
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
mit Einführung und § 11 Tierschutzgesetz
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung
des Tierschutzgesetzes
Vom 9. Februar 2000
(BAnz. Nr. 36a vom 22. Februar
2000)
Auf Grund des Artikels 84 Abs. 2
des Grundgesetzes in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des
Tierschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105,
1818) wird nach Anhörung der
Tierschutzkommission folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift
erlassen:
1 Zu § 2 Nr. 3
(Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Tierhalters)
1.1 Bei der Beurteilung von
Tierhaltungen auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2
hat die zuständige Behörde auch
die anzuwendenden einschlägigen Empfehlungen zu beachten,
die der ständige Ausschuss nach
Artikel 9 des Europäischen Übereinkommens vom
10. März 1976 zum Schutz von
Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. 1978 II
S. 113) angenommen hat. Das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
macht diese Empfehlungen im
Bundesanzeiger bekannt.
1.2 Die zuständige Behörde hat
sich im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen vom Vorliegen
der erforderlichen Kenntnisse
über die Haltungsansprüche des Tieres im Hinblick auf Ernährung,
Pflege und Unterbringung sowie
die entsprechenden Fähigkeiten des Tierhalters zu überzeugen,
wenn für deren Fehlen konkrete
Anhaltspunkte vorliegen. Ein sachgerechter Umgang mit dem
Tier muss gewährleistet sein.
1.3 Die zuständige Behörde trifft
bei Nichtvorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
die notwendigen Anordnungen nach
§ 16a (z. B. Verpflichtung zum Besuch von einschlägigen
Kursen oder zum Nachweis der
Sachkunde in einem Fachgespräch).
2 Zu § 3
(Verbote)
2.1 Verbot von
Dopingmitteln und anderen leistungsbeeinflussenden Maßnahmen (§ 3
Nr. 1b)
2.1.1 Dopingmittel sind
pharmakologisch wirksame Stoffe, die einem Tier zur kurzfristigen
Steigerung oder Minderung seiner
Leistungsfähigkeit oder zum Überdecken eines vorliegenden
Gesundheitsproblems mit dem Ziel
verabreicht werden, das Ergebnis eines Wettkampfes zu
beeinflussen. Als
Entscheidungshilfen können im Bereich des Pferdesports die von den
entsprechenden
Pferdesportverbänden
aufgestellten "Listen verbotener Substanzen" dienen.
2.1.2 Erlangt die Behörde
Kenntnis von der Vornahme leistungsbeeinflussender Maßnahmen,
die mit erheblichen Schmerzen,
Leiden oder Schäden verbunden sind, oder von der Verabreichung
von Dopingmitteln, trifft sie
gemäß § 16a die notwendigen Anordnungen; siehe auch die
vom Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen "Leitlinien
Tierschutz im Pferdesport",
Kapitel IV: Doping.
(D 2.1) 2
32. Erg.
2.2 Verbot der
Ausbildung zu aggressivem Verhalten (§ 3 Nr. 8a)
Die Schutzhundeausbildung erfüllt
den Tatbestand dieses Verbotes in der Regel nicht, sofern sie
nach der Prüfungsordnung des
Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) in der
derzeit geltenden Fassung (gültig
ab 1. Januar 1996; zu beziehen bei dem Verband für das
Deutsche Hundewesen e.V. (VDH)
Westfalendamm 174, 44141 Dortmund) oder nach entsprechenden
Kriterien, insbesondere durch
Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll oder Bundeswehr,
durchgeführt wird.
2.3 Verbot von
Stromeinwirkungen (§ 3 Nr. 11)
2.3.1 Bundesrechtliche
Vorschriften im Sinne des § 3 Nr. 11 sind bisher insbesondere § 5 Abs. 3
der Tierschutztransportverordnung
sowie § 5 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung in den
jeweils geltenden Fassungen, in
denen der Einsatz elektrischer Treibhilfen geregelt wird.
