Erste
Seite Nutzungsrecht am Tier
Das Nutzungsrecht am Tier durch den Menschen
Nutzungsrecht des Tieres durch den Menschen, steht im Zusammenhang mit §1
TierSchG und wird im Kommentar Lorz/Metzger 5.Aufl. Seite 127 Rdn.2 erläutert.

Tierschutzgesetz
(TierschG) Stand: April 2001
Erster
Abschnitt: Grundsatz § 1
Zweck
dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf
dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.
Niemand
darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Was sagt Lorz/Metzger zu
|
§ 1 Satz 1 TierSchG |
Kommentar Lorz/Metzger 5.
Auflage Seite 95 Rn 3
„Unmittelbare
Verhaltenspflichten für den Bürger und den Staat lassen sich aus der
Einleitenden Bestimmung nicht ableiten.
Denn Satz 1 spricht vom Zweck
des Gesetzes und verweist damit auf die hinter den einzelnen Regelungen
stehende Zielsetzung, ohne die Einzelvorschriften ersetzten zu wollen.
Die Bestimmung wird
daher vornehmlich als Auslegungs-Grundsatz wirksam.
So weit mehrere
Möglichkeiten der Gesetzesinterpretation bestehen, soll nach dem Wille von Satz
1 diejenige gewählt werden, die dem tierlichen Wohlbefinden besser entspricht.“
|
Wohlbefinden
aus Satz 1 |
|
Kommentar Lorz/Metzger 5.
Auflage Seite 96 Rn 9 |
|
Wohlbefinden ist der Zustand
körperlicher und seelischer Harmonie des Tieres in sich und mit der Umwelt. |
|
Regelmäßige Anzeichen des
Wohlbefinden sind Gesundheit und ein in jeder Beziehung normales Verhalten. |
|
Beide setzen einen
ungestörten, artgemäßen und verhaltengerechten Ablauf der Lebensvorgänge
voraus. |
|
|
|
Kommentar Lorz/Metzger 5.
Auflage Seite 96 Rn 9 |
|
Die Freiheit von
Schmerzen und Leiden ist Voraussetzung des Wohlbefindens, reicht aber nicht
aus. |
|
Auch kann die Gesundheit nicht
mit Wohlbefinden gleichgesetzt werden; bei Störung der Gesundheit wird
generell von einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens ausgehen dürfen. |
Was sagt Lorz/Metzger zu
|
§ 1 Satz 2 TierSchG Niemand
darf einem Tier ohne vernünftigen
Grund
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. |
|
|
|
|
Kommentar Lorz/Metzger 5.
Auflage Seite 127 Rdn.2 |
|
|
„Die Nutzung durch den
Menschen ist nicht Gegenstand des §2
Tierschutzgesetzes. |
|
|
Ob sie zulässig ist, hängt
von der Anerkennung des Nutzungszwecks als eines vernünftigen Grunds (§1 S 2)
oder Spezialregelungen (zB zum Tierversuch) ab. |
|
|
Derartige Normen
regeln die Maßnahmen, die das Tier aus Anlass der menschlichen Nutzung
erdulden muss, während §2 die positiven Pflichten des Menschen im Interesse
des Tieres nennt.“ … |
|
Das Nutzungsrecht des Halters wird auch nach BGB
Paragraph 903 eingeschränkt!
Tierschutzgesetz
(TierschG)
Zweiter Abschnitt:
Tierhaltung
§ 2
Wer ein Tier hält, betreut
oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art
und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und
verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des
Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder
vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine
angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

