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KATZENRECHT Gutachten
Leyhausen |
BUNDESVERBAND TIERSCHUTZ
Arbeitsgemeinschaft
Deutscher Tierschutz e.V.
Dr.-Boschheldgen-Str.
20, 4130
Moers Tel.
(028 41)2 5244/45/46
SONDERDRUCK

RÄUMLICHE UND LICHTTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
AN DIE UNTERBRINGUNG VON KATZEN IN TIERHANDLUNGEN
MIT UND OHNE ZUCHT -
G u t
a c h t
e n -
- Prof. Dr. P. Leyhausen -
GUTACHTEN
zur Vorlage beim Landgericht Berlin
Turmstraße 91
1000 Berlin 21
Geschäfts—Nr. 539 — 224 / 79
Beweisthema: Welche räumlichen und lichttechnischen Anforderungen sind an
die Unterbringung von Katzen in Tierhand1unger mit und ohne Zucht zu stellen?
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INHALT
Seite
1. Ein1eitun 1
2. Räumliche Unterbringung 4
2. 1 Gestaltung der Innenräume 4
2.1.1 Raumbedarf 4
2.1.2 Raumklima 4
2.1.2.1 Baustoffe 4
2.1.2.2 Heizung 4
2.1.2.3 Belüftung 4
2.1.2.4 Temperatur 4
2.1.3 Einrichtung und Raumgliederung 4
2.1.3.1 Dimensionen 4
2.1.3.2 Heizung 5
2.1.3.3 Schlafkisten 5
2.1.3.4 Fensterbänke 5
2.1.3.5 Anstrich 5
2.1.3.6 Bodenbeschaffenheit 5
2.1.3.7 Wasserablauf 5
2.1.3.8 Einrichtung 6
2.1.3.9 Durchlässe zum Außenge1ege 6
2.l.3.lo Verschluß der Durchlässe 6
2.1.3.11 Höhe der Durchlässe 6
2.1.4 Nebenräume 6
2.1.4.1 für Futterzubereitung u. Tierarzt 6
2.1.4.2 Vorratsraum 6
2.1.4.3 Wasch- und Duschraum 6
2.1.5 Raumreserve 7
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1
2.1.6
Beleuchtung 7
2.1.6.1 Tageslicht 7
2.1.6.2 Kunstlicht 7
2.1.7 Installationen 7
2.1.7.1 Heizung 8
2.1.7.2 Elektrische Installation 8
2.1.7.3 Wasseranschlüsse 8
2.1.7.4 Klima-Anlagen und Ventilatoren 8
2.2 Außengehege 8
2.2.1 Abmessungen 8
2.2.2 Einzäunung 9
2.2.3 Bodengestaltung 9
2.2.4 Raumgliederung 9
2.2.5 Sicherung der Anlage 9
3. Pflege
3.1 Reinigung und Sauberhaltung 9
3.1.1 Katzentoilette 9
3.1.2 Innenräume 10
3.1.3 Futtergefäße 10
3.2 Gesundheitliche Überwachung 10
3.2.1 Tierarzt 10
3.2.2 Impfungen 10
3.2.3 Parasiten 10
3.3 Körperpflege 11
3.3.1 Fell 11
3.3.2 Krallen/Pfoten 11
3.4 Fütterung 11
3.5 Der Pfleger 12
Anhang: Schriftenverzeichnis
4
GUTACHTEN
1. Einleitung
1.1 Das vom Gericht gestellte Beweisthema Schloss Hunde ein. Da die
Anforderungen in beiden Fällen jedoch sehr unter— schiedlich sind, wären rn.E.
zwei getrennte Gutachten erforderlich. Meine Kompetenz, über Hundehaltung zu
urteilen, könnte von interessierter Seite angezweifelt werden; daher beschränke
ich mich zunächst auf die Katzenhaltung.
Sollte das Gericht ein gesondertes Gutachten über Hundehaltung noch für
erforderlich halten, so empfehle ich als Gutachter Herrn Dr. F. Brummer, vet.—med.
