Fundsache Katze und Kater

 

 

Gütersloh, Juni 2002

 

Katzen und Kater als "Fundtiere“!

 

 

Gesetzlicher Zwang zum Kastrieren von Katzen und Katern

 

Die Anwendung der nachfolgenden Gesetze führt dazu, dass die so genannten „streunenden“, „scheuen“ Katzen und Kater als Fundtiere anerkannt werden.

 

Wie wird aus einer Hauskatze/-Kater eine Fundsache?

 

Ist Ihnen eine Katze zugelaufen oder haben sie eine Katze gefunden, deren Halter sie nicht feststellen können, dann könnte es sich um eine entlaufene oder ausgesetzte Katze handeln.

Bei diesen zumeist streunenden und scheuen Katzen handelt es sich um Haustiere und nicht wie oft angenommen wird, um Wildkatzen. (Wildkatzen gibt es in Deutschland allenfalls im Bayerischen Wald.)

 

Wann es sich um ein Fundtier handelt, wird im nachfolgenden Auszug deutlich:

 „Auszug aus dem Tierschutzbericht der Bundesregierung 1997,

Seite 47, Spalte 1, 4. Absatz:

Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist.“

 

Diese gefundenen oder zugelaufenen Katzen müssen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 965 BGB ff.), unverzüglich dem zuständigen Fundbüro gemeldet werden.

Auch wenn eine Katze oder ein Kater Außerhalb angetroffen und aufgenommen wird, muss eine Fundmeldung beim Fundbüro gemacht werden. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass das Tier von seinem Halter gesucht wird.

 

Sollte keine Vermisstenanzeige beim Fundbüro vorliegen, muss das Fundbüro die Fundanzeige annehmen (§ 965 BGB) und die Katze artgerecht unterbringen. Diese Unterbringung kann in einem Tierheim erfolgen oder der Finder kann sich bereit erklären, die Katze einstweilig oder auf Dauer artgerecht unterzubringen und zu versorgen. Der Finder hat Anspruch auf Erstattung der Fütterungs- und Tierarztkosten durch die Gemeinde, für die Zeit von sechs Monaten. Zu den Tierarztkosten gehören auch die Kosten der Kastration nach § 6, Abs. 1,Nr. 5 Tierschutzgesetz.

 

Durch die Kastration werden es immer weniger Fundtiere, demzufolge verringern sich die Kosten für Fundtiere.

 

Die Gesetzeslage „Fundtier“ hat zur Folge, dass die Städte/Gemeinden die Kosten der Ernährung, Pflege, Unterbringung, die tierärztliche Versorgung sowie die Kosten der Kastration (§2, §3 Nr. 3, § 6 Nr. 5 TierSchG) dieser Katzen und Kater für die Aufbewahrungszeit von 6 Monaten (nach § 973 BGB) übernehmen müssen.

 

Die Gesetze gelten für alle Tiere, so also auch für zugelaufene oder zugeflogene Fundtiere.

 

 

Trifft die Behörde eine Entscheidung, die gegen geltendes Recht verstößt, kann eine Fachaufsichtsbeschwerde zur Überprüfung der Entscheidung bei der nächsthöheren Dienststelle eingereicht werden. In komplizierten Fällen kann auch der Regierungspräsident eingeschaltet werden.

Dienstaufsichtsbeschwerden hingegen, richten sich nur gegen persönliches, insbesondere unfreundliches und ausfallendes Verhalten von Behörden-Mitarbeitern.

 

Zur Erklärung und Begründung sind nachfolgend die Vorschriften aufgeführt.

 

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Gerhard Oesterreich Tel/Fax: 05241/48429  E-Mail: gerhard.oesterreich@gtelnet.net

 

oder

 

Anke Willers              Tel: 05242/402543

 

 

 

 

Fundtiere:

Tierschutzrelevante Gesetze, Auszüge des Kommentars zum Tierschutzgesetz von Albert Lorz und Ernst Metzger,

sowie Auszüge aus dem Tierschutzbericht 1997 und Anmerkungen

der Ansprechpartner des Arbeitskreis Tierschutz Gütersloh

 

B G B    F u n d t i e r e

 

Für die rechtliche Behandlung von Fundtieren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die §§ 965 bis 976, jeweils in Verbindung mit § 90 a BGB. Danach ist der Finder verpflichtet, dem Eigentümer des Tieres oder, wenn dieser ihm nicht bekannt ist, der zuständigen Behörde unverzüglich den Fund anzuzeigen.

Der Status „Fundtier“ hat zur Folge, dass die Städte und Gemeinden (nach BGB § 973 Fundsache) die Kosten der Unterbringung nach § 2 TierSchG tragen müssen.

