|
Grundgesetz |
Am
Seitenanfang sind Auszüge aus dem Grundgesetz, danach folgt der gesamte Text.
GG Artikel 20 a
Der Staat schützt
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen
die natürlichen Lebensgrundlagen
und die Tiere
im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die
Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung.
01.08.2002
Zur Rechtsnatur von Staatszielbestimmungen
Anders als ein Grundrecht, das einen subjektiven Anspruch des
Einzelnen gewährt, handelt es sich bei einem Staatsziel um eine an den Staat
gerichtete objektive Verpflichtung mit Rechtsverbindlichkeit.
Die Einfügung
einer Staatszielbestimmung „Tierschutz“
in die Verfassung bringt somit den verbindlichen
Gestaltungsauftrag an die Staatsgewalten zum Ausdruck, dem Tierschutz einen möglichst
hohen Stellenwert im Rechtssystem zuzuweisen.
Homepage tierschutz-guetersloh. de