Fakultät der Universität Gießen.
1.2.Die Anforderungen an die Unterbringung und Pflege von Kleintieren
unterscheiden sich beträchtlich je nach dem Zweck, zu dem die Tiere gehalten
werden, und der von diesem Zweck bestimmten Dauer, für welche die Tiere den
betreffenden Bedingungen unterworfen sind. 7um Beispiel werden Versuchstiere in
physiologischen und pharmakologischen Untersuchungen meist nur für wenige Tage
oder Wochen, selten für Monate benötigt. Bei Zucht und Haus- genossen handelt
es sich dagegen um langfristige Aufenthalte der Tiere, und im Handel ist die
Aufenthaltsc9auer unter den jeweils gebotenen Bedingungen nicht voraussagbar
und daher auf Dauer einzurichten. Aus diesen Gründen sind die Ausführungen zur
Katzenhaltung im Buch von DRAWER und ENNOLAT für vorliegenden Fall nicht
relevant (Blatt 42-44). Sie enthalten außerdem eine Reihe völlig irriger
Meinungen über Verhalten und Bedürfnisse von Katzen. Soweit für den Zweck
dieses Gutachters erforderlich, werde ich im weiteren Verlauf darauf eingehen.
—2—
—2—
1.3 Wie Herr
Kollege Müller (Platt 75, Abs.3) feststellt, gibt es für ein Gutachten wie das
vorliegende keine auf Durchführungsverordnung zum Tierschutzgesetz beruhende,
gesetzliche Grundlage. Nur die allgemeinen Bestimmungen des § 2 dieses Gesetzes
können als Richtschnur dienen. Meine Ausführungen stützen sich auf über vierzig
Jahre Erfahrung in der Haltung und Pflege von Pauskatzen wie fast aller
lebenden, kleineren Wildkatzenarten.
1.4 Allgemeine Vorbemerkungen:
Hauskatzen stammen von einer Wildform ab, deren Mitglieder außerhalb der
Paarungszeit und der Jungenaufzucht einzeln in Revieren von 1 - 2 qkm Größe leben. Die Weibchen
der Art sind stärker an ihr Revier gebunden und verteidigen es auch heftiger
als die Kater. Dementsprechend fühlen sich auch Hauskatzen in Einzelhaltung
meist wohler als mit mehreren zusammen, während Kater leichter in Gruppen zu
halten sind, solange keine Weibchen zugegen sind.
Die Hauskatze hat jedoch im Laufe der Haustierwerdung zahlreiche Veränderungen
in Körperbaufunktion und Verhalten erfahren. Verhaltungsweisen, die bei der
Wildform nur Jungtieren zukommen, bleiben bei Hauskatzen länger, oft lebenslang
erhalten. Dazu gehören auch jugendliche Verträglichkeit und erhöhte
Spielbereitschaft. Daher lassen sich Hauskatzen oft in größerer Zahl ohne
wesentliche Konflikte gemeinsam auf verhältnismäßig engem Raum halten.
Katzen, wilde wie domestizierte, sind aber auch hochentwickelte Säugetiere und
daher hochindividualisiert. Die einzelnen Tiere unterscheiden sich daher in
ihrem Verhalten beträchtlich, auch in dem Grade, bis zu dem die jugendliche
Verträglichkeit ausgebildet bzw. im Alter beibehalten ist. “Verträglichkeit“
ist außerdem keine abstrakte Größe, die einem bestimmten Tier zugemessen wäre
und sein Verhalten gegenüber jedem beliebigen anderen Individuum gleichmäßig
bestimmte. Kurz, Katzen mögen einander oder nicht fast im gleichen Maße, wie
sich Menschen mögen oder nicht mögen. Ein Tier kann in einer Gruppe völlig
zufrieden und eingepasst sein, in einer anderen einen unerträglichen
Störenfaktor darstellen.