2.3.2 Unter landesrechtlichen
Vorschriften ist insbesondere das Fischereirecht zu verstehen, das
beispielsweise Stromeinwirkungen
bei der Elektrofischerei und den Elektroscheuchanlagen
zulässt.
.
.
.
.
12 Zu § 11 (Erlaubnis
für das Züchten und das Halten von Tieren
sowie den Handel
mit Tieren)
12.1 Antrag auf
Erteilung der Erlaubnis
12.1.1 Aus dem Antrag auf
Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 müssen die in der für die
jeweilige erlaubnispflichtige Tätigkeit
maßgeblichen Anlage (vgl. Anlagen 4 bis 6) vorgesehenen
Angaben ersichtlich sein. Für den
Antrag auf die Erlaubnis einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3d stellt die
Arbeitsgruppe Zirkustiere der ArgeVet ein Musterformular zur Verfügung.
Sofern nicht auszuschließen ist,
dass sich der Antrag auch auf Tiere besonders geschützter Arten
erstreckt, werden die für den
Artenschutz zuständigen Behörden beteiligt, vgl. auch Nummer
12.2.5.1.
12.1.2 Benötigt der Antragsteller
für seine geplante Tätigkeit verschiedene Genehmigungen
bzw. Erlaubnisse, für deren
Erteilung dieselbe Behörde zuständig ist, besteht für die Behörde die
Möglichkeit, diese Genehmigungen
oder Erlaubnisse zu bündeln.
12.1.3 Wird die Tätigkeit nach §
11 Abs. 1 Satz 1 gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen
ausgeübt, so ist für jeden Ort
der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis der für den Ort der
Niederlassung zuständigen Behörde
erforderlich.
12.1.4 Im Falle der Tätigkeit
nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c ist grundsätzlich für jede einzelne
Veranstaltung eine gesonderte
Erlaubnis erforderlich. Für wiederkehrende Veranstaltungen
gleicher Art kann eine Erlaubnis
für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden. Nummer
12.1.3 gilt entsprechend.
12.1.5 Bei Unternehmen, die eine
in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben b bis e genannte
Tätigkeit an wechselnden Orten
ausüben, ist für die Erteilung der Erlaubnis die Behörde des
Ortes zuständig, an dem das
Unternehmen üblicherweise seinen Sitz oder sein Winterquartier hat
oder als Gewerbe angemeldet ist,
bei Unternehmen ohne Sitz im Inland die für den Ort des ersten
Tätigwerdens zuständige Behörde.
Für alle anderen Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz
einschließlich der Rücknahme oder
des Widerrufs der Erlaubnis ist die Behörde zuständig, in
deren Zuständigkeitsbereich sich
das Unternehmen jeweils aufhält. Bei Verwaltungsmaßnahmen
hat die verfügende Behörde
diejenige Behörde zu benachrichtigen, die ursprünglich die Erlaubnis
erteilt hat.
Zu Unternehmen, die eine in § 11
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben c oder d genannte Tätigkeit
ausüben, vgl. auch 12.2.5.2
betreffend die Verpflichtung zum Führen von Tierbestandsbüchern.
12.1.6 Träger der Erlaubnis und
verantwortliche Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2.
(D 2.1) 19
32. Erg.
Hat ein Unternehmen mehrere
Betriebsstätten oder -einheiten, muss für jede Betriebsstätte oder
Betriebseinheit eine Erlaubnis
beantragt werden.
Träger der Erlaubnis ist das
Unternehmen oder die öffentliche Einrichtung. Hat ein Unternehmen
seinen Sitz im Ausland und wird nur
ein Teil des Unternehmens im Inland tätig, so kann der für
diesen Teil des Unternehmens
Verantwortliche Träger der Erlaubnis sein.
Ist der Träger eines Unternehmens
eine natürliche Person, ist diese Person verantwortliche
Person im Sinne des § 11 Abs. 1
Satz 2 Nummer 2. Bei juristischen Personen richtet sich die
Verantwortlichkeit für die
Tätigkeit nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen,
sofern in Einzelfällen nicht eine
andere Person vom Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung
benannt wird.
