3 OWi 79/97/173 Js 54991-97
Amtsgericht
Schorndorf
Beschluss
vom 22 Januar 1998
In der
Bußgeldsache gegen
Ordnungswidrigkeit
Verteidiger
RA Dr Eisenhart v. Loeper,
Marktstraße 39 72202 Nagold
Das
Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Stuttgart, des
Verteidigers und der Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG
unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse
eingestellt
mit
der Feststellung, dass nach gegenwärtiger Rechtslage aufgrund der polizeilichen
Umweltschutzverordnung § 14 das Taubenfütterungsverbot in Schorndorf zu Recht
besteht und die Betroffene sich bereit erklärt, sich daran zu halten mit der
Maßgabe, dass der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Denkanstoß in der Weise
gegeben wird, dass Alternativen z.B. Taubenschläge, Taubenbäume u.a. einzurichten und im üblichen Verwaltungsablauf
vorzusehen sind, um ein allgemeines Taubenfütterungsverbot auch im Hinblick auf
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gestalten.
Die
Betroffene hat ihre eigenen notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 4 StPO selbst
zu tragen.
gez. Goll
(Goll)
Richter
am Amtsgericht
Ausgefertigt
Schorndorf, den 27 01 98 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Alternativen finden sich in der Loseblattsammlung „Anpassung der Stadttaubenpopulation
an die Haltungsbedingungen“, vom Niedersächsischem Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten und im „Integrativen Gesamtkonzept“ der
Bundesarbeitsgemeinschaft Stadttauben.