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—
3‘ —
Die von kommerziellen
Katzenhaltern und Versuchstier— haltern oft gestellte Frage, wie viel Katzen
man auf einem bestimmten Raum halten könne, ist daher nicht generell zu
beantworten. Will man Gruppen halten, so muß man diese individuell
zusammenstellen und dauernd beobachten. Was sich nicht verträgt, muß man
trennen. Da sich das Verhalten und die individuellen Vorlieben der Tiere mit
fortschreitendem Alter ändern, kann es durchaus vorkommen, daß eine über lange
Zeit stabile Gruppe sich plötzlich nicht mehr verträgt.
Es trifft nicht zu, daß Katzen “als Solitärtiere. keine Rangordnungskämpfe“
austragen. Dieser Eindruck entsteht vielmehr aus der meist vielfältigen
Überlagerung von relativer und absoluter Rangordnung in zwangsweise
zusammengefügten, auf engem Raum gehaltenen Gruppen. Diese komplizierten
Verhältnisse machen es auch unmöglich, in den auf Blatt 43 empfohlenen
Großgruppen von
16—20 Tieren Rangstellung und etwaige dauernde Unterdrückung einzelner Tiere zu
beobachten und einzugreifen, ehe ein solches Tier schwer geschädigt wird
(schwere Störungen der vegetativen Funktionen ohne auffällige, äußerliche
Symptome). Vom Besitzer werden gerade solche Tiere häufig als besonders ruhig
und verträglich angesehen! “Als Solitärtiere“ neigen Katzen überhaupt nicht
dazu, deutliche Krankheitssymptome zu zeigen, ehe es für eine Behandlung
bereits zu spät ist. Jedes Tier ist daher täglich genauestens auf kleinste
Abweichungen in seinem Verhalten hin zu beobachten. Im allgemeinen sollte die
Gruppengröße unter Einhaltung der oben geschilderten Bedingungen 6 Tiere nicht
überschreiten.
Ebenso falsch ist die weitverbreitete Meinung, Katzen gingen keine starken
individuellen Bindungen ein. Sie tun dies sowohl untereinander — weshalb es eben so problematisch
ist, sie beliebig zu Gruppen vereinigen zu wollen — wie auch zu Menschen. Im Gegensatz
zum Hund, der als Meutetier durchaus enge Bindungen zu mehreren Personen
unterhalten kann, erfolgt die Bindung einer Katze fast ausschließlich an einen
Menschen. Während Hunde daher auch bei entsprechendem Verständnis an einen
neuen Herrn bzw. eine neue Familie umgewöhnt werden können, ist ein solcher
Wechsel bei Katzen stets schwierig. Der Übernahme von Katzen aus Privatbesitz
in Zuchtbetriebe ist daher zu widerraten.
Die Belege für die gemachten Angaben wie auch die noch folgenden, soweit sie
nicht im Text erläutert sind, finden sich in der angefügten Literaturliste.
—4—
—
4
2. Räumliche Unterbringung
Für die langdauernde Unterbringung einer größeren Zahl von Katzen ist eine
ausschließliche Haltung in Innenräumen abzulehnen; eine ausschließliche Haltung
in Außengehegen ist unter mitteleuropäischen Klimaverhältnissen unzulässig. Die
nachstehend beschriebenen Anforderungen an die bereitzustellenden Innenräume
haben daher nur in Verbindung mit den anschließend dargestellten Außengehegen
Geltung.
2.1 Gestaltung der Innenräume
2.1.1 Raumbedarf: Für Einzeltiere sind mindestens 4 qm Grundfläche
vorzusehen; für jedes weitere, im gleichen Raum untergebrachte Tier sind
weitere 2 qm erforderlich.
2.1.2 Raumklima: Katzenräume müssen trocken und zugfrei sein. Um dies zu
erreichen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
2.1.2.1 Für Boden und Wände sind Baustoffe geringster Wärmeleitfähigkeit
(geringsten Auskühlungsfaktors) zu wählen
2.1.2.2 Die Beheizung sollte durch den Fußboden erfolgen.
2.1.2.3 Klima—Anlagen sind für Katzenräume völlig ungeeignet, da keine mir
bekannte Anlage wirklich zugfrei arbeitet; die Belüftung sollte durch große
Fenster erfolgen, die —
je nach Besatzdichte — zwei— bis mehrmals täglich für
kurze Zeit für eine schnelle, gründliche Durchlüftung zu öffnen sind.