Die verantwortliche Person muss
auf Grund der Betriebsorganisation in der Lage sein, die
Verantwortung auch tatsächlich zu
übernehmen, insbesondere muss eine regelmäßige Anwesenheit
von angemessener Dauer in den
Betriebsteilen gewährleistet sein. Erforderlichenfalls sind für
jede Betriebsstätte oder für jede
Betriebseinheit verantwortliche Personen zu benennen.
12.2 Prüfung
eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis
12.2.1 Zu § 11 Abs. 1 Satz 1
12.2.1.1 Tierheime oder ähnliche
Einrichtungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer
angelegt sind und überwiegend der
Aufnahme und Pflege von Fund- oder Abgabetieren dienen
(Nummer 2). Gewerbliche
Einrichtungen, die der vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung
von Tieren Dritter dienen,
unterfallen Nummer 3.
12.2.1.2 Zoologische Gärten und
andere Einrichtungen, in denen Tiere gehalten und zur Schau
gestellt werden, sind durch die
Schaustellung und darüber hinaus dadurch gekennzeichnet, dass
sie
- auf Dauer angelegt sind,
- der Haltung von Tieren
wildlebender Arten dienen und
- der Öffentlichkeit zugänglich
sind (Nummer 2a).
Hierzu gehören nicht
Zirkusbetriebe und der Zoofachhandel. Hinsichtlich des Führens der
Bezeichnung Zoologischer Garten
wird auf § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung
vom 21. September 1998 (BGBl. I
S. 2994) verwiesen.
12.2.1.3 Schutzhundeausbildung
(Nummer 2b)
12.2.1.3.1 Die Ausbildung von
Hunden zu Schutzzwecken ist dann gegeben, wenn Hunde
darauf abgerichtet werden,
Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen. Dieses
ist bei der Ausbildung von Hunden
nach der Prüfungsordnung für Schutzhunde des Verbandes
für das Deutsche Hundewesen e. V.
(VDH) in der derzeitigen Fassung (gültig ab 1. Januar
1996), zu beziehen bei dem
Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH), (Westfalendamm
174, 44141 Dortmund), oder nach
vergleichbaren Kriterien oder bei der Ausbildung von
Diensthunden von Polizei,
Bundesgrenzschutz, Zoll, Bundeswehr oder privaten Wachdiensten
gegeben.
(D 2.1) 20
32. Erg.
12.2.1.3.2 Eine Ausbildung für
Dritte liegt vor, wenn der ausgebildete Hund an andere Personen
abgegeben oder die Ausbildung im
Auftrage des Tierhalters vorgenommen wird. Diese Voraussetzungen
liegen nicht vor, wenn die
Hundeausbildung in Hundesportvereinen unter Mitwirkung
des Hundehalters durchgeführt
wird.
12.2.1.3.3 Eine Einrichtung zur
Schutzhundeausbildung für Dritte unterhalten natürliche und
juristische Personen, wenn Plätze
oder Räumlichkeiten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt
werden.
12.2.1.4 Tierbörsen sind dadurch
gekennzeichnet, dass Tiere durch Privatpersonen feilgeboten
oder untereinander getauscht
werden. Veranstalter können natürliche oder juristische Personen
sein.
Auch wenn sie an einer Tierbörse
teilnehmen, unterfallen Anbieter, die gewerbsmäßig handeln,
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe b.
Der Veranstalter ist für die
Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen durch die
Anbieter verantwortlich. Er hat
geeignete Kontrollen und bei festgestellten Verstößen unverzüglich
Abhilfemaßnahmen zu veranlassen.
Die Erlaubnis ist in der Regel mit Auflagen zu
versehen, die diese
Verantwortlichkeit des Veranstalters begründen. Insbesondere kann dem
Veranstalter aufgegeben werden,
eine Börsenordnung vorzulegen, aus der die Teilnahmebedingungen
hervorgehen, die die Beachtung
auch der tierschutzrechtlichen Anforderungen umfassen
müssen.
