|
Hofkatzen |
Diese
Frage ist an uns gerichtet worden.
Welches wären zutreffende
§§ bzw. "Vorschriften", die einen "Bauern" quasi dazu verpflichten,
die auf seinem Hof lebenden Katzen kastrieren zu lassen bzw. die Kastration
über einen TSV zuzulassen, wenn alle –vernünftigen- Argumente nicht anerkannt
werden?
Diese Frage darf nicht gestellt werden, weil weder der „Bauer“ noch der Tierschützer noch die Behörde eine andere Wahl haben als sich nach den Gesetzen zu richten.
Halten sie sich nicht daran, macht sich jede Person, jede Behörde strafbar.
Deshalb muss der Landwirt wenn er der Meinung ist, es befinden sich Katzen auf seinem Hof die er nicht betreut, da sie nicht zu seinen Katzen gehören, ist unverzüglich eine Anzeige über diese Katzen beim Fundbüro zu machen.
Kommt der Landwirt seiner Anzeige nicht nach, macht er sich wegen Fundunterschlagung, nach BGB §965 strafbar.
Versorgt der Landwirt die bis dahin auf seinem Anwesen geduldeten Katzen nicht, macht er sich nach Paragraph 3 Nr. 3 , des Aussetzens auf eigenem Grund schuldig. Die Anzeige ist (in NRW) bei der Kreisveterinärbehörde zu machen.
Vermehren sich die Katzen unkontrolliert und wandern ab, ist bei der Kreisveterinärbehörde (NRW) wegen Aussetzens auf eigenem Grund eine Ordnungswidrigkeitsanzeige, nach § 18 Tierschutzgesetz schriftlich zu stellen. Die zugelaufenen Katzen in der Nachbarschaft müssen unverzüglich dem Fundbüro als zugelaufen gemeldet werden.
Sind die Katzen sichtbar vernachlässigt, sind kranke oder verletzte Katzen unter ihnen, muss eine Strafanzeige nach §17 Tierschutzgesetz bei der Polizei gestellt werden. Gleichzeitig muss die Polizei zur Beweissicherung herangezogen werden. Die Polizei muss in schweren Fällen der Tierquälerei sofort die Fachbehörde, den Kreisveterinär hinzuziehen. Die Katzen sind dann umgehend tierärztlich zu versorgen.
Das Fundbüro muss die Katzen entsprechend nach Paragraph 2 Tierschutzgesetz unterbringen, oder unterbringen lassen.
Befinden sich Katzen auf seinen Hof und fangen diese Katzen Mäuse ist der Landwirt nach BGB § 100 Nutznießer dieser Katzen. Durch diesen Umstand wird der Landwirt Halter dieser Tiere.
Die Haltung und Betreuung muss auf alle Fälle so
ausgerichtet sein, das keine Katze aus Mangel an Nahrung, Pflege und
verhaltensgerechter Unterbringung seine gewohnte Umgebung verlassen muss.
(Aussetzen auf eigenem Grund).
Der Halter/Betreuer muss ausreichendes Futter anbieten, das alle notwendigen Bestandteile zur Gesunderhaltung des Tieres besitzt.
Er muss für das Tier die notwendigen Entwurmungen vornehmen, oder vornehmen lassen.
Er muss kranke oder verletzte Tiere durch den Tierarzt behandeln lassen.
Er muss gewährleisten, dass auch die Nachkommen seiner Katzen auf seinem Hof, oder wenn Katzen abgegeben werden, zu einen Halter kommen, der die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 3 TierSchG erfüllt.
Die vom Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtungen muss auch der neue Halter, dem Tier gegenüber erfüllen.
So ist auch zu berücksichtigen, dass für die vorgeschriebene verhaltensgerechte Unterbringung der Katzen ein Schuppen möglicher Weise nicht geeignet ist.
Um zu bewerten wie, wo und unter welchen Umständen, wie Klima, Temperatur und Beleuchtung den Katzen angeboten werden muss, lässt sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. P. Leyhausen "Räumliche und Lichttechnische Anforderungen an die Unterbringung von Katzen in Tierhandlungen mit und ohne Zucht" ableiten.
