesehen! “Als Solitärtiere“ neigen Katzen überhaupt nicht dazu, deutliche Krankheitssymptome zu zeigen, ehe es für eine Behandlung bereits zu spät ist. Jedes Tier ist daher täglich genauestens auf kleinste Abweichungen in seinem Verhalten hin zu beobachten. Im allgemeinen sollte die Gruppengröße unter Einhaltung der oben geschilderten Bedingungen 6 Tiere nicht überschreiten.
Ebenso falsch ist die weitverbreitete Meinung, Katzen gingen keine starken individuellen Bindungen ein. Sie tun dies sowohl untereinander
weshalb es eben so problematisch ist, sie beliebig zu Gruppen vereinigen zu wollen wie auch zu Menschen. Im Gegensatz zum Hund, der als Meutetier durchaus enge Bindungen zu mehreren Personen unterhalten kann, erfolgt die Bindung einer Katze fast ausschließlich an einen Menschen. Während Hunde daher auch bei entsprechendem Verständnis an einen neuen Herrn bzw. eine neue Familie umgewöhnt werden können, ist ein solcher Wechsel bei Katzen stets schwierig. Der Übernahme von Katzen aus Privatbesitz in Zuchtbetriebe ist daher zu widerraten.
Die Belege für die gemachten Angaben wie auch die noch folgenden, soweit sie nicht im Text erläutert sind, finden sich in der angefügten Literaturliste.
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2. Räumliche Unterbringung
Für die langdauernde Unterbringung einer größeren Zahl von Katzen ist eine ausschließliche Haltung in Innenräumen abzulehnen; eine ausschließliche Haltung in Außengehegen ist unter mitteleuropäischen Klimaverhältnissen unzulässig. Die nachstehend beschriebenen Anforderungen an die bereitzustellenden Innenräume haben daher nur in Verbindung mit den anschließend dargestellten Außengehegen Geltung.
2.1 Gestaltung der Innenräume
2.1.1 Raumbedarf: Für Einzeltiere sind mindestens 4 qm Grundfläche vorzusehen; für jedes weitere, im gleichen Raum untergebrachte Tier sind weitere 2 qm erforderlich.
2.1.2 Raumklima: Katzenräume müssen trocken und zugfrei sein. Um dies zu erreichen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
2.1.2.1 Für Boden und Wände sind Baustoffe geringster Wärmeleitfähigkeit (geringsten Auskühlungsfaktors) zu wählen
2.1.2.2 Die Beheizung sollte durch den Fußboden erfolgen.
2.1.2.3 Klima—Anlagen sind für Katzenräume völlig ungeeignet, da keine mir bekannte Anlage wirklich zugfrei arbeitet; die Belüftung sollte durch große Fenster erfolgen, die
je nach Besatzdichte zwei— bis mehrmals täglich für kurze Zeit für eine schnelle, gründliche Durchlüftung zu öffnen sind.
2.1.2.4 Sind die unter 2.1.2.1-3 genannten Bedingungen erfüllt, und die unter 2.1.3.1 und 3 genannten Einrichtungen vorhanden, so reicht auch in strengen Wintern eine Innenraumtemperatur von lo
15 C völlig aus; Temperaturen über 18°C sind zu meiden.
2.1.3 Einrichtung und Raumgliederung
2.1.3.1 Katzen leben mehr als Menschen in allen drei Raumdimensionen. Ihr „Wohnraum“ sollte daher nicht nur horizontal, sondern auch vertikal gegliedert sein. Durch Sitzbretter, die in unterschiedlicher Hohe an den Wänden anzubringen sind, aufrechtstehende Kratzbäume und,

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wo möglich, Brücken zwischen erhöhten Plätzen ist dieser Tatsache Rechnung zu tragen. Sitzbretter und andere Ruheplätze müssen genügend breit sein (mindestens 25 cm)
2.1.3.2 Teilen mehrere Tiere den Raum, soll Unterteilung es den Tieren ermöglichen, sich aus den Augen zu gehen.
2.1.3.3 Außer erhöhten, freien Sitz- und Liegeplätzen sollen Schlafkisten vorhanden sein, deren Innenmaße Länge: Breite: Höhe
= 5o:4o:4o cm nicht unterschreiten dürfen. Die Kästen können oben und/oder an einer Seite offen sein und sollen mit einer warmen, leicht zu wechselnden Einlage (Holzwolle, Heu, dicke Lage Zeitungspapier) versehen sein keine Textilien, oder Kissen. Es müssen stets mehr Ruheplätze und Schlafkisten als Tiere vorhanden sein, auch wenn die Tiere manche davon selten oder nie zu benutzen scheinen.
