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Fundsache BGB |
Auszüge aus dem Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB)
Buch 1: Allgemeiner
Teil, Abschnitt 2: Sachen und Tiere
§ 90 a Tiere
Tiere sind keine Sachen.
Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Untertitel 6: Fund
§ 965 Anzeige des Finders
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt
unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der
Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als 10 Euro wert, so bedarf es der
Anzeige nicht.
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