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Fundsache
Katze und Kater |
Gütersloh, Juni 2002
Katzen und Kater als "Fundtiere“!
Gesetzlicher Zwang zum Kastrieren von Katzen und Katern
Die Anwendung der
nachfolgenden Gesetze führt dazu, dass die so genannten „streunenden“, „scheuen“
Katzen und Kater als Fundtiere anerkannt werden.
Wie wird aus einer Hauskatze/-Kater
eine Fundsache?
Ist Ihnen eine
Katze zugelaufen oder haben sie eine Katze gefunden, deren Halter sie nicht
feststellen können, dann könnte es sich um eine entlaufene oder ausgesetzte
Katze handeln.
Bei diesen
zumeist streunenden und scheuen Katzen handelt es sich um Haustiere und nicht
wie oft angenommen wird, um Wildkatzen. (Wildkatzen gibt es in Deutschland
allenfalls im Bayerischen Wald.)
Wann es sich um
ein Fundtier handelt, wird im nachfolgenden Auszug deutlich:
„Auszug aus dem
Tierschutzbericht der Bundesregierung 1997,
Seite 47, Spalte 1, 4. Absatz:
Eine klare
Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr
schwierig. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige
Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis
wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier
handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren
und zu versorgen ist.“
Diese gefundenen
oder zugelaufenen Katzen müssen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches (§ 965 BGB ff.), unverzüglich dem zuständigen Fundbüro gemeldet
werden.
Auch wenn eine Katze oder ein Kater Außerhalb angetroffen und aufgenommen wird, muss eine Fundmeldung beim Fundbüro gemacht werden. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass das Tier von seinem Halter gesucht wird.
Sollte keine
Vermisstenanzeige beim Fundbüro vorliegen, muss das Fundbüro die Fundanzeige
annehmen (§ 965 BGB) und die Katze artgerecht unterbringen. Diese Unterbringung
kann in einem Tierheim erfolgen oder der Finder kann sich bereit erklären, die
Katze einstweilig oder auf Dauer artgerecht unterzubringen und zu versorgen.
Der Finder hat Anspruch auf Erstattung der Fütterungs- und Tierarztkosten durch
die Gemeinde, für die Zeit von sechs Monaten. Zu den Tierarztkosten gehören
auch die Kosten der Kastration nach § 6, Abs. 1,Nr. 5 Tierschutzgesetz.
Durch die Kastration werden es immer
weniger Fundtiere, demzufolge verringern sich die Kosten für Fundtiere.
Die Gesetzeslage „Fundtier“ hat zur Folge, dass die Städte/Gemeinden die Kosten der Ernährung, Pflege, Unterbringung, die tierärztliche Versorgung sowie die Kosten der Kastration (§2, §3 Nr. 3, § 6 Nr. 5 TierSchG) dieser Katzen und Kater für die Aufbewahrungszeit von 6 Monaten (nach § 973 BGB) übernehmen müssen.
Die Gesetze
gelten für alle Tiere, so also auch für zugelaufene oder zugeflogene Fundtiere.
Trifft die Behörde
eine Entscheidung, die gegen geltendes Recht verstößt, kann eine
Fachaufsichtsbeschwerde zur Überprüfung der Entscheidung bei der nächsthöheren Dienststelle eingereicht werden. In
komplizierten Fällen kann auch der Regierungspräsident eingeschaltet werden.
Dienstaufsichtsbeschwerden
hingegen, richten sich nur gegen persönliches, insbesondere unfreundliches und
ausfallendes Verhalten von Behörden-Mitarbeitern.
Zur Erklärung und
Begründung sind nachfolgend die Vorschriften aufgeführt.
Bei Fragen wenden
Sie sich bitte an:
oder
Fundtiere:
Tierschutzrelevante
Gesetze, Auszüge des Kommentars zum Tierschutzgesetz von Albert Lorz und Ernst
Metzger,
sowie
Auszüge aus dem Tierschutzbericht 1997 und Anmerkungen
der
Ansprechpartner des Arbeitskreis Tierschutz Gütersloh
Für die rechtliche Behandlung von
Fundtieren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches,
insbesondere die §§ 965 bis 976, jeweils in Verbindung mit § 90 a BGB. Danach
ist der Finder verpflichtet, dem Eigentümer des Tieres oder, wenn dieser ihm
nicht bekannt ist, der zuständigen Behörde unverzüglich den Fund anzuzeigen.
Der Status
„Fundtier“ hat zur Folge, dass die Städte und Gemeinden (nach BGB § 973
Fundsache) die Kosten der Unterbringung nach § 2 TierSchG tragen müssen.
