Allgemeine Verwaltungsvorschrift

    zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

 

    mit Einführung und § 11 Tierschutzgesetz

 

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

Vom 9. Februar 2000

(BAnz. Nr. 36a vom 22. Februar 2000)

Auf Grund des Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des

Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105,

1818) wird nach Anhörung der Tierschutzkommission folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift

erlassen:

1 Zu § 2 Nr. 3 (Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Tierhalters)

1.1 Bei der Beurteilung von Tierhaltungen auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2

hat die zuständige Behörde auch die anzuwendenden einschlägigen Empfehlungen zu beachten,

die der ständige Ausschuss nach Artikel 9 des Europäischen Übereinkommens vom

10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. 1978 II

S. 113) angenommen hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

macht diese Empfehlungen im Bundesanzeiger bekannt.

1.2 Die zuständige Behörde hat sich im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen vom Vorliegen

der erforderlichen Kenntnisse über die Haltungsansprüche des Tieres im Hinblick auf Ernährung,

Pflege und Unterbringung sowie die entsprechenden Fähigkeiten des Tierhalters zu überzeugen,

wenn für deren Fehlen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Ein sachgerechter Umgang mit dem

Tier muss gewährleistet sein.

1.3 Die zuständige Behörde trifft bei Nichtvorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

die notwendigen Anordnungen nach § 16a (z. B. Verpflichtung zum Besuch von einschlägigen

Kursen oder zum Nachweis der Sachkunde in einem Fachgespräch).

2 Zu § 3 (Verbote)

2.1 Verbot von Dopingmitteln und anderen leistungsbeeinflussenden Maßnahmen (§ 3

Nr. 1b)

2.1.1 Dopingmittel sind pharmakologisch wirksame Stoffe, die einem Tier zur kurzfristigen

Steigerung oder Minderung seiner Leistungsfähigkeit oder zum Überdecken eines vorliegenden

Gesundheitsproblems mit dem Ziel verabreicht werden, das Ergebnis eines Wettkampfes zu

beeinflussen. Als Entscheidungshilfen können im Bereich des Pferdesports die von den entsprechenden

Pferdesportverbänden aufgestellten "Listen verbotener Substanzen" dienen.

2.1.2 Erlangt die Behörde Kenntnis von der Vornahme leistungsbeeinflussender Maßnahmen,

die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, oder von der Verabreichung

von Dopingmitteln, trifft sie gemäß § 16a die notwendigen Anordnungen; siehe auch die

vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen "Leitlinien

Tierschutz im Pferdesport", Kapitel IV: Doping.

(D 2.1) 2

32. Erg.

2.2 Verbot der Ausbildung zu aggressivem Verhalten (§ 3 Nr. 8a)

Die Schutzhundeausbildung erfüllt den Tatbestand dieses Verbotes in der Regel nicht, sofern sie

nach der Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) in der

derzeit geltenden Fassung (gültig ab 1. Januar 1996; zu beziehen bei dem Verband für das

Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) Westfalendamm 174, 44141 Dortmund) oder nach entsprechenden

Kriterien, insbesondere durch Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll oder Bundeswehr,

durchgeführt wird.

2.3 Verbot von Stromeinwirkungen (§ 3 Nr. 11)

2.3.1 Bundesrechtliche Vorschriften im Sinne des § 3 Nr. 11 sind bisher insbesondere § 5 Abs. 3

der Tierschutztransportverordnung sowie § 5 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung in den

jeweils geltenden Fassungen, in denen der Einsatz elektrischer Treibhilfen geregelt wird.

2.3.2 Unter landesrechtlichen Vorschriften ist insbesondere das Fischereirecht zu verstehen, das

beispielsweise Stromeinwirkungen bei der Elektrofischerei und den Elektroscheuchanlagen

zulässt.

.

.

.

.