2.1.3.4 Die Fenster des Innenraums sollten nach Möglichkeit auf eine bewegte Szenerie schauen Sitzgelegenheiten für die Tiere sind so anzubringen, daß diese die sich vor dem Fenster abspielenden Vorgänge beobachten können und so bei schlechtem Wetter abgelenkt sind. Dies trägt wesentlich zum Frieden in den Gruppen bei.
2.1.3.5 Fußboden und Wände müssen aus einem Material sein bzw. mit einem Anstrich versehen sein, dem leichte Säuren (Urin) und die üblichen Desinfektionsmittel auf Jodbasis nicht schaden, und der tägliche Wasserbehandlung (Ausspritzen) aushält.
2.1.3.6 Der Fußboden darf weder zu glatt (Muskel- und Gelenkschäden an Gliedmaßen) noch zu rauh (aufgelaufene, wunde Zehenballen) sein.
2.1.3.7 Der Käfigboden soll leicht in einer Richtung abfallen, der Wasserablauf soll sich außerhalb des den Katzen zugänglichen Bereiches (Schleuse, Bedienungsgang) befinden.
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2.1.3.8 Alle Einrichtungen sollen möglichst an den Wänden befestigt oder von der Decke aufgehängt sein. So braucht sie zur täglichen Reinigung des Bodens nicht bewegt zu werden. Ist es nicht zu vermeiden, Schlafkisten und dergl. auf den Boden zu stellen, so sollen sie auf Gummifüßen (Türstoppern) stehen.
2.1.3.9 Innenräume, die zwei und mehr Tiere aufnehmen sollen, müssen mindestens zwei Durchlässe zum Außengehege haben, damit nicht ein überlegenes Tier bei schlechter Witterung den Durchlaß für schwächere blockieren und diese verhindern kann, den Schutz des Innenraumes aufzusuchen.
2.1.3.lo Die Durchlässe müssen mit festen Schiebern versehen sein und außerdem mit beweglichen Plastikklappen, durch welche die Tiere bei geöffnetem Schieber beliebig ein- und ausgehen können, ohne daß es im Innenraum zieht oder zu kalt wird.
2.1.3.11 Die Unterkante der Durchlässe soll mindestens lo cm über dem Boden sowohl des Innen— als auch des Außenraums liegen.
2.1.4. Nebenräume:
2.1.4.1 Jede Anlage sollte mindestens einen abgeschlossenen Raum aufweisen, der für die Futterzubereitung und Reinigung von Futtergefäßen sowie einfachere tierärztliche Untersuchungen und kleine Eingriffe eingerichtet ist. Als Mindestausstattung hat zu gelten: Kühlschrank und Tiefkühltruhe ausreichender Größe, große Doppelspüle (tiefe Becken), Heißwassergerät, Arbeitstische (2), Untersuchungstisch mit schattenfreier Beleuchtung und ein verschließbarer Schrank für die häufigst vom Tierarzt benötigten Medikamente und Instrumente.
2.1.4.2 Ein weiterer Nebenraum nimmt nichtverderbliche Vorräte (z.B. Fertigfutter, Einstreu für
Katzentoiletten, Abfallsäcke) auf.
2.1.4.3 Größere Anlagen schließlich sollten einen Wasch- und Duschraum für den (die) Pfleger
haben.
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2.1.5 Raumreserve: Um jederzeit kranke, plötzlich unverträglich oder trächtige Tiere isolieren zu
können, müssen mindestens 2 Einzelboxen, bei größeren
Anlagen mit zahlreichem Tierbestand entsprechend
mehr, unbesetzt bleiben. Kranke Tiere müssen für
besondere Behandlung auf Anordnung des Tierarztes
auch eng gesetzt werden können. Zu diesem Zweck sind
kleine Boxen von ca. 1 qm Rauminhalt vorzusehen, die
im übrigen entsprechend einzurichten sind (Sitz bretter Toilette, Schlafkiste, fester, wärmegedämmte Boden, Bestrahlungsmöglichkeit).