2.1.2.4 Sind die unter 2.1.2.1-3 genannten Bedingungen erfüllt, und die unter
2.1.3.1 und 3 genannten Einrichtungen vorhanden, so reicht auch in strengen
Wintern eine Innenraumtemperatur von lo — 15 C völlig aus; Temperaturen über 18°C sind zu
meiden.
2.1.3 Einrichtung und Raumgliederung
2.1.3.1 Katzen leben mehr als Menschen in allen drei Raumdimensionen. Ihr
„Wohnraum“ sollte daher nicht nur horizontal, sondern auch vertikal gegliedert
sein. Durch Sitzbretter, die in unterschiedlicher Hohe an den Wänden anzubringen
sind, aufrechtstehende Kratzbäume und,
5
wo möglich, Brücken zwischen erhöhten Plätzen ist dieser Tatsache Rechnung zu
tragen. Sitzbretter und andere Ruheplätze müssen genügend breit sein
(mindestens 25 cm)
2.1.3.2 Teilen mehrere Tiere den Raum, soll Unterteilung es den Tieren
ermöglichen, sich aus den Augen zu gehen.
2.1.3.3 Außer erhöhten, freien Sitz- und Liegeplätzen sollen Schlafkisten
vorhanden sein, deren Innenmaße Länge: Breite: Höhe = 5o:4o:4o cm nicht unterschreiten
dürfen. Die Kästen können oben und/oder an einer Seite offen sein und sollen
mit einer warmen, leicht zu wechselnden Einlage (Holzwolle, Heu, dicke Lage
Zeitungspapier) versehen sein — keine Textilien, oder Kissen. — Es müssen stets mehr Ruheplätze
und Schlafkisten als Tiere vorhanden sein, auch wenn die Tiere manche davon
selten oder nie zu benutzen scheinen.
2.1.3.4 Die Fenster des Innenraums sollten nach Möglichkeit auf eine bewegte
Szenerie schauen Sitzgelegenheiten für die Tiere sind so anzubringen, daß diese
die sich vor dem Fenster abspielenden Vorgänge beobachten können und so bei
schlechtem Wetter abgelenkt sind. Dies trägt wesentlich zum Frieden in den
Gruppen bei.
2.1.3.5 Fußboden und Wände müssen aus einem Material sein bzw. mit einem
Anstrich versehen sein, dem leichte Säuren (Urin) und die üblichen
Desinfektionsmittel auf Jodbasis nicht schaden, und der tägliche
Wasserbehandlung (Ausspritzen) aushält.
2.1.3.6 Der Fußboden darf weder zu glatt (Muskel- und Gelenkschäden an
Gliedmaßen) noch zu rauh (aufgelaufene, wunde Zehenballen) sein.
2.1.3.7 Der Käfigboden soll leicht in einer Richtung abfallen, der Wasserablauf
soll sich außerhalb des den Katzen zugänglichen Bereiches (Schleuse,
Bedienungsgang) befinden.
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6
—6
2.1.3.8 Alle Einrichtungen sollen möglichst an den Wänden befestigt oder von
der Decke aufgehängt sein. So braucht sie zur täglichen Reinigung des Bodens
nicht bewegt zu werden. Ist es nicht zu vermeiden, Schlafkisten und dergl. auf
den Boden zu stellen, so sollen sie auf Gummifüßen (Türstoppern) stehen.
2.1.3.9 Innenräume, die zwei und mehr Tiere aufnehmen sollen, müssen mindestens
zwei Durchlässe zum Außengehege haben, damit nicht ein überlegenes Tier bei
schlechter Witterung den Durchlaß für schwächere blockieren und diese
verhindern kann, den Schutz des Innenraumes aufzusuchen.
