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Fundsache
Aufbewahrungsfrist |
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Fund in
öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren
nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht
die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt. |
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§ 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt (1)Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den
Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen
Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich
an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten
abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine
Anwendung. (2)Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so
kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der
Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrags, der sich bei Anwendung des §
971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der
Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder
die Ablieferungspflicht verletzt. Die für die Ansprüche des Besitzers gegen
den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf
den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf
Finderlohn, so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die
Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen. durch die
Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf
von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die
Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt. (3) Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld
an den nach § 981 Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn
nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf
von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten
Berechtigten. |
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