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Fundsache zuständige Behörde |
Zuständig sind die Fundbüro bzw. Ordnungsamt der Städte und Gemeinden. Die Verpflichtungen bestehen aus dem Grundgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Fundsachenrecht § 965- 983. Die art und weise der Unterbringung schreibt das Tierschutzgesetz §2 vor.
Nach Fundsachenrecht sind die Städte und Gemeinden verpflichtet die Fundsache „Tier“ anzunehmen und unterzubringen.
Auszüge aus
dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
§ 90 a Tiere
Tiere sind keine Sachen.
Sie werden durch besondere Gesetze
geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Buch
2: Recht der Schuldverhältnisse
§ 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
(2) ... Die aus der Heilbehandlung
eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann
unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich
übersteigen.
Buch
3: Sachenrecht,
§ 903 Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann,
soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach
Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Der Eigentümer eines Tieres hat
bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz
der Tiere zu beachten.
§ 965 Anzeige des Finders
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat
dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen
Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die
Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt
unbekannt, so hat er den Fund und die
Umstände, welche für die Ermittlung der
Empfangsberechtigten erheblich sein
können, unverzüglich der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Ist die Sache
nicht mehr als 10 Euro wert, so bedarf es der
Anzeige nicht.
§ 966 Verwahrungspflicht
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die
Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat
der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der
Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der
Erlös tritt an die Stelle der Sache.
§ 967 Ablieferungspflicht
Der Finder ist berechtigt und auf
Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den
Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
§ 968 Umfang der Haftung
Der Finder hat nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 969 Herausgabe an den Verlierer
Der Finder wird durch die Herausgabe
der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten
gegenüber befreit.
§ 970 Ersatz von Aufwendungen
Macht der Finder zum Zwecke der
Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittelung eines
Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für
erforderlich halten darf, so kann er
von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.
§ 971 Finderlohn
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen
Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu
500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren
drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen
Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt
oder den Fund auf Nachfrage
verheimlicht.
§ 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
Auf die in den §§ 970, 971
bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers
gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der
§§ 1000 bis 1002
entsprechende Anwendung.
§ 973 Eigentumserwerb des Finders
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des
Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an
der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt
geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet
hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der
Sache.
(2) Ist die Sache nicht mehr als 10 Euro wert, so beginnt
die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht,
wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der
zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.
§ 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung
Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen
Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer
Sache, die mehr als 10 Euro wert ist, ihre Rechte bei der
zuständigen Behörde
rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach den
Vorschriften des § 1003 zur Erklärung über die ihm nach den
§§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern. Mit dem Ablauf
der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das
Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die
Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche
bereit erklären.
§ 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
Durch die Ablieferung der Sache oder
des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die
Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige
Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der
Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur
mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.
§ 976 Eigentumserwerb der Gemeinde
(1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde
gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht
sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.
(2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des
Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der
Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf
die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer
ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe
verlangt.
§ 977 Bereicherungsanspruch
Wer infolge der Vorschriften der
§§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den
Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des
§ 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die
Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem
Ablauf von drei Jahren nach dem
Übergang des Eigentums auf den Finder oder
die Gemeinde, wenn nicht die
gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.
§ 978 Fund in öffentlicher Behörde oder
Verkehrsanstalt
(1)Wer eine Sache in den
Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer
öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr
dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache
unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen
ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 bis 967
und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
(2)Ist die Sache nicht weniger als 50
Euro wert, so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn
verlangen. Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrags, der sich bei
Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde. Der Anspruch ist
ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der
Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt. Die
für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen
Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den
Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf
Finderlohn, so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die
Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen. durch die
Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem
Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder
die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.
(3) Fällt der
Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1
Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3
gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner
Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.
§ 979 Öffentliche Versteigerung
(1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an
sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die
öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der
Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer
Beamten vornehmen lassen.
(2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
§ 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die
Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur
Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind
und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung
rechtzeitig erfolgt ist.
(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der
Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden ist.
§ 981 Empfang des Versteigerungserlöses
(1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen
Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der
Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet
hat, bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus, bei
Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats, bei
Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei
Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.
(2) Ist die Versteigerung ohne die öffentliche
Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem die
Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur
Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das Gleiche gilt, wenn
gefundenes Geld abgeliefert worden ist.
(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag
abgezogen.
§ 982 Ausführungsvorschriften
Die in den §§ 980, 981
vorgeschriebene
Bekanntmachung erfolgt bei
Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von
dem Bundesrat, in den übrigen
Fällen nach den von der Zentralbehörde des
Bundesstaats erlassenen Vorschriften.
§ 983 Unanbringbare
Sachen bei Behörden
Ist eine öffentliche Behörde
im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die
Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der
Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der
§§ 979 bis 982
entsprechende Anwendung.
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