12.2.1.5 Gewerbsmäßig im Sinne
der Nummer 3 handelt, wer die genannten Tätigkeiten
selbständig, planmäßig,
fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
12.2.1.5.1 Die Voraussetzungen
für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn
eine Haltungseinheit folgenden
Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
- Hunde: 3 oder mehr
fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,
- Katzen: 5 oder mehr
fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr,
- Kaninchen, Chinchillas: mehr
als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr,
- Meerschweinchen: mehr als 100
Jungtiere pro Jahr,
- Mäuse, Hamster, Ratten,
Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr,
- Reptilien: mehr als 100
Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro
Jahr.
Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt
in der Regel vor, wenn bei Vögeln regelmäßig Jungtiere
verkauft werden und
- mehr als 25 züchtende Paare von
Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße,
- mehr als 10 züchtende Paare von
Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahme:
Kakadu und Ara: 5 züchtende
Paare)
gehalten werden oder bei
sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 4000 DM jährlich
zu erwarten ist.
Als Haltungseinheit gelten alle
Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen
Einrichtungen gehalten werden,
aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten,
Ausläufe und ähnliches gemeinsam
genutzt werden.
Als landwirtschaftliche Nutztiere
im Sinne der Nummer 3 Buchstabe a gelten Wiederkäuer.
Schweine. Kaninchen und Geflügel,
soweit sie domestiziert sind und zur Gewinnung tierischer
Produkte gezüchtet oder gehalten
werden, domestizierte Einhufer, zur Schlachtung oder zum
Besatz bestimmte Fische und deren
Elterntiere sowie deren Farbmutanten, soweit diese in
Betrieben der Teichwirtschaft und
Fischzucht gehalten werden. Straußenvögel gehören nicht
zum Geflügel. Pelztiere,
insbesondere Nerze, Füchse, Nutrias und Chinchillas, sind keine
landwirtschaftlichen
Nutztiere im Sinne des § 11 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a.
12.2.1.5.2 Die Voraussetzungen
für ein gewerbsmäßiges Handeln mit Tieren sind auch bei
Agenturen erfüllt, die Tiere
nicht in ihre unmittelbare Obhut nehmen.
Die Abgabe oder der Verkauf von
landwirtschaftlichen Nutztieren aus eigener Produktion durch
land-, fischerei- oder
teichwirtschaftliche Betriebe, einschließlich Zukäufe zur unmittelbaren
weiteren Veräußerung bis
höchstens 20 vom Hundert der eigenen Produktion sowie der Erwerb
zur Zucht oder Mast durch solche
Betriebe stellt keinen gewerbsmäßigen Handel im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe b dar.
12.2.1.5.3 Die Voraussetzungen
für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes
sind in der Regel erfüllt, wenn
mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder
Fahrzwecke bereitgehalten wird.
Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre
Mitglieder, sondern darüber
hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten.
12.2.1.5.4 Unter den Begriff des
Zurschaustellens fällt auch das Mitführen von Tieren zum
Zwecke des Spenden-Sammelns
(Nummer 3 Buchstabe d).
Tierzuchtschauen und
Tiersportveranstaltungen, die im Rahmen des Tierzuchtgesetzes oder nach
entsprechenden Kriterien von
Zuchtverbänden als Leistungsprüfungen durchgeführt werden,
sowie Tierbewertungsschauen
werden auf Grund fehlender Gewerbsmäßigkeit von dieser
Bestimmung nicht erfasst.
12.2.2 Prüfung im Rahmen von § 11
Abs. 2 Nr. 1
12.2.2.1 Die verantwortliche
Person ist jeweils diejenige, die die Verantwortung für die Tiere,
auf die sich die Tätigkeit
erstreckt, während der Ausübung der Tätigkeit nicht nur vorübergehend
trägt.
