Tierschutzbericht 1997
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Fundsache
Tierschutzbericht der Bundesregierung |
Deutscher Bundestag - 13.Wahlperiode Drucksache 1317016
Die wesentliche Aufgabe eines Tierheims besteht darin, Fund- und Abgabetiere aufzunehmen und pfleglich unterzubringen, bis sie dem Eigentümer zurückgegeben werden können, Wenn dieser nicht zu ermitteln ist, gilt es, die Tiere in ein neues Zuhause zu vermitteln, Darüber hinaus sind viele Tierheime bereit, bei Notlagen in unbürokratischer Weise zu helfen,
Unter dem Begriff " Fundtier" versteht man Tiere" die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind.
Bei “herrenlosen Tieren“ handelt es sich häufig um ausgesetzte Tiere. Nach § 3 Nr., 3 des Tierschutzgesetzes ist es zwar verboten "ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen" um sich seiner zu entledigen" aber obwohl ein Verstoß gegen diese Bestimmung mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 DM geahndet werden kann, kommen herrenlose Tiere besonders zu Reisezeiten vermehrt in die Tierheime.
Eine weitere Kategorie von Heimtieren stellen – mit steigender Tendenz - die "Abgabetiere" dar, Hiermit sind solche Tiere gemeint" die der Eigentümer aus unterschiedlichen Gründen - wie etwa Wohnungswechsel, Krankenhausaufenthalt oder anderen, insbesondere familiären Gründen - nicht mehr halten kann oder, was auch häufiger vorkommt, nicht mehr halten will. Häufig wird versucht, solche Tiere in einem Tierheim unterzubringen, Eine Aufnahmepflicht für solche Tiere, die ja rechtlich gesehen noch ihren Eigentümern gehören, die für das Wohlergehen der Tiere verantwortlich sind, besteht nicht. Jeder, der ein Tier erwerben will, sollte daher vorher sehr gründlich prüfen, ob er bereit und in der Lage ist, diesem Tier bis an sein Lebensende dauernd angemessene Pflege und Unterbringung zu gewähren.
Für die rechtliche Behandlung von Fundtieren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die §§ 965 bis 976, jeweils in Verbindung mit § 90 a BGB. Danach ist der Finder verpflichtet, dem Eigentümer des Tieres oder, wenn dieser ihm nicht bekannt ist, der zuständigen Behörde unverzüglich den Fund anzuzeigen, Er ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, den Fund an die zuständige Behörde abzuliefern.
Die zuständigen Gemeinden übertragen die Verwahrung der Fundtiere meist den örtlichen Tierschutzvereinen, Die Aufwendungen für die pflegliche Unterbringung der Fundtiere sind den Tierheimen zu ersetzen, Für die Versorgung von Abgabetieren besteht dagegen in der Regel keine direkte Kostenübernahmepflicht seitens der Gemeinde, Hier können die Tierheime die Aufnahme eines solchen Tieres aus Platz- oder Kostengründen verweigern oder von der Entrichtung einer Aufwandsentschädigung abhängig machen, Durch eine Aufnahmeverweigerung ist aber letztendlich den betroffenen Tieren nicht gedient zumal sie dann häufig einem ungewissen Schicksal ausgesetzt werden. Hier muss nach tierfreundlicheren Lösungsansätzen gesucht werden.
Eine Finanzierungszuständigkeit des Bundes besteht nicht, Nach Artike183 GG führen die Länder Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit aus. Dies gilt auch für das Tierschutzgesetz. Nach Artikel 104 a Abs. 1 GG tragen der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, Daher sind sämtliche Kosten, die sich aus dem Vollzug des Tierschutzgesetzes ergeben, von den Ländern zu tragen.
In Schleswigholstein wurde die Problematik wie behandelt:
Für die Durchführung des Fundrechts sind in Schleswig-Holstein gemäß Landesverordnung vom 18, Oktober 1976 die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden zuständig, Sie sind verpflichtet" auch Fundtiere entgegenzunehmen und entsprechend zu verwahren (§§ 996 bis 968 BGB).
Die Tiere müssen gemäß § 2 Tierschutzgesetz ordnungsgemäß untergebracht und betreut werden, Da die Fundbehörde für die nach dem Tierschutzgesetz geforderte Unterbringung und Betreuung meist nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann" hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle - in der Regel einem Tierheim - zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen.
Die Tierheime in Schleswig-Holstein werden im Regelfall von örtlichen Tierschutzvereinen zur Aufnahme und Pflege von gefundenen oder abgegebenen.
Heimtieren betrieben. Zusammen mit den Tierschutzverbänden und den Kommunen ist der örtliche Tierschutz bemüht, eine Versorgung der einzelnen Regionen mit tierschutzgerecht eingerichteten Tierheimen sicherzustellen. Diese Bemühungen werden seitens der Landesregierung auch durch finanzielle Zuschüsse, die zweckgebunden für konkrete Maßnahmen bewilligt werden, unterstützt, Dadurch konnte bereits eine spürbare Verbesserung der Situation in qualitativer und quantitativer Hinsicht erreicht werden.
