Nicht zulässige Kosten und Zeitersparnis

 

 

 

 

 

Aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis

dürfen dem Tier keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

 

 

§ 9 Tierschutzgesetz

(2)

3          Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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