Zu erhalten beim: Bundesverband Tierschutz e.V. Walpurgisstraße 40 in 47441 Moers.
In diesem Gutachten lassen sich Parallelen für eine artgerechte Unterbringung ableiten.
Darüber hinaus muss in privater Haltung sozialer Kontakt und Zuwendung für die Katzen gewährleistet sein.
Um den betroffenen Haltern (Landwirten) Gelegenheit zu bieten, sich von den gesetzlichen Vorgaben zu überzeugen, könnte dieses Papier mit den nachfolgenden Angaben als Kopie überlassen werden.
Katzen, wo auch immer sie gehalten werden, stehen
unter dem Schutz der Gesetze.
Sollte der Halter uneinsichtig sein, muss die Behörde
das Kreisveterinäramt, Fundbüro oder die Polizei, je nach Zustand der Katzen,
eingeschaltet werden.
Reagiert die Behörde
nicht, ist in Fällen, in denen Tiere nicht unmittelbar gequält werden, eine
Fachaufsichtsbeschwerde gegen den verantwortlichen Mitarbeiter oder
Leiter der Fachbehörde (Beim Landrat) die erste Möglichkeit.
Reagiert bei Tierquälerei
die Behörde nicht, erfolgt eine sofortige Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft,
um dem Tier zu helfen.
Der Halter eines
Haustieres, (auch ein Landwirt) ist nach dem Tierschutzgesetz verpflichtet sein
Tier nach dem Tierschutzgesetz (TierschG) §§ 1, 2, 2a zu halten
Erster
Abschnitt:
Grundsatz
§ 1
Zweck dieses
Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als
Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier
ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.) muss das Tier
seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen
und verhaltensgerecht unterbringen, ....
3.)
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Das bedeutet für den Halter (Landwirt),
dass er seine Katzen artgerecht Füttern muss,
pflegen muss
und verhaltensgerecht unterbringen muss.
Auch das Bürgerliche Gesetzbuch berücksichtigt in seinen Paragraphen die private Tierhaltung. Diese Paragraphen schützt das Tier beim Umgang durch den Menschen.
Erstes Buch. Allgemeiner
Teil Zweiter Abschnitt. Sachen. Tiere § 90a
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch
besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Drittes Buch. Sachenrecht Dritter Abschnitt.
Eigentum Erster Titel.
Inhalt des Eigentums § 903
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz
oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und
andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei
der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere
zu beachten.
Es ist
verboten,
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes
Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich
der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
Kommentar zum Tierschutzgesetz nach Lorz/Metzger, 5. Auflage
Ein Aussetzen liegt nach §3 Absatz 3 des
Tierschutzgesetzes auch dann vor, wenn das Tier durch eine gewollte Tätigkeit
(auch: Entlaufenlassen) aus dem bisher geschützten Zustand in einen solchen
neuen verbracht wird, in dem es an seinem Leben, seinem Wohlbefinden oder
seiner Unversehrtheit erheblich gefährdet ist, falls nicht ein rettender Zufall
eintritt. Das Aussetzen kann aber auch auf seinem eigenen Anwesen geschehen.
Dieses Vorgehen kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Wenn der Halter, die aus dem Gesetz abgeleiteten Voraussetzungen für die Katzen und Kater nicht erfüllt und dadurch die Katzen vernachlässigt werden, kann dies, ein Aussetzen auf eigenem Grund bedeuten. Dadurch würde der Halter sich nach §3 Nr. 3 TierSchG einer Ordnungsstrafe schuldig machen. Diese kann sich bis 25.000 € betragen.
Weiter ist zu beachten, dass durch eine Abwanderung von überzähligen Katzen, Fundtiere produziert werden, die den Städten und Gemeinden als Fundtiere hohe Kosten verursachen. In dieser Situation kann die Stadt oder Gemeinde an den Verursacher herantreten und sich die verursachten Kosten zurückerstatten lassen.