 

 

Im Tierschutzbericht der Bundesregierung von 1997 steht dazu folgendes:

Deutscher Bundestag-13. Wahlperiode Drucksache 13/7016, Seite 46

Unter dem Begriff "Fundtier" versteht man Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind.

 

Bei "herrenlosen Tieren" handelt es sich häufig um ausgesetzte Tiere. Nach § 3 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes ist es zwar verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen, aber obwohl ein Verstoß gegen diese Bestimmung mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 DM geahndet werden kann, kommen herrenlose Tiere besonders zu Reisezeiten vermehrt in die Tierheime.

Eine klare Abgrenzung von Fundtieren herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht. In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist.

 

In einem gemeinsamen Erlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten wurde kürzlich noch einmal klargestellt, dass die Aufbewahrungsfrist des § 973 BGB von sechs Monaten mangels entgegenstehender Spezialregelungen auch für Fundtiere gilt und dass die zuständige Behörde die "Fundsache” grundsätzlich auch bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist verwahren muss.

 

 

 

 

Tierschutzgesetz

 

Paragraph 1:

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 

Paragraph 2

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.         muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, ...

3.                  muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

 

 

Kommentar zum Tierschutzgesetz von Lorz/Metzger, Seite 128,Rand-Nr. 6

Begründet von Dr. Albert Lorz gest. Vizepräsident a.D. des Bayerischen Obersten Landgerichts

bearbeitet von Dr. Ernst Metzger, Oberstaatsanwalt, Nürnberg

 

II. Obhutverhältnis

 

Oberbegriff Obhut

 

 

Halten, Betreuen und Betreuenmüssen können unter dem Oberbegriff der Obhut zusammengefasst werden. Wer die Obhut über das Tier hat, muss bestimmte Pflichten nach dem Tierschutzgesetz erfüllen. Das Obhutsverhältnis ist daher Voraussetzung der Pflichten (aA 4. Auflage, wo dem Obhutsverhältnis selbst schon Pflichten nach Tierschutzrecht zugeordnet wurden.)

 

Kommentar Lorz/Metzger, Seite 130,Rand-Nr. 13

 

3.         Faktische Betreuung

 

... Sie kann gegeben sein, wenn jemand an die Stelle des Tierhalters oder des Betreuungspflichtigen tritt. Zu denken ist an den Finder und an denjenigen, der ein wildlebendes Tier zur Behandlung, Pflege, Rettung oder Überwinterung aufnimmt; die Anbringung eines Nistkastens, eines Überwinterungsplatzes für den Igel im Freien u Ä genügt nicht.

 

Kommentar Lorz Seite 96/97

9 c)

Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass es auf eine dem Betreuungsverhältnis zugrundeliegende Rechtspflicht, überhaupt auf eine besondere rechtliche Beziehung, nicht ankommt; Es genügt also ein Handeln aus Gefälligkeit oder ein rein tatsächliches Verhältnis.

 

 

 

Für diese Fälle trifft auch schon allein die Fütterung von Katzen und Katern zu.

 

Deswegen ist der derjenige, auch wenn er vermeintlich "nur" füttert, dem Tierschutzgesetz verpflichtet und hat dafür zu sorgen, dass auch die Nachkommen nach dem Tierschutzgesetz die vorgeschriebene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erhalten. Ist der Tierhalter dazu nicht in der Lage, die Nachkommen nach §2 TierSchG zu versorgen, sodass eine Abwanderung stattfinden kann, bleibt die Kastration (§ 6, Abs. 1, Satz 2 Nr. 5 Tierschutzgesetz) als einziger Ausweg übrig. Sie ist eine dauerhafte Lösung, um eine unkontrollierte Vermehrung von Katzen und Kater zu verhindern. Falls keine Kastration durchgeführt wird und die Tiere abwandern, weil Ihnen an diesem Platz nicht mehr genug Futter zur Verfügung steht, macht man sich, wegen Aussetzens auf eigenem Grund, strafbar.

Die Kastration ist auch während der Trächtigkeit möglich.

 

 

 

Tierschutzgesetz §3

 

Das Aussetzen von Tieren

 

Verbotsbestimmungen

 

Es ist verboten

 

3.                  ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,

 

Kommentar Lorz/Metzger, Seite 167, Rand-Nr. 28

 

5. Aussetzen und Zurücklassen (Nr. 3)

 

a) In Obhut des Menschen gehalten ist das Tier, wenn es im Sinn des § 2 gehalten oder betreut wird oder wenn eine Pflicht zur Betreuung besteht. ...