2.1.3.lo Die Durchlässe müssen mit festen Schiebern versehen sein und außerdem
mit beweglichen Plastikklappen, durch welche die Tiere bei geöffnetem Schieber
beliebig ein- und ausgehen können, ohne daß es im Innenraum zieht oder zu kalt
wird.
2.1.3.11 Die Unterkante der Durchlässe soll mindestens lo cm über dem Boden
sowohl des Innen— als auch des Außenraums liegen.
2.1.4. Nebenräume:
2.1.4.1 Jede Anlage sollte mindestens einen abgeschlossenen Raum aufweisen, der
für die Futterzubereitung und Reinigung von Futtergefäßen sowie einfachere
tierärztliche Untersuchungen und kleine Eingriffe eingerichtet ist. Als
Mindestausstattung hat zu gelten: Kühlschrank und Tiefkühltruhe ausreichender
Größe, große Doppelspüle (tiefe Becken), Heißwassergerät, Arbeitstische (2),
Untersuchungstisch mit schattenfreier Beleuchtung und ein verschließbarer
Schrank für die häufigst vom Tierarzt benötigten Medikamente und Instrumente.
2.1.4.2 Ein weiterer Nebenraum nimmt nichtverderbliche Vorräte (z.B. Fertigfutter,
Einstreu für
Katzentoiletten, Abfallsäcke) auf.
2.1.4.3 Größere Anlagen schließlich sollten einen Wasch- und Duschraum für den
(die) Pfleger
haben.
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7
—7—
2.1.5 Raumreserve: Um jederzeit kranke, plötzlich unverträglich oder
trächtige Tiere isolieren zu
können, müssen mindestens 2 Einzelboxen, bei größeren
Anlagen mit zahlreichem Tierbestand entsprechend
mehr, unbesetzt bleiben. Kranke Tiere müssen für
besondere Behandlung auf Anordnung des Tierarztes
auch eng gesetzt werden können. Zu diesem Zweck sind
kleine Boxen von ca. 1 qm Rauminhalt vorzusehen, die
im übrigen entsprechend einzurichten sind (Sitz bretter Toilette, Schlafkiste,
fester, wärmegedämmte Boden, Bestrahlungsmöglichkeit).
2. 1.6 Beleuchtung:
2.1.6.1 Tageslicht: Räume, in denen Katzen dauernd
gehalten werden, müssen ausreichend Tageslicht erhalten. Soweit aus baulichen
Gründen
die unter 2.1.2.3 geforderten, großen Fenster nicht oder nicht in allen
Tierräumen
(—boxen) angebracht werden können, sind große
Plastikkuppeln im Dach vorzusehen, die sich
zur Lüftung öffnen lassen.
2.1.6.2 Kunstlicht: Für die Tiere, soweit die sonstige in diesem
Gutachten geforderten Bedingungen (insbesondere 2.1.4.1, 2.2.1,
2.2.3) erfüllt sind, nicht erforderlich. Da, aber häufig Reinigung und Pflege
zu Zeiten unzureichenden Tageslichts erfolgen, sollte
Beleuchtung nach den Richtlinien der Arbeitsplatzbeleuchtung in handwerklichen
Betrieben installiert sein.
2.1.7 Installationen:
2.1.7.1 Heizung: Nur eine technisch einwandfrei verlegte Bodenheizung
sichert ein gleichmäßiges Raumklima, Schutz der Tiere vor Auskühlung von unten
und schnelle Trocknung des Bodens nach der Naßreinigung. Bodenheizungen lassen
sich aber nur bei Neubauten oder Umbauten von Grund auf anlegen. Soweit die
Nutzung bereits bestehender, ursprünglich zu anderen Zwecken errichteter Bauten
für Katzenhaltung und —zucht erfolgt, müssen aus den genannten Gründen viele,
kleine, gleichmäßig verteilte Heizkörper wenigen großen vorgezogen werden. Die
Heizkörper müssen so abgeschirmt sein, daß die Tiere nicht in direktem Kontakt
mit ihnen kommen können. Eine besonders gute Wärme—Isolierung des Fußbodens ist
in diesem Fall unerläßlich.
