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Kastrationszwang |
ARBEITSKREIS
TIER
SCHUTZ GÜTERSLOH
Gerhard
Oesterreich Schwarzwaldweg 15 33332 Gütersloh Tel/ FAX: 05241/48429
Anke Willers
Merschweg 2 ~ 33378 Rheda-Wiedenbrück ~
Tel./ Fax: 05242/402543
Gesetzestexte,
mit denen Katzenhalter/In gezwungen werden, ihr Tier kastrieren zu
lassen!
(Im allgemeinen
trifft dies auf alle Tierhalter zu).
Wer
für die Tierjungen keine Unterbringung nach §2 Tierschutzgesetz hat, macht sich
der Aussetzung dieser Tiere, nach §3 Nr. 3, §18 Nr. 1, 4 Abs. 3 TschG.
strafbar.
Das
heißt, der Halter einer oder mehrerer Katzen ist verpflichtet seine Tiere laut
Tierschutzgesetz nach § 2, ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend
angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen; nach §2a den
Anforderungen an die Beschaffenheit der Räume, der Fütterungs- und
Tränkevorrichtungen, Einrichtungen, Lichtverhältnisse, Raumklima usw. zu
erfüllen.
Wer
für die Tierjungen keine Unterbringung nach §2 u. §2a Tierschutzgesetz hat,
macht sich der Aussetzung dieser Tiere, nach §3 Nr. 3, §18 Nr. 4, Abs. 3 TschG.
strafbar.
In
diesen Fällen ist die Kastration die einzige Möglichkeit die Vorschriften des
Tierschutzgesetzes einzuhalten
Der
Katzenhalter, der dennoch junge Katzen zur Welt bringen läßt und die
tierschutzgesetzlichen Vorschriften für die Unterbringung usw. nicht nachweisen
kann, macht sich der Aussetzung dieser Tiere, nach §3 Nr. 3, §18 Nr. 4, Abs. 3
TierSchG. strafbar.
Ein
wesentlicher Punkt ist, daß dieser Katzenhalter mit seinem Verhalten Fundtiere
produziert. Hier sind die Städte, Gemeinden und Kommunen in der Pflicht dieses
zu verhindern.
Nur die rigorose Kastration aller Katzen und Kater kann das Katzenelend
verhindern.
Ein weiteres Papier in der gleichen Weise beschaffen, zeigt den Weg auf,
Katzen als Fundtiere in den Städten, Gemeinden und Kommunen anzuerkennen.
Unterbringungsmöglichkeiten und Kastrationskosten zu tragen.
Die nachfolgende Aufstellung soll der Rechtssicherheit dienen.
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
"Kommentar Lorz, Wohlbefinden
Äußerung des Bundesverfassungsgerichts (E 36, 57; 48,
389), Sie spricht -im Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip- nicht
von der Art der Störung des Wohlbefindens, sondern von ihrer Berechtigung.
b) Schmerzen. Die Mehrzahl bedeutet nicht, daß man einem
Tier (einen einzelnen) Schmerz zufügen darf.
Satz 5, "zuvorderst bei den Säugern ist es ein
Leichtes, wegen der im Grundsatz gleichen morphologischen und funktionellen
Struktur des Zentralnervensystems auf eine Schmerzempfindung, wie sie der
Mensch kennt, zu schließen."
TschG. § 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
Kommentar Lorz, Seite 96
9 c)Betreuung:
"Damit will der Gesetzgeber den in besonderer Weise verpflichteten
Personenkreis insoweit charakterisieren, als er sich nicht auf die Haltung
beschränkt(OLG Hamm N+R 1985, 200: Umfang der Verantwortlichkeit).Hierher
gehören also beispielsweise Familienangehörige, Personal und Gesinde des
Halters sowie alle anderen Personen, die in irgendeiner Weise für ein
(gehaltenes oder halterloses, wenn nur in Menschenhandbefindliches) Tier, sei
es auch nur kurzzeitig, sorgen. Der
Gesetzgeber hat klargestellt, daß es auf eine dem Betreuungsverhältnis
zugrundeliegende Rechtspflicht, überhaupt auf eine besondere rechtliche
Beziehung, nicht ankommt; es genügt also ein Handeln aus Gefälligkeit oder ein
rein tatsächliches Verhältnis.
In diesem Falle trifft es schon allein auf die Fütterung, von Katzen und Kater, zu".
TschG.§3
Verbotsbestimmungen
Es ist verboten,
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen
gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu
entledigen.