Durch eine gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten und des Innenministeriums wurde in Schleswig-Holstein klargestellt, dass die Verpflichtung zum Ersatz der Aufwendungen auch dann besteht, wenn der Finder das Tier nicht bei der Fundbehörde, sondern unmittelbar bei der von ihr mit der Unterbringung und beauftragten Person oder Stelle abgegeben hat, Voraussetzung ist, dass der Anzeigepflicht des Finders gemäß § 965 Abs, 2 BGB genügt wird.
Zu den Aufwendungen, die die Fundbehörde zu erstatten hat, gehören die Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung im Sinne des § 2 des Tierschutzgesetzes. Dazu zählen auch die Kosten für notwendige tierärztliche Behandlungen der Fundtiere, um die Gesundheit des Tieres zu erhalten oder wiederherzustellen, also die Behandlungskosten für Verletzungen und akute Krankheiten sowie für unerlässliche prophylaktische Maßnahmen (zum Beispiel Impfungen, Entwurmungen).
Eine klare Abgrenzung von Fundtieren zu herrenlosen Tieren ist in der Praxis sehr schwierig. Es ist naturgemäß zunächst nicht erkennbar, ob der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat oder nicht, In der Praxis wird deshalb zunächst davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt, welches von dem Finder oder von der zuständigen Behörde zu verwahren und zu versorgen ist.
In einem gemeinsamen Erlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten wurde kürzlich noch einmal klargestellt, dass die Aufbewahrungsfrist des § 973 BGB von sechs Monaten mangels entgegenstehender Spezialregelungen auch für Fundtiere gilt und dass die zuständige Behörde die „Fundsache“ grundsätzlich auch bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist verwahren muss.
In der Richtlinie über die Verwahrung von Fundtieren wurde allerdings bestimmt, dass eine Erstattung der Aufwendungen der mit der Fundtierunterbringung beauftragten Einrichtungen nach einer Unterbringungsdauer von vier Wochen enden kann, Nach Ablauf dieser vier Wochen können diese Tiere weitervermittelt werden, ohne dass jedoch der neue Besitzer Eigentum an dem Tier erwirbt, Ein Eigentumserwerb ist vor Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Monaten grundsätzlich nicht möglich.
Den zuständigen Behörden wurde in der Richtlinie empfohlen, einzeln oder gemeinsam mit Nachbargemeinden - auch für eventuell größere Einzugsbereiche (überregional) - entsprechende Vereinbarungen (eventuell Pauschalvereinbarungen) mit den jeweiligen Tierschutzvereinen zu treffen.
Hierdurch sollen einerseits Tierheime bzw., Tierschutzvereine mit der Unterbringung und Betreuung der Tiere beauftragt und andererseits eine Übernahme der Kosten durch die zuständigen Behörden als Gegenleistung für die geleisteten Dienste (im Auftrag der Gemeinden) zugesichert werden, Eine Pauschale, die die Übernahme aller Erstattungsverpflichtungen der Gemeinde - auch gegenüber Dritten - abgilt, dient nach hiesiger Auffassung nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern hat sowohl für die Gemeinden als auch für die Tierschutzvereine den Vorteil, dass die für die Fundtiere aufzuwendenden und zur Verfügung stehenden Mittel vorhersehbar und damit einplanbar sind.
Vor allem in den neuen Bundesländern bestanden zunächst erhebliche Probleme bei der Versorgung von Fundtieren und streunenden Heimtieren, da nur unzureichende Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden waren, Dank des Engagements der Landesregierungen, Kommunen, Tierschutzverbände und nicht zuletzt einzelner Bürger hat sich die Situation mittlerweile verbessert, Der Bau neuer Tierheime und Ausbau vorhandener Unterbringungsmöglichkeiten bleibt jedoch weiterhin eine Schwerpunktaufgabe in der Tierschutzpolitik der neuen Bundesländer. Als Beispiel für entsprechende Aktivitäten ist das von der Thüringer Landesregierung beschlossene Förderprogramm zur Unterstützung von Tierheimen zu nennen, das in enger Zusammenarbeit mit dem Landestierschutzverband erarbeitet und durchgeführt wird, In Brandenburg wird der Bau von Tierheimen zusätzlich durch die Bereitstellung von Lottomitteln gefördert, Bei der Bewirtschaftung der vorhandenen Tierheime kommt Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) besondere Bedeutung zu.
Trotz der erheblichen Anstrengungen aller Beteiligten wird die Einrichtung eines flächendeckenden Angebots an Tierheimen in den neuen Bundesländern noch einige Zeit in Anspruch nehmen, nicht zuletzt wegen der notwendigen erheblichen finanziellen Aufwendungen.
Im Ausland aufgefundene vernachlässigte Heimtiere sollten nur in Ausnahmefällen in deutsche Tierheime verbracht werden. Zu unterstützen sind daher die Bemühungen deutscher Tierschutzorganisationen, in anderen europäischen Ländern vor Ort, „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu leisten.
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