12.2.2.2 Die für die Tätigkeit
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der
Regel anzunehmen, wenn die
verantwortliche Person
- eine abgeschlossene staatlich
anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert
hat, die zum Umgang mit den
Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder
- auf Grund ihres bisherigen
beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise
durch langjährige erfolgreiche
Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit
erforderlichen
fachlichen Kenntnisse hat.
Für den Bereich Zoofachhandel
kommt als staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung ins-
besondere eine abgeschlossene
Ausbildung als Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel, Fachbereich
Zoofachhandel, als
Tierpfleger/Tierpflegerin oder eine Weiterbildung zum Geprüften
Tierpflegermeister/
zur Geprüften
Tierpflegermeisterin in Betracht.
Bei Einrichtungen zur
Schutzhundeausbildung, die nachweislich nach den vom Verband für das
Deutsche Hundewesen e.V. oder
dessen angeschlossenen Mitgliedsverbänden angewandten
Regelwerken in den derzeit
geltenden Fassungen (zu beziehen über den Verband für das Deutsche
Hundewesen e.V. (VDH),
Westfalendamm 174, 44141 Dortmund) betrieben werden, ist
von den erforderlichen
Kenntnissen und Fähigkeiten der verantwortlichen Person auszugehen.
12.2.2.3 Die zuständige Behörde
kann verlangen, dass unter Beteiligung des beamteten Tierarztes
und erforderlichenfalls weiterer
Sachverständiger im Rahmen eines Fachgesprächs der
Nachweis über die erforderlichen fachlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich Haltung,
Pflege und Unterbringung der
betreffenden Tierarten geführt wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 1). Ein
solches Gespräch ist insbesondere
dann zu verlangen, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche
Person keine abgeschlossene
staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung
absolviert hat, die zum Umgang
mit den entsprechenden Tierarten befähigt.
Dem Gespräch können von den
Fachverbänden erstellte Unterlagen zugrunde gelegt werden. Bei
dem Gespräch sind insbesondere
ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
- die Biologie der entsprechenden
Tierart/Tierarten,
- Aufzucht, Haltung, Fütterung
und allgemeine Hygiene,
- die wichtigsten Krankheiten der
betreffenden Tierarten,
- die einschlägigen tierschutzrechtlichen
Bestimmungen
sowie ausreichende Fähigkeiten im
Umgang mit den betreffenden Tierarten.
Über das Gespräch ist eine
Niederschrift anzufertigen. Ergibt das Gespräch, dass die Person die
erforderlichen Kenntnisse nicht
hat, so soll ihr empfohlen werden, vor einer Wiederholung des
Gesprächs entsprechende Aus- oder
Fortbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, wie sie z.B. von
den Berufsverbänden, der
Berufsgenossenschaft, den Fachverbänden oder den Tierschutzverbänden
angeboten werden.
12.2.2.4 Die zuständige Behörde
soll von einem Gespräch absehen, wenn ihr die für die Tätigkeit
verantwortliche Person als
geeignet bekannt ist oder die verantwortliche Person vor einer
anderen Behörde vor weniger als
10 Jahren in einem Gespräch nach Nummer 12.2.2.3 die
erforderlichen fachlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat und die zuständige
Behörde keine Bedenken
hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
hat.
Die Behörde kann ferner von einem
Fachgespräch absehen, wenn die verantwortliche Person
durch das Ablegen einer von der
jeweiligen obersten Landesbehörde als gleichwertig angesehenen
Sachkundeprüfung eines Verbandes
ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen
hat.
12.2.3 Prüfung im Rahmen von § 11
Abs. 2 Nr. 2
12.2.3.1 Von der Zuverlässigkeit
der für die Tätigkeit verantwortlichen Person ist auszugehen,
wenn sie der Behörde bekannt ist
und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit
dieser Person im Hinblick auf den
Tierschutz Anlass geben.