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8
2.1.7.2 Elektrische Installation: Die gesamte
Installation muß den für Feuchträume geltenden VDE—Maßgaben entsprechen. Kabel
müssen außerhalb der Reichweite der Tiere bleiben - auch außerhalb der Spritzweite
urinspritzender Kater! Je Abteil (Käfig, Box) ist mindestens eine auf 15 Amp.
abgesicherte Steckdose vorzusehen. Das gesamte Gebäude muß mindestens einen
Anschluß für 25 Amp. und einen Drehstromanschluß haben, bei großen Anlagen
entsprechend mehr. Der Nebenraum gern. 2.1.4 muß mit den entsprechenden
elektrischen Installationen versehen sein.
2.1.7.3 Wasseranschlüsse: Wasserleitung mit Hähnen für Schlauchanschluß
muß so verlegt sein, daß alle Tier— und Nebenräume zur Reinigung aus— gespritzt
werden können. Wasserabflüsse mit Geruchsverschluß sind entsprechend vorzusehen
und ausreichend (nicht unter lo cm Durchmesser zu dimensionieren. Sog. Senkkästen
sind aus hygienischen und praktischen Gründen als Geruchsverschlüsse
ungeeignet.
2.1.7.4 Klima—Anlagen und Ventilatoren: Wie bereits unter 2.1.2.3
bemerkt, sind Klima-Anlagen bisher bekannter Bauart und Funktionsweise ungeeignet.
Wo die unter 2.1.2.3 und 2.1.6.1 empfohlene Belüftung durch Fenster unerwünscht
oder, wie es bei größeren Anlagen der Fall sein kann, unpraktisch ist, können
Ventilatoren verwendet werden. Diese müssen ausreichend kräftig und groß oder
zahlreich genug sein, um einen vollständigen Luftaustausch in der gesamten
Anlage in max. 15-20 Min. zu gewährleisten. Ihre Laufgeschwindigkeit muß
außerdem stufenlos zu regeln sein, damit sie an sehr heißen Sommertagen ständig
mit geringer Geschwindigkeit laufen und eine Überhitzung der Innenräume
verhindern können.
2.2 Außengehege:
2.2.1 Abmessungen: Für Einzeltiere sind mindestens lo qm
Fläche vorzusehen. Für jedes weitere, das gleiche
Gehege benutzende Tier sind 3 qm mehr erforderlich.
Die Gehege sollen mindestens 2 m hoch sein.
—9
9
2.2.2 Zur Einzäunung ist punktgeschweißtes Maschendrahtgewebe zu verwenden
(sogen. Nutzdraht) .
Andere Gewebearten
können die Tiere gefährden; diese klettern daran hoch und die Krallen können
sich vergangen. Beim Versuch, sich zu lösen, können die Tiere Krallen abreißen,
Zehenglieder verrenken und Bänder und Sehnen zerren oder zerreißen.
2.2.3 Bodengestaltung: Ein Drittel der Bodenfläche nächst dem Innenraum
soll etwa 5o cm tief ausgehoben und mit feinem Kies und Sand aufgefüllt werden.
Zweckmäßigerweise wird dieser Gehegeteil, besonders in regenreichen Gegenden
überdacht, damit die Tiere sich auch bei schlechtem Wetter im Freien aufhalten
können. Die restlichen zwei Drittel Bodenfläche sollen mit Gras, Büschen und
kleinen Bäumen bewachsen sein. Entgegen der Meinung vieler Fachleute ist dies
nicht unhygienisch, solange das Gehege nicht überbelegt wird. Gesundheit und
Wohlbefinden der Tiere werden vielmehr durch natürlichen Gehgebewuchs bestens
gefördert.