2. 1.6 Beleuchtung:
2.1.6.1 Tageslicht: Räume, in denen Katzen dauernd
gehalten werden, müssen ausreichend Tageslicht erhalten. Soweit aus baulichen Gründen
die unter 2.1.2.3 geforderten, großen Fenster nicht oder nicht in allen Tierräumen
(—boxen) angebracht werden können, sind große
Plastikkuppeln im Dach vorzusehen, die sich
zur Lüftung öffnen lassen.
2.1.6.2 Kunstlicht: Für die Tiere, soweit die sonstige in diesem Gutachten geforderten Bedingungen (insbesondere 2.1.4.1, 2.2.1,
2.2.3) erfüllt sind, nicht erforderlich. Da, aber häufig Reinigung und Pflege zu Zeiten unzureichenden Tageslichts erfolgen, sollte
Beleuchtung nach den Richtlinien der Arbeitsplatzbeleuchtung in handwerklichen Betrieben installiert sein.
2.1.7 Installationen:
2.1.7.1 Heizung: Nur eine technisch einwandfrei verlegte Bodenheizung sichert ein gleichmäßiges Raumklima, Schutz der Tiere vor Auskühlung von unten und schnelle Trocknung des Bodens nach der Naßreinigung. Bodenheizungen lassen sich aber nur bei Neubauten oder Umbauten von Grund auf anlegen. Soweit die Nutzung bereits bestehender, ursprünglich zu anderen Zwecken errichteter Bauten für Katzenhaltung und —zucht erfolgt, müssen aus den genannten Gründen viele, kleine, gleichmäßig verteilte Heizkörper wenigen großen vorgezogen werden. Die Heizkörper müssen so abgeschirmt sein, daß die Tiere nicht in direktem Kontakt mit ihnen kommen können. Eine besonders gute Wärme—Isolierung des Fußbodens ist in diesem Fall unerläßlich.
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2.1.7.2 Elektrische Installation: Die gesamte
Installation muß den für Feuchträume geltenden VDE—Maßgaben entsprechen. Kabel müssen außerhalb der Reichweite der Tiere bleiben
- auch außerhalb der Spritzweite urinspritzender Kater! Je Abteil (Käfig, Box) ist mindestens eine auf 15 Amp. abgesicherte Steckdose vorzusehen. Das gesamte Gebäude muß mindestens einen Anschluß für 25 Amp. und einen Drehstromanschluß haben, bei großen Anlagen entsprechend mehr. Der Nebenraum gern. 2.1.4 muß mit den entsprechenden elektrischen Installationen versehen sein.
2.1.7.3 Wasseranschlüsse: Wasserleitung mit Hähnen für Schlauchanschluß muß so verlegt sein, daß alle Tier— und Nebenräume zur Reinigung aus— gespritzt werden können. Wasserabflüsse mit Geruchsverschluß sind entsprechend vorzusehen und ausreichend (nicht unter lo cm Durchmesser
zu dimensionieren. Sog. Senkkästen sind aus hygienischen und praktischen Gründen als Geruchsverschlüsse ungeeignet.
2.1.7.4 Klima—Anlagen und Ventilatoren: Wie bereits unter 2.1.2.3 bemerkt, sind Klima-Anlagen bisher bekannter Bauart und Funktionsweise ungeeignet. Wo die unter 2.1.2.3 und 2.1.6.1 empfohlene Belüftung durch Fenster unerwünscht oder, wie es bei größeren Anlagen der Fall sein kann, unpraktisch ist, können Ventilatoren verwendet werden. Diese müssen ausreichend kräftig und groß oder zahlreich genug sein, um einen vollständigen Luftaustausch in der gesamten Anlage in max. 15-20 Min. zu gewährleisten. Ihre Laufgeschwindigkeit muß außerdem stufenlos zu regeln sein, damit sie an sehr heißen Sommertagen ständig mit geringer Geschwindigkeit laufen und eine Überhitzung der Innenräume verhindern können.
2.2 Außengehege:
2.2.1 Abmessungen: Für Einzeltiere sind mindestens lo qm
Fläche vorzusehen. Für jedes weitere, das gleiche
Gehege benutzende Tier sind 3 qm mehr erforderlich.
Die Gehege sollen mindestens 2 m hoch sein.
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2.2.2 Zur Einzäunung ist punktgeschweißtes Maschendrahtgewebe zu verwenden (sogen. Nutzdraht)
. Andere Gewebearten können die Tiere gefährden; diese klettern daran hoch und die Krallen können sich vergangen. Beim Versuch, sich zu lösen, können die Tiere Krallen abreißen, Zehenglieder verrenken und Bänder und Sehnen zerren oder zerreißen.
