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Nicht
zulässige Kosten und Zeitersparnis |
Aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder
Kostenersparnis
dürfen dem Tier keine Schmerzen, Leiden
oder Schäden zugefügt werden.
§ 9 Tierschutzgesetz
(2)
3 Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.
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