2.2.4 Raumgliederung: Auch die Außengehege sind, entweder durch die
Bepflanzung oder zusätzlich Einrichtungen, so zu gliedern, daß die einzelnen
Tiere sich ausweichen und von einander absondern können. Eine ausreichende
Anzahl windgeschützter Ruheplätze ist hoch über dem Boden so anzubringen und zu
verteilen, daß alle Tiere je nach Wahl in der Sonne oder im Schatten ruhen
können.
2.2.5 Die gesamten Außenanlagen sind so abzusichern, daß Fremdtiere (Hunde,
Katzen, auch Wildtiere wie Füchse) und fremde Personen von den Gehegen ferngehalten
werden (Gefahr der Krankheitsübertragung, insbesondere Tollwut; Gefahr des
Neckens durch Kinder, Verängstigung durch Hunde und unverständige Besucher,
Vergiftungsgefahr).
3. Pflege
3.1 Reinigung und Sauberhaltung
3.1.1 Katzentoiletten: Als Katzentoiletten sind Wannen aus
unzerbrechlichem Kunststoff oder rostfreiem Stahl zu wählen. Handelsübliche
sind meist in den Abmessungen zu klein: Länge: Breite: Höhe = 60:50:10 cm Innenmaß sollte nicht
unterschritten werden, da sonst vielfach Kot und Urin über den Wannenrand und
auf
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10 -
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lo -
den Fußboden
gelangen, außerdem die Einstreu aus der Wanne gescharrt wird. Für je drei Tiere
sollte mindestens eine solche Toilette zur Verfügung stehen. Die Einstreu ist
täglich zu erneuern.
3.1.2 Innenräume sind täglich einmal gründlich naß zu reinigen (ausspritzen).
Anschließend sind die Böden gut abzutrocknen; andernfalls entsteht bei der
Trocknung vorübergehend eine zu hohe Luftfeuchtigkeit, welche unserer Hauskatze
als Nachkomme einer an die Trockensteppe angepaßte Wildart nicht gut bekommt.
Mißachtung dieser Regel führt zu erhöhter Anfälligkeit für Erkrankungen der
Atemwege. Der Boden ist ebenso wie alle von den Tieren betretbaren Flächen
wöchentlich einmal mit einem milden, für Katzen nicht hautschädlichen Desinfektionsmittel
zu behandeln. Die Toilettenwannen sowie alle Stellen, die regelmäßig mit Kot
und Urin in Berührung kommen, sind bei jeder Reinigung zu desinfizieren.
3.1.3 Futtergefäße sind täglich zu reinigen und zwar gründlich. Sie sollen
unbedingt aus rostfreiem Stahl gefertigt sein, da nur solche Gefäße ohne großen
Aufwand einwandfrei gereinigt werden können. Da völlig unverwüstlich, sind sie
auf lange Sicht gesehen auch am wirtschaftlichsten.
3.2. Gesundheitliche Überwachung
3.2.1 Tierarzt: Große Anlagen und ihr Bestand sind mindestens einmal
wöchentlich durch einen Vertragsarzt zu
inspizieren. Kleinbetrieben ist gleiches sehr zu empfehlen.
3.2.2 Impfungen: Alle Tiere des Bestandes, soweit sie ein entsprechendes
Alter erreicht haben, müssen gegen Panleukopänie und - soweit sich die Anlage in
tollwutgefährdetem Gebiet befindet — Tollwut geimpft werden. Bezüglich weiterer
Impfungen ist den Vorschlägen des Tierarztes zu folgen.
3.2.3 Parasiten: Mindestens halbjährlich ist von allen Tieren eine Kotprobe
zu nehmen und auf Endoparasiten zu untersuchen.
