Grundgesetz

 

 

 

Am Seitenanfang sind Auszüge aus dem Grundgesetz, danach folgt der gesamte Text.

 

 

 

GG Artikel 20 a

 

       Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen

     die natürlichen Lebensgrundlagen

 

                                               und die Tiere

 

     im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

01.08.2002

 


Staatszielbestimmung

Zur Rechtsnatur von Staatszielbestimmungen

 

     Anders als ein Grundrecht, das einen subjektiven Anspruch des Einzelnen gewährt, handelt es sich bei einem Staatsziel um eine an den Staat gerichtete objektive Verpflichtung mit Rechtsverbindlichkeit.

 

     Die Einfügung einer Staatszielbestimmung „Tierschutz“

in die Verfassung bringt somit den verbindlichen Gestaltungsauftrag an die Staatsgewalten zum Ausdruck, dem Tierschutz einen möglichst

hohen Stellenwert im Rechtssystem zuzuweisen.

Fazit

      Die Einfügung eines Staatszieles „Tierschutz“ auf Verfassungsebene wird künftig zu einer Stärkung des behördlichen Vollzugs und der gerichtlichen Auslegungskompetenz der Tierschutzbestimmungen gerade auch im Schutzbereich vorbehaltsloser Grundrechte führen.

      Ferner erhält der Gesetzgeber mit dem Staatsziel einen allgemein umschriebenen Gestaltungsauftrag, künftig die Belange des ethischen Tierschutzes zu optimieren und in das geltende Recht umzusetzen.

Aus NVwZ 2002, Heft 8, Privatdozent Dr. Johannes Caspar und stud.iur. Martin Geissen, Kiel/Hamburg

 

 

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