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Kastrationserlaubnis |
Der Kastrationsfrage betreffend gilt,
Tierschutzgesetz §§ 2, 3 Nr. 3 und § 6
Tierschutzgesetz
§ 6, Abs.
1, Satz 2, Nr. 5.
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen
oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder
Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
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1. |
der Eingriff im Einzelfall |
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a) |
nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder |
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b) |
bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen, |
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2. |
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt, |
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3. |
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist, |
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4. |
das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersu chung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist, |
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5. |
zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung
oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren
Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen
wird." Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Für die Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten die §§ 8 b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9 a entsprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 5 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben:
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Kommentierung des Tierschutzgesetzes nach Lorz/Metzger, 5. Auflage:
Seite 220 Nr. 7 Unfruchtbarmachung
Rand-Nr. 38
a) Sie ist zulässig zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung. Die Unfruchtbarmachung kann aus Gründen des Tierschutzes, des Naturschutzes, des Jagdschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sein. (BT-Drs 13/7015 S. 18). Nr. 5 bietet eine Rechtsgrundlage für die Kastration und von Katzen.
Dies ist nur ein kleiner Auszug. Über das gesamte Populationsproblem der scheuen und verwilderten Hauskatzen können wir Sie bei Bedarf gerne umfangreich informieren.
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