 

Kommentar Lorz/Metzger, Seite 168, Rand-Nr. 29

 

b) Aussetzen.  Aussetzen liegt vor, wenn das Tier freigelassen wird, ohne dass an die Stelle der früheren Obhut eine neue menschliche Obhut tritt; das Tier wird Bestandteil der Natur und ist auf seine eigenen Kräfte und Fähigkeiten verwiesen. Eine erhebliche Gefährdung des Tiers an Leben, Unversehrtheit oder Wohlbefinden muss nicht nachgewiesen werden (anders Vorauflage Rn 29 in Parallele zu § 221 StGB, der eine konkrete Gefahr verlangt). ...  Das Verbot soll jede Aussetzung verhindern, weil sie regelmäßig, wenn auch nicht zwangsläufig, mit einer Gefahrlage für das Tier verbunden ist. In einer Parallele zum abstrakten Gefährdungsdelikt. Das ebenfalls nicht den Nachweis einer Gefahr im konkreten Fall verlangt, kann man von einer abstrakten Gefährdungshandlung sprechen. ...

 

Rand-Nr. 31

 

... Unter Umständen kann der Täter auf seinem Anwesen aussetzen (OLG Jena DRZ 35, 312 Nr. 311 = HRR 35 Nr. 1367). Täter muss nicht der zur Obhut Verpflichtete sein, Es ist nicht einmal dessen Einverständnis nötig. Auch der Dieb kann die verbotene Handlung der Nr. 3 begehen.

 

 

Kommentar Lorz/Metzger, Seite 167 Rand-Nr. 28

 

5. Aussetzen und Zurücklassen (Nr3)

… Falls ein Tierschutzverein verwilderte Hauskatzen einfängt, sterilisiert und alsbald wieder an ihre frühere Lebensstätte entlässt, verstößt er nicht gegen das Verbot. Durch die mit der Unfruchtbarmachung zusammenhängenden Maßnahmen ensteht noch kein Obhutsverhältnis.

 

 

 

Die Tat kann als Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 4 TierSchG mit einer Geldbuße bis zu Fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach §3 zuwiderhandelt.

 

Kommentar Lorz/Metzger, Seite 395

IV. Die einzelnen Tatbestände

 

            5.  Vorsätzliches Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden (Abs 2)

 

Jedes Tier ist geschützt. Sogar das Zertreten einer Ameise, das Austrocknenlassen von Fischnährtieren ist tatbestandlich. ...

 

 

Gesetzliche Berechtigung für das Kastrieren von Katzen und Katern

 

Tierschutzgesetz § 6, Abs. 1, Satz 2, Nr. 5.

 

Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn

 

5.  zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird."

 

Eingriffe nach Satz 2 Nr. 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen;

 

Kommentierung des Tierschutzgesetzes nach Lorz/Metzger, 5. Auflage:

Seite 220 Nr. 7 Unfruchtbarmachung

Rand-Nr. 38

Sie ist zulässig zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung. Die Unfruchtbarmachung kann aus Gründen des Tierschutzes, des Naturschutzes, des Jagdschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sein. (BT-Drs 13/7015 S. 18). Nr. 5 bietet eine Rechtsgrundlage für die Kastration und Sterilisation von Katzen.

 

 

 

Tierschutzgesetz §17

 

Straftaten

 

Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer

 

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet

 

2. einem Wirbeltier

aus Rohheit erhebliche Schmerzen  oder Leiden 

     oder

  b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder

     Leiden zufügt.

 

Kommentar Lorz/Metzger, Seite 112, Rand-Nr. 70

 

e) Gesellschaftlich anerkannte vernünftige Gründe. Aus der gesellschaftlichen Anerkennung ergeben sich die sonstigen vernünftigen Gründe. Welche Interessen schutzwürdig sind, ist wesentlich eine Sache der sozialen Akzeptanz; die Vorstellungen der billig und gerecht Denkenden, auf die bei den guten Sitten im Zivilrecht abzustellen ist, spielen auch hier die entscheidende Rolle. ...

 

Kommentar Lorz/Metzger, Seite 371,Rand-Nr. 14, Satz 3

Die allgemeinen Vorschriften des heutigen Rechts erlauben aber in den praktisch vorkommenden Fällen eine Ahndung der Aufsichtspflichtverletzung.

Satz 6

Ermöglicht eine Person das tierschutzwidrige Verhalten einer anderen Person, kommt mittelbare Täterschaft des Hintermanns oder Mittäterschaft beider Personen in Betracht  (OLG Celle NuR 1994, 514= NStZ 1993, 291.

 

Ende

 

 

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