Im Tierschutzbericht
der Bundesregierung von 1997 steht dazu folgendes:
Deutscher Bundestag-13. Wahlperiode Drucksache 13/7016, Seite 46
Unter dem Begriff "Fundtier" versteht man
Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind.
Bei "herrenlosen Tieren" handelt es sich
häufig um ausgesetzte Tiere. Nach § 3 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes ist es zwar
verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier
auszusetzen, um sich seiner zu entledigen, aber obwohl ein Verstoß gegen diese
Bestimmung mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 DM geahndet werden kann, kommen
herrenlose Tiere besonders zu Reisezeiten vermehrt in die Tierheime.
Eine klare Abgrenzung von Fundtieren herrenlosen Tieren
ist in der Praxis sehr schwierig. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar,
ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht.
In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein
Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu
verwahren und zu versorgen ist.
In einem gemeinsamen Erlass des Innenministeriums und
des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten wurde kürzlich noch einmal
klargestellt, dass die Aufbewahrungsfrist des § 973 BGB von sechs Monaten
mangels entgegenstehender Spezialregelungen auch für Fundtiere gilt und dass
die zuständige Behörde die "Fundsache” grundsätzlich auch bis zum Ablauf
der sechsmonatigen Frist verwahren muss.
Paragraph 1:
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das
Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf
einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Paragraph 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, ...
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Begründet von Dr. Albert Lorz gest. Vizepräsident a.D. des Bayerischen Obersten Landgerichts
bearbeitet von Dr. Ernst Metzger, Oberstaatsanwalt, Nürnberg
II.
Obhutverhältnis
Oberbegriff
Obhut
Halten,
Betreuen und Betreuenmüssen können unter dem
Oberbegriff der Obhut zusammengefasst werden. Wer die Obhut über das Tier hat,
muss bestimmte Pflichten nach dem Tierschutzgesetz erfüllen. Das Obhutsverhältnis ist daher Voraussetzung der Pflichten (aA 4. Auflage, wo dem Obhutsverhältnis
selbst schon Pflichten nach Tierschutzrecht zugeordnet wurden.)
Kommentar
Lorz/Metzger, Seite 130,Rand-Nr. 13
3. Faktische Betreuung
...
Sie kann gegeben sein, wenn jemand an die Stelle des Tierhalters oder des
Betreuungspflichtigen tritt. Zu denken ist an den Finder und an
denjenigen, der ein wildlebendes Tier zur Behandlung, Pflege, Rettung oder
Überwinterung aufnimmt; die Anbringung eines Nistkastens, eines
Überwinterungsplatzes für den Igel im Freien u Ä genügt nicht.
Kommentar Lorz Seite 96/97
9 c)
Der
Gesetzgeber hat klargestellt, dass es auf eine dem Betreuungsverhältnis zugrundeliegende Rechtspflicht, überhaupt auf eine
besondere rechtliche Beziehung, nicht ankommt; Es genügt also ein Handeln aus
Gefälligkeit oder ein rein tatsächliches Verhältnis.
Für diese Fälle trifft
auch schon allein die Fütterung von Katzen und Katern zu.
Deswegen ist der
derjenige, auch wenn er vermeintlich "nur" füttert, dem
Tierschutzgesetz verpflichtet und hat dafür zu sorgen, dass auch die Nachkommen
nach dem Tierschutzgesetz die vorgeschriebene Ernährung, Pflege und
verhaltensgerechte Unterbringung erhalten. Ist der Tierhalter dazu nicht in der
Lage, die Nachkommen nach §2 TierSchG zu versorgen, sodass eine Abwanderung
stattfinden kann, bleibt die Kastration (§ 6, Abs. 1, Satz 2 Nr. 5 Tierschutzgesetz)
als einziger Ausweg übrig. Sie ist eine dauerhafte Lösung, um eine
unkontrollierte Vermehrung von Katzen und Kater zu verhindern. Falls keine
Kastration durchgeführt wird und die Tiere abwandern, weil Ihnen an diesem
Platz nicht mehr genug Futter zur Verfügung steht, macht man sich, wegen
Aussetzens auf eigenem Grund, strafbar.
Die Kastration
ist auch während der Trächtigkeit möglich.
Das Aussetzen von Tieren
Verbotsbestimmungen
Es ist verboten
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
Kommentar
Lorz/Metzger, Seite 167, Rand-Nr. 28
5.
Aussetzen und Zurücklassen (Nr. 3)
a)
In Obhut des Menschen gehalten ist das Tier, wenn es im Sinn des § 2 gehalten
oder betreut wird oder wenn eine Pflicht zur Betreuung besteht. ...