2.2.3 Bodengestaltung: Ein Drittel der Bodenfläche nächst dem Innenraum soll etwa 5o cm tief ausgehoben und mit feinem Kies und Sand aufgefüllt werden. Zweckmäßigerweise wird dieser Gehegeteil, besonders in regenreichen Gegenden überdacht, damit die Tiere sich auch bei schlechtem Wetter im Freien aufhalten können. Die restlichen zwei Drittel Bodenfläche sollen mit Gras, Büschen und kleinen Bäumen bewachsen sein. Entgegen der Meinung vieler Fachleute ist dies nicht unhygienisch, solange das Gehege nicht überbelegt wird. Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere werden vielmehr durch natürlichen Gehgebewuchs bestens gefördert.
2.2.4 Raumgliederung: Auch die Außengehege sind, entweder durch die Bepflanzung oder zusätzlich Einrichtungen, so zu gliedern, daß die einzelnen Tiere sich ausweichen und von einander absondern können. Eine ausreichende Anzahl windgeschützter Ruheplätze ist hoch über dem Boden so anzubringen und zu verteilen, daß alle Tiere je nach Wahl in der Sonne oder im Schatten ruhen können.
2.2.5 Die gesamten Außenanlagen sind so abzusichern, daß Fremdtiere (Hunde, Katzen, auch Wildtiere wie Füchse) und fremde Personen von den Gehegen ferngehalten werden (Gefahr der Krankheitsübertragung, insbesondere Tollwut; Gefahr des Neckens durch Kinder, Verängstigung durch Hunde und unverständige Besucher, Vergiftungsgefahr).
3. Pflege
3.1 Reinigung und Sauberhaltung
3.1.1 Katzentoiletten: Als Katzentoiletten sind Wannen aus unzerbrechlichem Kunststoff oder rostfreiem Stahl zu wählen. Handelsübliche sind meist in den Abmessungen zu klein: Länge: Breite: Höhe
= 60:50:10 cm Innenmaß sollte nicht unterschritten werden, da sonst vielfach Kot und Urin über den Wannenrand und auf
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den Fußboden gelangen, außerdem die Einstreu aus der Wanne gescharrt wird. Für je drei Tiere sollte mindestens eine solche Toilette zur Verfügung stehen. Die Einstreu ist täglich zu erneuern.
3.1.2 Innenräume sind täglich einmal gründlich naß zu reinigen (ausspritzen). Anschließend sind die Böden gut abzutrocknen; andernfalls entsteht bei der Trocknung vorübergehend eine zu hohe Luftfeuchtigkeit, welche unserer Hauskatze als Nachkomme einer an die Trockensteppe angepaßte Wildart nicht gut bekommt. Mißachtung dieser Regel führt zu erhöhter Anfälligkeit für Erkrankungen der Atemwege. Der Boden ist ebenso wie alle von den Tieren betretbaren Flächen wöchentlich einmal mit einem milden, für Katzen nicht hautschädlichen Desinfektionsmittel zu behandeln. Die Toilettenwannen sowie alle Stellen, die regelmäßig mit Kot und Urin in Berührung kommen, sind bei jeder Reinigung zu desinfizieren.
3.1.3 Futtergefäße sind täglich zu reinigen und zwar gründlich. Sie sollen unbedingt aus rostfreiem Stahl gefertigt sein, da nur solche Gefäße ohne großen Aufwand einwandfrei gereinigt werden können. Da völlig unverwüstlich, sind sie auf lange Sicht gesehen auch am wirtschaftlichsten.
3.2. Gesundheitliche Überwachung
3.2.1 Tierarzt: Große Anlagen und ihr Bestand sind mindestens einmal wöchentlich durch einen Vertragsarzt zu
inspizieren. Kleinbetrieben ist gleiches sehr zu empfehlen.
3.2.2 Impfungen: Alle Tiere des Bestandes, soweit sie ein entsprechendes Alter erreicht haben, müssen gegen Panleukopänie und
- soweit sich die Anlage in tollwutgefährdetem Gebiet befindet Tollwut geimpft werden. Bezüglich weiterer Impfungen ist den Vorschlägen des Tierarztes zu folgen.
