Erste Seite Nutzungsrecht am Tier

 

Das Nutzungsrecht am Tier durch den Menschen

 

Nutzungsrecht des Tieres durch den Menschen, steht im Zusammenhang mit §1 TierSchG und wird im Kommentar Lorz/Metzger 5.Aufl. Seite 127 Rdn.2 erläutert.

 

 

Tierschutzgesetz (TierschG)     Stand: April 2001

Erster Abschnitt: Grundsatz § 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.

Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 

Was sagt Lorz/Metzger zu

§ 1  Satz 1 TierSchG
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.

Kommentar Lorz/Metzger 5. Auflage Seite 95 Rn 3

Unmittelbare Verhaltenspflichten für den Bürger und den Staat lassen sich aus der Einleitenden Bestimmung nicht ableiten.

Denn Satz 1 spricht vom Zweck des Gesetzes und verweist damit auf die hinter den einzelnen Regelungen stehende Zielsetzung, ohne die Einzelvorschriften ersetzten zu wollen.

Die Bestimmung wird daher vornehmlich als Auslegungs-Grundsatz wirksam.

So weit mehrere Möglichkeiten der Gesetzesinterpretation bestehen, soll nach dem Wille von Satz 1 diejenige gewählt werden, die dem tierlichen Wohlbefinden besser entspricht.“

Wohlbefinden aus Satz 1

Kommentar Lorz/Metzger 5. Auflage Seite 96 Rn 9

Wohlbefinden ist der Zustand körperlicher und seelischer Harmonie des Tieres in sich und mit der Umwelt.

Regelmäßige Anzeichen des Wohlbefinden sind Gesundheit und ein in jeder Beziehung normales Verhalten.

Beide setzen einen ungestörten, artgemäßen und verhaltengerechten Ablauf der Lebensvorgänge voraus.

 

Kommentar Lorz/Metzger 5. Auflage Seite 96 Rn 9

Die Freiheit von Schmerzen und Leiden ist Voraussetzung des Wohlbefindens, reicht aber nicht aus.

Auch kann die Gesundheit nicht mit Wohlbefinden gleichgesetzt werden; bei Störung der Gesundheit wird generell von einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens ausgehen dürfen.

 

 

Was sagt Lorz/Metzger zu

 

§ 1  Satz 2 TierSchG

Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 

Kommentar Lorz/Metzger 5. Auflage Seite 127 Rdn.2

„Die Nutzung durch den Menschen ist nicht Gegenstand des  §2 Tierschutzgesetzes.

Ob sie zulässig ist, hängt von der Anerkennung des Nutzungszwecks als eines vernünftigen Grunds (§1 S 2) oder Spezialregelungen (zB zum Tierversuch) ab.

Derartige Normen regeln die Maßnahmen, die das Tier aus Anlass der menschlichen Nutzung erdulden muss, während §2 die positiven Pflichten des Menschen im Interesse des Tieres nennt.“ …

 

Das Nutzungsrecht des Halters wird auch nach BGB Paragraph 903  eingeschränkt!

 

Tierschutzgesetz (TierschG)

Zweiter Abschnitt:

Tierhaltung

§ 2

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

 

1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

 

2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

 

3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.