3 OWi 79/97/173 Js 54991-97

Amtsgericht Schorndorf

Beschluss vom 22 Januar 1998

In der Bußgeldsache gegen

 

Ordnungswidrigkeit

 

Verteidiger RA Dr Eisenhart v. Loeper, Marktstraße 39 72202 Nagold

Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Stuttgart, des Verteidigers und der Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse

eingestellt

mit der Feststellung, dass nach gegenwärtiger Rechtslage aufgrund der polizeilichen Umweltschutzverordnung § 14 das Taubenfütterungsverbot in Schorndorf zu Recht besteht und die Betroffene sich bereit erklärt, sich daran zu halten mit der Maßgabe, dass der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Denkanstoß in der Weise gegeben wird, dass Alternativen z.B. Taubenschläge, Taubenbäume u.a. einzurichten und im üblichen Verwaltungsablauf vorzusehen sind, um ein allgemeines Taubenfütterungsverbot auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gestalten.

 

Die Betroffene hat ihre eigenen notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 4 StPO selbst zu tragen.

gez. Goll

(Goll)

Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt Schorndorf, den 27 01 98 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts

 

 

 

Alternativen finden sich in der Loseblattsammlung „Anpassung der Stadttaubenpopulation an die Haltungsbedingungen“, vom Niedersächsischem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und im „Integrativen Gesamtkonzept“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Stadttauben.