Kommentar Lorz/Metzger, Seite 168, Rand-Nr.
29
b)
Aussetzen. Aussetzen liegt vor, wenn das
Tier freigelassen wird, ohne dass an die Stelle der früheren Obhut eine neue
menschliche Obhut tritt; das Tier wird Bestandteil der Natur und ist auf seine
eigenen Kräfte und Fähigkeiten verwiesen. Eine erhebliche Gefährdung des Tiers
an Leben, Unversehrtheit oder Wohlbefinden muss nicht nachgewiesen werden
(anders Vorauflage Rn 29 in Parallele zu § 221 StGB, der eine konkrete Gefahr
verlangt). ... Das Verbot soll jede
Aussetzung verhindern, weil sie regelmäßig, wenn auch nicht zwangsläufig, mit
einer Gefahrlage für das Tier verbunden ist. In einer Parallele zum abstrakten
Gefährdungsdelikt. Das ebenfalls nicht den Nachweis
einer Gefahr im konkreten Fall verlangt, kann man von einer abstrakten
Gefährdungshandlung sprechen. ...
Rand-Nr. 31
...
Unter Umständen kann der Täter auf seinem Anwesen aussetzen (OLG Jena DRZ 35,
312 Nr. 311 = HRR 35 Nr. 1367). Täter muss nicht der zur Obhut Verpflichtete
sein, Es ist nicht einmal dessen Einverständnis nötig. Auch der Dieb kann die
verbotene Handlung der Nr. 3 begehen.
Kommentar Lorz/Metzger, Seite 167 Rand-Nr.
28
5. Aussetzen und Zurücklassen (Nr3)
… Falls ein Tierschutzverein verwilderte Hauskatzen
einfängt, sterilisiert und alsbald wieder an ihre frühere Lebensstätte
entlässt, verstößt er nicht gegen das Verbot. Durch die mit der
Unfruchtbarmachung zusammenhängenden Maßnahmen ensteht
noch kein Obhutsverhältnis.
Die Tat kann als
Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 4 TierSchG mit einer Geldbuße bis zu Fünfundzwanzigtausend
Euro geahndet werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einem Verbot nach §3 zuwiderhandelt.
Kommentar Lorz/Metzger, Seite 395
IV. Die einzelnen Tatbestände
5. Vorsätzliches Zufügen von Schmerzen, Leiden
oder Schäden (Abs 2)
Jedes Tier ist geschützt. Sogar das Zertreten einer
Ameise, das Austrocknenlassen von Fischnährtieren ist tatbestandlich. ...
Tierschutzgesetz § 6, Abs. 1, Satz 2, Nr. 5.
Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von
Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von
Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.
Das Verbot gilt nicht, wenn
5. zur Verhinderung der unkontrollierten
Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur
weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen
wird."
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen;
Kommentierung
des Tierschutzgesetzes nach Lorz/Metzger, 5. Auflage:
Seite 220 Nr.
7 Unfruchtbarmachung
Rand-Nr. 38
Sie ist
zulässig zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung. Die
Unfruchtbarmachung kann aus Gründen des Tierschutzes, des Naturschutzes, des
Jagdschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sein. (BT-Drs 13/7015 S. 18). Nr. 5 bietet eine Rechtsgrundlage
für die Kastration und Sterilisation von Katzen.
Tierschutzgesetz §17
Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet
2. einem Wirbeltier
aus Rohheit erhebliche Schmerzen
oder Leiden
oder
b) länger anhaltende oder sich
wiederholende erhebliche Schmerzen oder
Leiden zufügt.
Kommentar
Lorz/Metzger, Seite 112, Rand-Nr. 70
e)
Gesellschaftlich anerkannte vernünftige Gründe. Aus der gesellschaftlichen
Anerkennung ergeben sich die sonstigen vernünftigen Gründe. Welche Interessen
schutzwürdig sind, ist wesentlich eine Sache der sozialen Akzeptanz; die
Vorstellungen der billig und gerecht Denkenden, auf die bei den guten
Sitten im Zivilrecht abzustellen ist, spielen auch hier die entscheidende
Rolle. ...
Kommentar Lorz/Metzger, Seite 371,Rand-Nr. 14, Satz 3
Die allgemeinen Vorschriften des heutigen Rechts
erlauben aber in den praktisch vorkommenden Fällen eine Ahndung der
Aufsichtspflichtverletzung.
Satz 6
Ermöglicht eine Person das tierschutzwidrige Verhalten
einer anderen Person, kommt mittelbare Täterschaft des Hintermanns oder
Mittäterschaft beider Personen in Betracht
(OLG Celle NuR 1994, 514= NStZ
1993, 291.
Ende
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