3.2.3 Parasiten: Mindestens halbjährlich ist von allen Tieren eine Kotprobe zu nehmen und auf Endoparasiten zu untersuchen.
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3.3 Körperpflege
3.3.1 Unter den Bedingungen der Gefangenhaltung und stet— tiger, gleichartiger Fütterung haben Katzen häufig Schwierigkeiten mit dem Haarwechsel. Die Jahreszeitlich bedingten Haarwechselperioden werden länger, undeutlicher abgegrenzt und gehen in vielen Fällen so ineinander über, daß der Haarwechsel praktisch dauernd abläuft. Unter diesen Bedingungen ist es sehr zu empfehlen, selbst Kurzhaarkatzen wenigstens zwei— bis dreimal wöchentlich gründlich zu bürsten. Alte Tiere sind häufig auf eine solche Hilfe angewiesen. Langhaarkatzen verfügen darüber hinaus nicht über jene Zunahme an Intensität und Dauer natürlicher Fellpflege, wie sie zur Erhaltung ihrer Haarpracht nötig wäre. Sie müssen daher täglich wenigstens 1 Min gründlich gebürstet und gekämmt werden.
3.3.2 Pfoten: Unter den Bedingungen der Käfighaltung kommt es besonders bei älteren Tieren oft dazu, daß die abgenutzten Krallenteile nicht abgestoßen werden. Die stetig von unten nachwachsenden Krallen wachsen dann in den Zehenballen ein und, bei Vernachläßigung, durch ihn hindurch. Es entstehen schmerzhafte Wunden, die ohne Kürzung der Krallen und Behandlung zu Infektionen und schließlich zum Tode der Tiere führen können. Es ist daher notwendig, die Fortbewegungsweise der Tiere ständig zu beobachten und bei Verdacht auf einwachsende Krallen sofort einzugreifen.
3.4 Fütterung
Es ist nicht Zweck dieses Gutachtens, genaue Anweisungen für die Ernährung von Katzen zu geben. Es sei hier nur auf eine Tatsache verwiesen, deren Bedeutung auch professionellen Katzenzüchtern oft unbekannt ist und der sie daher oft nicht oder nur ungenügend Rechnung tragen: Freilebende Katzen nehmen in erheblichem Umfang Gras und andere Pflanzenteile auf, und zwar selektiv die Vegetationsspitzen. Diese Pflanzenteile werden zum Teil wieder ausgebrochen; man meint daher allgemein, sie dienten nur der “Magenreinigung“. Ein großer Teil passiert aber den Darm, und es kann nach heutiger Erkenntnis nicht ausgeschlossen werden, daß die in den Vegetationsspitzen enthaltenen Enzyme und Wuchsstoffe vom Stoffwechsel der Tiere verwertet werden. Auf Jeden Fall werden Katzen, denen einige Zeit keine Gelegenheit zur Aufnahme solcher Pflanzenteile geboten wird, oft appetitlos, manche kränkeln regelrecht. Zur Gesunderhaltung der Tiere ist also der Zugang zu Gras mindestens ein— bis zweimal wöchentlich wesentlich.
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3.5 Der Pfleger
Der Tierpfleger ist bei weitem der für Wohlbefinden und Gedeihen der Tiere wichtigste “Bestandteil‘ einer Anlage zur Katzenhaltung und —zucht. Nicht nur muß er jedes einzelne Tier gut genug kennen, um sofort auch schon die geringsten Anzeichen einer Krankheit zu erkennen (s.
)‚ er muß auch ihre Individualität ausreichend beurteilen können, um die Tiere zur Zucht oder in Gruppen richtig zusammenzustellen. Allgemein-tierpflegerisches Können und Gewissenhaftigkeit bei der Einhaltung aller Vorschriften über Pflege, Fütterung und Hygiene allein genügen daher nicht; der Pfleger (die Pflegerin) muß außerdem auch eine echte Liebe zu Katzen haben. Besonders für größere Anlagen reicht andererseits amateurhafte Tierliebe nicht aus; die Beschäftigung eines geprüften Tierpflegers ist zwingend. (NB: Als “größere Anlage“ im Sinne dieses Gutachtens ist eine Anlage anzusehen, die darauf eingerichtet ist, dauernd mehr als 3o erwachsene Katzen zu beherbergen.)
Wuppertal, 23. Juli 1980 Prof. Dr. P. Leyhausen

 

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