12.2.3.2 Liegen die
Voraussetzungen der Nummer 12.2.3.1 nicht vor, so hat die Behörde die
erforderliche Zuverlässigkeit,
insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeldverfahren,
zu prüfen. Zu diesem Zweck kann
sie den Antragsteller auffordern, dafür zu sorgen,
dass die für die Tätigkeit
verantwortliche Person ein Führungszeugnis und - wenn über die
Erteilung einer Erlaubnis zur
Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder einer sonstigen
wirtschaftlichen Unternehmung zu
entscheiden ist - eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
zur Vorlage bei ihr beantragt (§
30 Abs. 1, 2, 5 des Bundeszentralregistergesetzes, § 150
Abs. 1, 2, 5 der GewO).
Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person in den
letzten fünf Jahren vor Stellung
des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens
verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des
Züchtens oder Haltens
von Tieren oder des Handels mit
Tieren hat erkennen lassen. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber
der Person Bußgelder wegen
Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden
sind.
Auch sonstige Rechtsverstöße,
z.B. gegen das Tierseuchenrecht, das Artenschutzrecht sowie
gegen das Polizei- und
Ordnungsrecht der Länder, können einen Mangel an Zuverlässigkeit
begründen.
Mangelnde Zuverlässigkeit kann
auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zur
ordnungsgemäßen Führung des
Betriebes offensichtlich nicht ausreicht.
12.2.4 Prüfung im Rahmen von § 11
Abs. 2 Nr. 3
12.2.4.1 Die zuständige Behörde
prüft unter Beteiligung des beamteten Tierarztes - und erforderlichenfalls
weiterer Sachverständiger - die
örtlichen Verhältnisse durch Inaugenscheinnahme
daraufhin, ob die der Tätigkeit
dienenden Räume und Einrichtungen dem § 2 entsprechen.
Hierzu können die vom
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder von
den obersten Landesbehörden
herausgegebenen einschlägigen Gutachten in der jeweils aktuellen
Fassung zugrunde gelegt werden,
ebenso von Fachverbänden erstellte Unterlagen, wie z.B. die
von der Tierärztlichen
Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) herausgegebenen Checklisten zur
Überprüfung der Tierhaltung im
Zoofachhandel (zu beziehen bei der Tierärztlichen Vereinigung
für Tierschutz e.V. (TVT),
Geschäftsstelle, Bramscher Allee 5, 49565 Bramsche-Engter).
Über die Inaugenscheinnahme ist
eine Niederschrift anzufertigen.
12.2.4.2 Zu den Einrichtungen
eines Fahrbetriebes gehören auch die Kutschen.
12.2.5 Entscheidung über den
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
12.2.5.1 Die Erlaubnis ist zu
erteilen, wenn auf Grund der Prüfung nach den Nummern 12.2.2
bis 12.2.4 keine Bedenken
bestehen. Die Erlaubnis bezieht sich jeweils nur auf die Arten oder die
Gattung sowie die Höchstzahl der
Tiere, mit denen die jeweilige Tätigkeit ausgeübt werden soll,
sowie auf die im Antrag
angegebenen Räume und Einrichtungen.
Wurden bereits andere Erlaubnisse
oder Genehmigungen, die für die geplante Tätigkeit des
Antragstellers erforderlich sind,
versagt, so kann die zuständige Behörde die ebenfalls erforderli-
che Erlaubnis nach § 11 Abs. 1
auf Grund fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagen.
Ein solches
Sachbescheidungsinteresse kann insbesondere dann fehlen, wenn artenschutz- oder
jagdrechtliche Voraussetzungen
für die beabsichtigte Tätigkeit nicht vorliegen.
12.2.5.2 Die Erlaubnis kann,
soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen,
Bedingungen und Auflagen erteilt
werden, § 11 Abs. 2a.
Die Erlaubnis sollte insbesondere
mit der Auflage versehen werden, der Behörde rechtzeitig alle
wesentlichen Änderungen der im
Antrag dargelegten Sachverhalte mitzuteilen. Die zuständige
Behörde soll durch
Nebenbestimmungen sicherstellen, dass erforderlichenfalls ein Stellvertreter
der verantwortlichen Person
benannt wird.
