Kastrationszwang

 

 

 

ARBEITSKREIS TIER  SCHUTZ GÜTERSLOH

Gerhard Oesterreich  Schwarzwaldweg 15   33332 Gütersloh  Tel/ FAX: 05241/48429

Anke  Willers  Merschweg 2  ~  33378 Rheda-Wiedenbrück  ~  Tel./ Fax: 05242/402543

 

Gesetzestexte, mit denen Katzenhalter/In gezwungen werden, ihr Tier kastrieren zu lassen!

(Im allgemeinen trifft dies auf alle Tierhalter zu).

 

Wer für die Tierjungen keine Unterbringung nach §2 Tierschutzgesetz hat, macht sich der Aussetzung dieser Tiere, nach §3 Nr. 3, §18 Nr. 1, 4 Abs. 3 TschG. strafbar.

Das heißt, der Halter einer oder mehrerer Katzen ist verpflichtet seine Tiere laut Tierschutzgesetz nach § 2, ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen; nach §2a den Anforderungen an die Beschaffenheit der Räume, der Fütterungs- und Tränkevorrichtungen, Einrichtungen, Lichtverhältnisse, Raumklima usw. zu erfüllen.

 

Wer für die Tierjungen keine Unterbringung nach §2 u. §2a Tierschutzgesetz hat, macht sich der Aussetzung dieser Tiere, nach §3 Nr. 3, §18 Nr. 4, Abs. 3 TschG. strafbar.

In diesen Fällen ist die Kastration die einzige Möglichkeit die Vorschriften des Tierschutzgesetzes einzuhalten

Der Katzenhalter, der dennoch junge Katzen zur Welt bringen läßt und die tierschutzgesetzlichen Vorschriften für die Unterbringung usw. nicht nachweisen kann, macht sich der Aussetzung dieser Tiere, nach §3 Nr. 3, §18 Nr. 4, Abs. 3 TierSchG. strafbar.

 

Ein wesentlicher Punkt ist, daß dieser Katzenhalter mit seinem Verhalten Fundtiere produziert. Hier sind die Städte, Gemeinden und Kommunen in der Pflicht dieses zu verhindern.

 

Nur die rigorose Kastration aller Katzen und Kater kann das Katzenelend verhindern.

Ein weiteres Papier in der gleichen Weise beschaffen, zeigt den Weg auf, Katzen als Fundtiere in den Städten, Gemeinden und Kommunen anzuerkennen. Unterbringungsmöglichkeiten und Kastrationskosten zu tragen.

 

Die nachfolgende Aufstellung soll der Rechtssicherheit dienen.

 

 

Tierschutzgesetz

 

§ 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 

"Kommentar Lorz, Wohlbefinden

Äußerung des Bundesverfassungsgerichts (E 36, 57; 48, 389), Sie spricht -im Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip- nicht von der Art der Störung des Wohlbefindens, sondern von ihrer Berechtigung.

b) Schmerzen. Die Mehrzahl bedeutet nicht, daß man einem Tier (einen einzelnen) Schmerz zufügen darf.

 

Satz 5, "zuvorderst bei den Säugern ist es ein Leichtes, wegen der im Grundsatz gleichen morphologischen und funktionellen Struktur des Zentralnervensystems auf eine Schmerzempfindung, wie sie der Mensch kennt, zu schließen."

 

 

TschG. § 2

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und   verhaltensgerecht unterbringen,

 

Kommentar Lorz, Seite 96

9 c)Betreuung: "Damit will der Gesetzgeber den in besonderer Weise verpflichteten Personenkreis insoweit charakterisieren, als er sich nicht auf die Haltung beschränkt(OLG Hamm N+R 1985, 200: Umfang der Verantwortlichkeit).Hierher gehören also beispielsweise Familienangehörige, Personal und Gesinde des Halters sowie alle anderen Personen, die in irgendeiner Weise für ein (gehaltenes oder halterloses, wenn nur in Menschenhandbefindliches) Tier, sei es auch nur kurzzeitig, sorgen. Der Gesetzgeber hat klargestellt, daß es auf eine dem Betreuungsverhältnis zugrundeliegende Rechtspflicht, überhaupt auf eine besondere rechtliche Beziehung, nicht ankommt; es genügt also ein Handeln aus Gefälligkeit oder ein rein tatsächliches Verhältnis.

 

In diesem Falle trifft es schon allein auf die Fütterung, von Katzen und Kater, zu".

 

 

 

Das Aussetzen von Tieren

 

TschG.§3

Verbotsbestimmungen

 

 

Es ist verboten,

3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen.