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11 —
3.3
Körperpflege
3.3.1 Unter den
Bedingungen der Gefangenhaltung und stet— tiger, gleichartiger Fütterung haben
Katzen häufig Schwierigkeiten mit dem Haarwechsel. Die Jahreszeitlich bedingten
Haarwechselperioden werden länger, undeutlicher abgegrenzt und gehen in vielen
Fällen so ineinander über, daß der Haarwechsel praktisch dauernd abläuft. Unter
diesen Bedingungen ist es sehr zu empfehlen, selbst Kurzhaarkatzen wenigstens
zwei— bis dreimal wöchentlich gründlich zu bürsten. Alte Tiere sind häufig auf
eine solche Hilfe angewiesen. Langhaarkatzen verfügen darüber hinaus nicht über
jene Zunahme an Intensität und Dauer natürlicher Fellpflege, wie sie zur
Erhaltung ihrer Haarpracht nötig wäre. Sie müssen daher täglich wenigstens 1
Min gründlich gebürstet und gekämmt werden.
3.3.2 Pfoten: Unter den Bedingungen der Käfighaltung kommt es besonders
bei älteren Tieren oft dazu, daß die abgenutzten Krallenteile nicht abgestoßen
werden. Die stetig von unten nachwachsenden Krallen wachsen dann in den
Zehenballen ein und, bei Vernachläßigung, durch ihn hindurch. Es entstehen
schmerzhafte Wunden, die ohne Kürzung der Krallen und Behandlung zu Infektionen
und schließlich zum Tode der Tiere führen können. Es ist daher notwendig, die
Fortbewegungsweise der Tiere ständig zu beobachten und bei Verdacht auf
einwachsende Krallen sofort einzugreifen.
3.4 Fütterung
Es ist nicht Zweck dieses Gutachtens, genaue Anweisungen für die Ernährung von
Katzen zu geben. Es sei hier nur auf eine Tatsache verwiesen, deren Bedeutung
auch professionellen Katzenzüchtern oft unbekannt ist und der sie daher oft
nicht oder nur ungenügend Rechnung tragen: Freilebende Katzen nehmen in
erheblichem Umfang Gras und andere Pflanzenteile auf, und zwar selektiv die
Vegetationsspitzen. Diese Pflanzenteile werden zum Teil wieder ausgebrochen;
man meint daher allgemein, sie dienten nur der “Magenreinigung“. Ein großer
Teil passiert aber den Darm, und es kann nach heutiger Erkenntnis nicht ausgeschlossen
werden, daß die in den Vegetationsspitzen enthaltenen Enzyme und Wuchsstoffe
vom Stoffwechsel der Tiere verwertet werden. Auf Jeden Fall werden Katzen,
denen einige Zeit keine Gelegenheit zur Aufnahme solcher Pflanzenteile geboten
wird, oft appetitlos, manche kränkeln regelrecht. Zur Gesunderhaltung der Tiere
ist also der Zugang zu Gras mindestens ein— bis zweimal wöchentlich wesentlich.
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3.5 Der Pfleger
Der Tierpfleger ist bei weitem der für Wohlbefinden und Gedeihen der Tiere wichtigste
“Bestandteil‘ einer Anlage zur Katzenhaltung und —zucht. Nicht nur muß er jedes
einzelne Tier gut genug kennen, um sofort auch schon die geringsten Anzeichen
einer Krankheit zu erkennen (s. )‚ er muß auch ihre Individualität ausreichend
beurteilen können, um die Tiere zur Zucht oder in Gruppen richtig
zusammenzustellen. Allgemein-tierpflegerisches Können und Gewissenhaftigkeit
bei der Einhaltung aller Vorschriften über Pflege, Fütterung und Hygiene allein
genügen daher nicht; der Pfleger (die Pflegerin) muß außerdem auch eine echte
Liebe zu Katzen haben. Besonders für größere Anlagen reicht andererseits
amateurhafte Tierliebe nicht aus; die Beschäftigung eines geprüften
Tierpflegers ist zwingend. (NB: Als “größere Anlage“ im Sinne dieses Gutachtens
ist eine Anlage anzusehen, die darauf eingerichtet ist, dauernd mehr als 3o
erwachsene Katzen zu beherbergen.)
Wuppertal, 23. Juli 1980 Prof. Dr. P. Leyhausen
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