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Tiere können eingezogen werden |
Tierschutzgesetz
§ 19
Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine
Ordnungswidrigkeit nach §18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die
Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr.
2 oder § 12 Abs. 2 Nr.4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22, 23,
24 oder 27 bezieht,
können eingezogen werden.
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