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Urteil -Katze
in Mietwohnung- |
Urteil -Katze in Mietwohnung-
Amtsgericht Düsseldorf
Urteil vom 29.04.1992
Az 28 C 1493/92
Tatbestand:
Klage auf Abschaffung.
Urteil:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klage ist nicht begründet.
Zwar ist nach dem handschriftlichen Zusatz unter § 24 des Mietvertrages zu Ziff. 1. die Tierhaltung durch den Mieter ausgeschlossen. In § 9 Ziff. 4 des Mietvertrages ist dies jedoch dahin modifiziert, daß die Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf. Unstreitig liegt eine solche nicht vor. Gemäß § 242 BGB wäre die Klägerin jedoch verpflichtet, ihre Zustimmung zu erteilen, soweit durch die vom Beklagten gehaltenen Katzen keine Belästigung ausgeht. Hierzu ist festzuhalten, daß von Katzen im allgemeinen im Gegensatz zu Hunden keine akustischen Störungen ausgehen. Durch die vom Beklagten vorgelegten Unterschriftenliste ist auch belegt, daß sich die Mieter des Hauses durch die Haltung der Katzen nicht belästigt fühlen. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, daß überhaupt Beschwerden an sie herangetragen worden sind. Es besteht danach kein Grund, die Zustimmung zur Katzenhaltung zu verweigern. Dies gilt auch im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, die Wohnung des Beklagten sei für eine Katzenhaltung zu klein. Die Klägerin mag bedenken, welcher Raum den Katzen im Tierheim zur Verfügung steht. Jedenfalls haben die kleinen Katzen erheblich mehr Platz in der Wohnung des Beklagten als zum Beispiel ein Zirkuslöwe in seinem Käfig.
Urteil vom 13.03.1992
Az 81 C 459/91
Urteil: (auszugsweise)
(auszugsweise)
Hingegen kann der Kläger von dem Beklagten nicht die Entfernung der beiden Katzen verlangen. Zwar ist es richtig, daß § 9 Abs. 4 des schriftlichen Mietvertrages vom 10.05.1986 die Tierhaltung in der vom Beklagten gemieteten Wohnung verbietet und der Kläger unstreitig niemals eine diesbezügliche Einwilligung erklärt hat. Doch ist insoweit zu beachten, daß der Beklagte die beiden Katzen unstreitig bereits seit seinem Einzug im Sommer 1986 hält und sich daher nach aller Erfahrung mittlerweile insoweit eine feste Mensch-Tier-Bindung entwickelt hat. Eine solche Beziehung zwischen einem Menschen und einem Haustier steht aber seit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.08.1990 (BGBI.I,1762) unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung, wie es vor allem in § 90 a BGB - Tiere sind keine Sachen im Sinne des BGB mehr und § 811 c ZPO- Unpfändbarkeit von Haustieren - zum Ausdruck gebracht wird. Von daher kann ein Vermieter heutzutage nur noch dann die Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über 5 Jahren gehaltenen Haustieren verlangen, wenn er oder die Mitmieter ansonsten in unzumutbarer Weise belästigt (permanent bellende Hunde, schnatternde Gänse) werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät (Löwen, Krokodile, Giftschlangen). Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises des Beklagten seine Behauptung, die Mitmieter würden durch die Katzen des Beklagten gestört, nicht weiter konkretisiert. Dies muß zu Lasten des darlegungsfälligen Klägers gehen. Im übrigen ist eine solche Störung bei Katzen auch nur schwer vorstellbar. Der durch die Beweisaufnahme erwiesene Umstand, daß die Katzen die Wände der von dem Beklagten gemieteten Wohnung beschädigen, muß insoweit außer Betracht bleiben. Diese Beschädigung ist nämlich selbstverständlich von dem Beklagten zu beseitigen, so daß dem Kläger insoweit kein irreparabler Schaden entsteht.
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