Erste Seite BGB Tiere sind keine Sachen
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Tiere sind keine Sachen |
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Das
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht,
vom August 1990, besagt im Artikel 1,Punkt 2,
§ 90a
"Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze
geschützt."
Punkt 4.
Dem
§ 903
wird folgender Satz angefügt:
" Der
Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen
Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten."
II. Zu
den einzelnen Vorschriften 3. Zu Artikel 1 Nr. 4:Begründung
„Die
vorgeschlagene Ergänzung des §903 BGB bringt zum Ausdruck, dass auch nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch eine besondere Verpflichtung und Verantwortung des Menschen
besteht, dem Tier als Lebewesen besonderen Schutz und Fürsorge zuteil werden
lassen.“
II. Zu den einzelnen Vorschriften
3. Zu Artikel 1 Nr. 4:
"Die vorgeschlagene Ergänzung des §903 BGB bringt zum Ausdruck, dass
auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine besondere Verpflichtung und
Verantwortung des Menschen besteht, dem Tier als Lebewesen besonderen Schutz
und Fürsorge zuteil werden lassen. Die
doppelte Funktion des Eigentums, die Sache nach Belieben zu nutzen und Dritte
von jeder Einwirkung auszuschließen, lässt sich auf das immer noch mögliche
Eigentum an einem Tier nicht übertragen. Daher bestimmt die
vorgeschlagene Regelung, dass sich die Eigentumsrechte an einem Tier nur nach
Maßgabe des Tierschutzgesetzes und anderer tierschützender
Vorschriften ausrichten."
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Wilde Tiere sind herrenlos |
Drittes Buch. Sachenrecht
Dritter Abschnitt. Eigentum
Dritter Titel. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
V. Aneignung
§ 960
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.








