Fundsache BGB

 

 

 

Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

 

Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 2: Sachen und Tiere

§ 90 a Tiere

Tiere sind keine Sachen.

Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

 

Untertitel 6: Fund

 

§ 965 Anzeige des Finders

(1)   Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

 

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt

unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der

Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen

Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als 10 Euro wert, so bedarf es der

Anzeige nicht.

 

 

 

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