Bei der Erteilung einer Erlaubnis
für Unternehmen oder Betriebseinheiten, die eine in § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c oder d
genannte Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, ist als
Nebenbestimmung u.a. die Führung
eines Tierbestandsbuches, das Mitführen des Erlaubnisbescheides
sowie der Prüfberichte der
Überwachungsbehörden zur Auflage zu machen. Vorkehrungen
gegen Fälschungen des
Tierbestandsbuches, etwa Einzelblattheftung mit Seitenzahl und
Siegelung, sind zu
treffen.
12.2.5.3 Wurde eine Erlaubnis
nach § 11 zur Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen
wirtschaftlichen Unternehmung
wegen Unzuverlässigkeit oder mangelnder fachlicher Kenntnisse
und Fähigkeiten des
Gewerbetreibenden oder der mit der Leitung des Betriebes oder einer
Zweigniederlassung beauftragten
Person unanfechtbar versagt oder vollziehbar oder unanfechtbar
zurückgenommen oder widerrufen
oder während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens
auf eine solche Erlaubnis
verzichtet, so ist dies nach § 153a in Verbindung mit § 149 Abs. 2
Nr. 1, 2 GewO zum
Gewerbezentralregister gemäß den Bestimmungen der 2. Gewerbezentralregister-
Verwaltungsvorschrift (2. GZRVwV
- Ausfüllanleitung -) mitzuteilen, bei Ausländern
auch der Ausländerbehörde, die
die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Wird die Vollziehbarkeit, die
Rücknahme oder der Widerruf
aufgehoben oder die Erlaubnis später erteilt, so ist dies nach
§ 152 GewO ebenfalls dem
Gewerbezentralregister mitzuteilen.
12.2.6 Zu § 11 Abs. 4
Eine Schließung der Betriebs-
oder Geschäftsräume ist insbesondere dann anzuordnen, wenn
nach dem Gutachten des beamteten
Tierarztes ohne diese Schließung Tiere mangels Erfüllung
der Anforderungen des § 2
erheblich vernachlässigt würden.
12.2.7 Zu § 11 Abs. 5
Tierpflege und andere Tätigkeiten
im Zusammenhang mit lebenden Wirbeltieren, für die besondere
Kenntnisse und Fähigkeiten
erforderlich sind, sowie die Beratung von Kunden dürfen
von Auszubildenden grundsätzlich
nur unter der Aufsicht sachkundiger Personen durchgeführt
werden. Der Ausbildungsstand ist
dabei zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Personen, die
angelernt werden.
Anlage 5
(Zu Nummer 12.1.1)
Erforderliche
Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, Tiere für andere in
einem Tierheim
oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten, Hunde auszubilden oder
Tierbörsen
durchzuführen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 2c des Tierschutzgesetzes)
1 Name und Anschrift des
Antragstellers
2 Art der Einrichtung
3 Anschrift
der Einrichtung
4 Name und Anschrift der für die
Tätigkeit verantwortlichen Person
5 Berufliche
Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
6 Nachweis
1) der
beruflichen Qualifikation (z.B. beglaubigte Abschrift von Zeugnissen)
7 Voraussichtliche Art und
Höchstzahl von Tieren, deren Aufnahme beabsichtigt ist
8 Beschreibung
der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen
Ort und Datum
Unterschrift des Antragstellers
(D 2.1) 38
1) Sofern
der Nachweis in einem früheren Antrag gegenüber derselben Behörde erbracht
wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag.
