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Haustiere sind nicht eigentumslos |
§ 960 BGB
(1)
Wilde
Tiere sind herrenlos, solange
sie sich in der Freiheit
befinden.
Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen
geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2)
Erlangt ein eingefangenes
wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos.
Wie steht es aber nun in
rechtlicher Sicht mit der Hilfe für das fremde Tier.
Fremd sind alle Tiere, die einem anderen gehören.
Daher auch Fundtiere, die ja nicht eigentumslos sind, sondern nur
gewahrsamslos.
Ihnen wird durch Anzeige an den Eigentümer bzw. die
Polizeibehörde und Verwahrung oder aber Ablieferung der Fundsache, wie sie das
Bürgerliche Gesetzbuch vorsieht, geholfen.
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