Die Tat ist, nach §3 Punkt3 des Tierschutzgesetzes, eine
Ordnungswidrigkeit.
Nach § 18 Absatz1, Punkt4, und Absatz3 kann mit einer
Geldbuße bis zu Fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
Aber rasch für eine Straftat, nach § 17 des
Tierschutzgesetzes, in
Betracht kommen oder nach § 221 StGB ausgerichtet
wird.
Tierschutzgesetz: Nach Lorz, Seite 138, Nr. 27c)
Willensrichtung: Gefordert wird die Absicht, sich des Tieres zu
entledigen, d.h. es für dauernd aus einer bis dahin bestehenden Obhut zu
entlassen. Der Beweggrund ist ohne Bedeutung. Weiter: Die Absicht, sich des
Tieres zu entledigen, kann mit dem Vorsatz der Tötung zusammentreffen
Nach Lorz, Seite 138, Nr. 28 d)
Tathandlung: Nr.29 aa) Aussetzen. Absatz 2, für das Tierschutzrecht
kann er mutatis mutandis an der Aussetzung des § 221 StGB ausgerichtet werden.
In dieser Sicht liegt auch ein Aussetzen vor, wenn das Tier durch eine positive
Tätigkeit (auch: Entlaufenlassen) aus dem bisher
geschützten Zustand in einen solchen neuen verbracht wird, in dem es an seinem
Leben, seinem Wohlbefinden oder seiner Unversehrtheit (§1 Satz 1,2) erheblich gefährdet ist,
falls nicht ein rettender Zufall eintritt. Weiter: Die Tat mag in der Form vor
sich gehen, daß der Täter das Tier
aus seinem Haus oder Hof jagt und es seinem Schicksal überläßt; er kann
es aber auch auf seinem Anwesen
aussetzen (vgl. OLG Jena DRZ 35,
312 Nr. 311 = HRR 35 Nr. 1367).
Weiter: Im übrigen kann sie sogleich in eine Verletzung des Wohlbefindens,
namentlich in Leiden übergehen, so
daß rasch eine Straftat (§17 Tierschutzgesetz) in Betracht kommt.
TschG. § 17
[Straftaten]
Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet
2.einem Wirbeltier
a) aus Roheit
erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger
anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder
Leiden
zufügt.
C. Mißhandlung (Nr.2)
Kommentar Lorz, Seite 292 Nr.30
1. "Die Vorschrift dient dem Schutz des
Wohlbefindens (Rdn.17-32 zu §1) von Tieren.
Seite 294 Satz 1.
Was hier verlangt wird, ist weniger als Absichtlichkeit,
Grausamkeit, Boshaftigkeit oder Gemeinheit.
Satz 13 u.15.
Dagegen genügt es, wenn der Handelnde sich aus
persönlichen Gründen über die Schmerzen oder Leiden des Tieres hinwegsetzt (KG
DStr.34, 206)".
Seite 297
c) Fortgesetzte
Handlung - "sie braucht sich
nicht gegen ein und dasselbe Tier zu richten - scheitert nicht daran, daß sich
Teilstücke als rohe, andere als quälerische Mißhandlung darstellen: Beide sind
nur Formen eines einheitlichen Delikts".
TschG. §16a
Überwachungsmaßnahmen
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur
Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.
Sie kann insbesondere
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten
Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt
ist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den
Anforderungen des §2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter
sichergestellt ist.
3. demjenigen, der den Vorschriften des §2, einer
Anordnung nach Nummer 2 oder einer Rechtsverordnung nach 2a wiederholt oder
grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hat, das Halten von Tieren einer
bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
Auf Antrag ist ihm das Halten von Tieren wieder zu
gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen
ist.
Das Gutachten von Prof.Dr.P.Leyhausen, über
"Räumliche und lichttechnische Anforderungen an die Unterbringung von
Katzen in Tierhandlungen mit und ohne Zucht", sollte benutzt werden.
Dieses Gutachten soll Ihnen helfen den Umfang einer
Katzenhaltung einzuschätzen.
Quellenangabe:
TIERSCHUTZGESTZ:
Kommentar von Dr. Albert Lorz, Vizepräsident a.D. des Bayerischen Obersten
Landesgerichts, C.H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung München.
Gutachten
von Prof. Dr. P. Leyhausen, über "Räumliche und lichttechnische Anforderungen
an die Unterbringung von Katzen in Tierhandlungen mit und ohne Zucht".
Bundesverband Tierschutz e.V. Essenberger Straße 125, 47443 Moers
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