32. Erg.
Anlage 6
(Zu Nummer 12.1.1)
Erforderliche
Angaben für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, gewerbsmäßig
Wirbeltiere,
außer landwirtschaftliche Nutztiere, zu züchten oder zu halten,
- mit
Wirbeltieren zu handeln,
- einen Reit-
oder Fahrbetrieb zu unterhalten,
- Tiere zur
Schau zu stellen
oder für solche
Zwecke zur Verfügung zu stellen
oder
- Wirbeltiere
als Schädlinge zu bekämpfen
(§ 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes)
1 Name und Anschrift des
Antragstellers
2 Tätigkeit, für die die
Erlaubnis beantragt wird
- Züchten oder Halten von
Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren
- Handel mit Wirbeltieren
- Unterhalten eines Reit- oder
Fahrbetriebes
- Zurschaustellen von Tieren bzw.
Zurverfügungstellen von Tieren zu solchen Zwecken
- Schädlingsbekämpfung
3 Anschrift der Einrichtung, in
der die Tiere gehalten werden bzw. im Fall der Schädlingsbekämpfung
des Betriebes
4 Name und Anschrift der für die
Tätigkeit verantwortlichen Person
5 Berufliche
Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person (beruflicher
Werdegang)
6 Nachweis
1) der
beruflichen Qualifikation (z.B. beglaubigte Abschrift von Zeugnissen)
7 Je nach Art der beabsichtigten
Tätigkeit
- Gattung und Höchstzahl der
Tiere, die jährlich gezüchtet werden sollen
- Gattung und Höchstzahl der
Tiere, die jährlich gehandelt werden sollen
- Gattung und Höchstzahl der
Tiere, deren gleichzeitige Haltung beabsichtigt ist
- im Falle des Reit- oder
Fahrbetriebs, des Zurschaustellens von Tieren oder der Schädlingsbekämpfung
zusätzlich Art und Umfang der
vorgesehenen Tätigkeit
8 Beschreibung
der Räume und Einrichtungen die der Tätigkeit dienen sollen. Im Fall der
Schädlingsbekämpfung zusätzlich
Beschreibung der zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen
und Stoffe oder Zubereitungen
Ort und Datum
Unterschrift des Antragstellers
(D 2.1) 39
32. Erg.
Anlage 7
(Zu Nummer 14.1.6.1)
Vordruck für die
Niederschrift über die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes
und § 83 Abs. 2
des .......
Verhandelt
..............................,
den .................. 20 ...
Vor dem Unterzeichneten erschien
heute zum Zwecke der Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes
über die förmliche Verpflichtung
nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547)
und nach § 83 Abs. 2 des .......
Herr/Frau - . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . .
Der/Die Erschienene wurde auf die
gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Obliegenheiten verpflichtet.
Ihr/Ihm wurde der Inhalt der
folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekannt
gegeben:
§ 133 Abs. 3 - Verwahrungsbruch,
§ 201 Abs. 3 - Verletzung der
Vertraulichkeit des Wortes,
§ 203 Abs. 2, 4, 5 - Verletzung
von Privatgeheimnissen,
§ 204 - Verwertung fremder
Geheimnisse,
§§ 331, 332 - Vorteilsannahme und
Bestechlichkeit,
§ 353b - Verletzung des
Dienstgeheimnisses,
§ 358 - Nebenfolgen,
§ 97b Abs. 2
i. V. m. §§ 94-97 - Verrat in
irriger Annahme eines Staatsgeheimnisses,
§ 355 - Verletzung des
Steuergeheimnisses.
Der/Die Erschienene wurde darauf
hingewiesen, dass die vorgenannten Strafvorschriften auf
Grund der Verpflichtung für
ihn/sie anzuwenden sind.
Der/Die Erschienene wurde auch
darauf hingewiesen, dass eine Verletzung seiner/ihrer Obliegenheiten
sowohl bei der Verletzung von
Strafvorschriften als auch unabhängig davon zu einer
persönlichen
Schadensersatzpflicht führen kann.
Er/Sie erklärt, nunmehr von dem
Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein. Er/Sie
unterzeichnet dieses Protokoll
nach der Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt
gleichzeitig den Empfang einer
Abschrift der Niederschrift und der obengenannten Vorschriften.
Unterschrift des Verpflichtenden
Unterschrift des Verpflichteten
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