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Die Klageerzwingung |
Seite 79 TierSchG Kommentar Lorz/Metzger 5. Auflage
Die
Klageerzwingung nach § 172 StPO muss auch bei Straftaten gegen den
Tierschutz zulässig sein
Die Strafprozessordnung enthält keine besonderen auf Tiere bezogenen Vorschriften. Sachbeschädigung an einem Tier kann im Weg der Privatklage verfolgt werden (§ 374 1 Nr 6 StPO). Wer als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen (§ 395 Ii StPO). Die Klageerzwingung nach § 172 StPO muss auch bei Straftaten gegen den Tierschutz zulässig sein. Verletzter ist zumindest der Tierhalter oder Tierbetreuer. Der Tierschutzverein, der das Tier nicht in seiner Obhut hat, besitzt kein förmliches Beschwerderecht gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (OLG Hamm MDR 1970, 946; unzulässige Verfassungsbeschwerde nach BVerfG Beschluss vom 26.5.1976 - 1 BvR 184/76). Im Rahmen der Auflagen nach § 153a StPO kann dem Tierschutzgedanken Rechnung getragen werden. Für das Jugendgerichtsgesetz gilt nichts Besonderes.