Haustiere sind nicht eigentumslos

 

 

 

§ 960 BGB

 

(1)                Wilde Tiere sind herrenlos, solange

    sie sich in der Freiheit befinden.

    Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.

(2)       Erlangt ein eingefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos.

 

 

Wie steht es aber nun in rechtlicher Sicht mit der Hilfe für das fremde Tier.

    Fremd sind alle Tiere, die einem anderen gehören.

    Daher auch Fundtiere, die ja nicht eigentumslos sind, sondern nur gewahrsamslos.

    Ihnen wird durch Anzeige an den Eigentümer bzw. die Polizeibehörde und Verwahrung oder aber Ablieferung der Fundsache, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch vorsieht, geholfen.

 

 

 

 

 

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