 

Die Tat ist, nach §3 Punkt3 des Tierschutzgesetzes, eine Ordnungswidrigkeit.

Nach § 18 Absatz1, Punkt4, und Absatz3 kann mit einer Geldbuße bis zu Fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

Aber rasch für eine Straftat, nach § 17 des Tierschutzgesetzes, in

Betracht kommen oder nach § 221 StGB ausgerichtet wird.

 

Tierschutzgesetz: Nach Lorz, Seite 138, Nr. 27c)

Willensrichtung: Gefordert wird die Absicht, sich des Tieres zu entledigen, d.h. es für dauernd aus einer bis dahin bestehenden Obhut zu entlassen. Der Beweggrund ist ohne Bedeutung. Weiter: Die Absicht, sich des Tieres zu entledigen, kann mit dem Vorsatz der Tötung zusammentreffen

 

Nach Lorz, Seite 138, Nr. 28 d)

Tathandlung: Nr.29 aa) Aussetzen. Absatz 2, für das Tierschutzrecht kann er mutatis mutandis an der Aussetzung des § 221 StGB ausgerichtet werden. In dieser Sicht liegt auch ein Aussetzen vor, wenn das Tier durch eine positive Tätigkeit (auch: Entlaufenlassen) aus dem bisher geschützten Zustand in einen solchen neuen verbracht wird, in dem es an seinem Leben, seinem Wohlbefinden oder seiner Unversehrtheit  (§1 Satz 1,2) erheblich gefährdet ist, falls nicht ein rettender Zufall eintritt. Weiter: Die Tat mag in der Form vor sich gehen, daß der Täter das Tier aus seinem Haus oder Hof jagt und es seinem Schicksal überläßt; er kann es aber auch auf seinem Anwesen aussetzen (vgl. OLG Jena DRZ 35, 312 Nr. 311 = HRR 35 Nr. 1367). Weiter: Im übrigen kann sie sogleich in eine Verletzung des Wohlbefindens, namentlich in Leiden übergehen, so daß rasch eine Straftat (§17 Tierschutzgesetz) in Betracht kommt.

 

TschG. § 17

[Straftaten]

 

Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet

2.einem Wirbeltier

  a) aus Roheit erhebliche Schmerzen  oder Leiden  oder

  b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder

     Leiden zufügt.

 

C. Mißhandlung (Nr.2)

Kommentar Lorz, Seite 292 Nr.30

 

1. "Die Vorschrift dient dem Schutz des Wohlbefindens (Rdn.17-32 zu §1) von Tieren.

Seite 294 Satz 1. 

Was hier verlangt wird, ist weniger als Absichtlichkeit, Grausamkeit, Boshaftigkeit oder Gemeinheit.

Satz 13 u.15.

Dagegen genügt es, wenn der Handelnde sich aus persönlichen Gründen über die Schmerzen oder Leiden des Tieres hinwegsetzt (KG DStr.34, 206)".

Seite 297

 

c) Fortgesetzte Handlung - "sie braucht sich nicht gegen ein und dasselbe Tier zu richten - scheitert nicht daran, daß sich Teilstücke als rohe, andere als quälerische Mißhandlung darstellen: Beide sind nur Formen eines einheitlichen Delikts".

 

 

 

TschG. §16a

Überwachungsmaßnahmen

 

Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.

Sie kann insbesondere

 

2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig  pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des §2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.

 

3. demjenigen, der den Vorschriften des §2, einer Anordnung nach Nummer 2 oder einer Rechtsverordnung nach 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hat, das Halten von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

Auf Antrag ist ihm das Halten von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist.

 

 

Das Gutachten von Prof.Dr.P.Leyhausen, über "Räumliche und lichttechnische Anforderungen an die Unterbringung von Katzen in Tierhandlungen mit und ohne Zucht", sollte benutzt werden.

Dieses Gutachten soll Ihnen helfen den Umfang einer Katzenhaltung einzuschätzen.

 

 

 

 

Quellenangabe:

 

TIERSCHUTZGESTZ: Kommentar von Dr. Albert Lorz, Vizepräsident a.D. des Bayerischen Obersten Landesgerichts, C.H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung München.

 

Gutachten von Prof. Dr. P. Leyhausen, über "Räumliche und lichttechnische Anforderungen an die Unterbringung von Katzen in Tierhandlungen mit und ohne Zucht". Bundesverband Tierschutz e.V. Essenberger Straße 125, 47443 Moers

 

 

 

 

 

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