Der Eingriff einer Kastration zur Populationsregulierung wird in § 6 TierSchG geregelt.
Tierschutzgesetz § 6,
Abs. 1, Satz 2, Nr. 5.
(1)
Verboten ist das vollständige oder teilweise
Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder
Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt
nicht, wenn
5. zur
Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche
Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres
eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird."
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen
Tierarzt vorzunehmen;
Kommentar zum Tierschutzgesetz nach Lorz/Metzger, 5. Auflage
Begründet von Dr. Albert Lorz gest. Vizepräsident a.D. des Bayerischen Obersten Landgerichts
bearbeitet von Dr. Ernst Metzger, Oberstaatsanwalt, Nürnberg
Seite 220 Nr. 7 Unfruchtbarmachung
Rand-Nr. 38
a)
Sie ist zulässig zur Verhinderung der
unkontrollierten Fortpflanzung. Die Unfruchtbarmachung kann aus Gründen des
Tierschutzes, des Naturschutzes, des Jagdschutzes und der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung erforderlich sein. (BT-Drs 13/7015 S. 18). Nr. 5 bietet
eine Rechtsgrundlage für die Kastration und Sterilisation von Katzen.
Deutscher Bundestag: Drucksache
13/7015 vom 21.02.1997
Eine Garantie für die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Texte von Bundestagsdrucksachen kann nicht übernommen
werden. Maßgebend ist die Papierform der Drucksachen. Aus technischen Gründen
sind Tabellen nicht formatgerecht und Grafiken gar nicht in den Texten
enthalten. Teile der Drucksachen (Anlagen), die z. B. im Kopierverfahren
hergestellt wurden, fehlen ebenfalls.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
(§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 -- neu)
Aus Gründen des Tierschutzes, aber
auch des Naturschutzes, des Jagdschutzes und der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung kann es erforderlich sein, die unkontrollierte Fortpflanzung von Tieren
einzuschränken. Die bisherige Fassung des § 6 läßt die hier gebotenen Maßnahmen
(zum Beispiel Kastration) nicht in rechtlich einwandfreier Weise zu.
Auch im Hinblick auf Artikel 12
des Europäischen Übereinkommens vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren
(vgl. Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz
von Heimtieren vom 1. Februar 1991, BGBl. II S. 402) ist eine Anpassung des
Tierschutzgesetzes erforderlich.
BGB ist ebenfalls anzuwenden. Es finden jedoch die Bestimmungen des Sachenrechts des BGB Anwendung
Bürgerliches Gesetzbuch
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht, vom August 1990, besagt im Artikel 1,
Punkt 2, § 90a "Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt."
Punkt 4. Dem § 903 wird folgender Satz angefügt:" Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten."
Begründung
II. Zu den einzelnen Vorschriften
3. Zu Artikel 1 Nr. 4:
"Die vorgeschlagene Ergänzung des §903 BGB bringt zum Ausdruck, dass auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine besondere Verpflichtung und Verantwortung des Menschen besteht, dem Tier als Lebewesen besonderen Schutz und Fürsorge zuteil werden lassen. Die doppelte Funktion des Eigentums, die Sache nach Belieben zu nutzen und Dritte von jeder Einwirkung auszuschließen, lässt sich auf das immer noch mögliche Eigentum an einem Tier nicht übertragen. Daher bestimmt die vorgeschlagene Regelung, dass sich die Eigentumsrechte an einem Tier nur nach Maßgabe des Tierschutzgesetzes und anderer tierschützender Vorschriften ausrichten."
Drittes Buch. Sachenrecht
Dritter Abschnitt. Eigentum
Dritter Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
V. Aneignung
§ 960
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.
Frage:
> Haben Sie schon jemals eine _erfolgreiche_ Anzeige gegen einen Bauern
> bzgl. der "Kätzchenentsorgung" erstattet?
>
> Falls "ja":
> Könnten Sie mir bitte den Text Ihrer Anzeige und des ergangenen Urteils
> senden?
Zurück zur ersten Seite Katzenrecht