12 Zu § 11 (Erlaubnis für das Züchten und das Halten von Tieren

sowie den Handel mit Tieren)

 

 

12.1 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis

12.1.1 Aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 müssen die in der für die

jeweilige erlaubnispflichtige Tätigkeit maßgeblichen Anlage (vgl. Anlagen 4 bis 6) vorgesehenen

Angaben ersichtlich sein. Für den Antrag auf die Erlaubnis einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 1

Satz 1 Nr. 3d stellt die Arbeitsgruppe Zirkustiere der ArgeVet ein Musterformular zur Verfügung.

Sofern nicht auszuschließen ist, dass sich der Antrag auch auf Tiere besonders geschützter Arten

erstreckt, werden die für den Artenschutz zuständigen Behörden beteiligt, vgl. auch Nummer

12.2.5.1.

12.1.2 Benötigt der Antragsteller für seine geplante Tätigkeit verschiedene Genehmigungen

bzw. Erlaubnisse, für deren Erteilung dieselbe Behörde zuständig ist, besteht für die Behörde die

Möglichkeit, diese Genehmigungen oder Erlaubnisse zu bündeln.

12.1.3 Wird die Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen

ausgeübt, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis der für den Ort der

Niederlassung zuständigen Behörde erforderlich.

12.1.4 Im Falle der Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c ist grundsätzlich für jede einzelne

Veranstaltung eine gesonderte Erlaubnis erforderlich. Für wiederkehrende Veranstaltungen

gleicher Art kann eine Erlaubnis für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden. Nummer

12.1.3 gilt entsprechend.

12.1.5 Bei Unternehmen, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben b bis e genannte

Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, ist für die Erteilung der Erlaubnis die Behörde des

Ortes zuständig, an dem das Unternehmen üblicherweise seinen Sitz oder sein Winterquartier hat

oder als Gewerbe angemeldet ist, bei Unternehmen ohne Sitz im Inland die für den Ort des ersten

Tätigwerdens zuständige Behörde. Für alle anderen Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz

einschließlich der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis ist die Behörde zuständig, in

deren Zuständigkeitsbereich sich das Unternehmen jeweils aufhält. Bei Verwaltungsmaßnahmen

hat die verfügende Behörde diejenige Behörde zu benachrichtigen, die ursprünglich die Erlaubnis

erteilt hat.

Zu Unternehmen, die eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstaben c oder d genannte Tätigkeit

ausüben, vgl. auch 12.2.5.2 betreffend die Verpflichtung zum Führen von Tierbestandsbüchern.

12.1.6 Träger der Erlaubnis und verantwortliche Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2.

(D 2.1) 19

32. Erg.

Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten oder -einheiten, muss für jede Betriebsstätte oder

Betriebseinheit eine Erlaubnis beantragt werden.

Träger der Erlaubnis ist das Unternehmen oder die öffentliche Einrichtung. Hat ein Unternehmen

seinen Sitz im Ausland und wird nur ein Teil des Unternehmens im Inland tätig, so kann der für

diesen Teil des Unternehmens Verantwortliche Träger der Erlaubnis sein.

Ist der Träger eines Unternehmens eine natürliche Person, ist diese Person verantwortliche

Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2. Bei juristischen Personen richtet sich die

Verantwortlichkeit für die Tätigkeit nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen,

sofern in Einzelfällen nicht eine andere Person vom Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung

benannt wird.

Die verantwortliche Person muss auf Grund der Betriebsorganisation in der Lage sein, die

Verantwortung auch tatsächlich zu übernehmen, insbesondere muss eine regelmäßige Anwesenheit

von angemessener Dauer in den Betriebsteilen gewährleistet sein. Erforderlichenfalls sind für

jede Betriebsstätte oder für jede Betriebseinheit verantwortliche Personen zu benennen.

12.2 Prüfung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis

12.2.1 Zu § 11 Abs. 1 Satz 1

12.2.1.1 Tierheime oder ähnliche Einrichtungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer

angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- oder Abgabetieren dienen

(Nummer 2). Gewerbliche Einrichtungen, die der vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung

von Tieren Dritter dienen, unterfallen Nummer 3.

12.2.1.2 Zoologische Gärten und andere Einrichtungen, in denen Tiere gehalten und zur Schau

gestellt werden, sind durch die Schaustellung und darüber hinaus dadurch gekennzeichnet, dass

sie

- auf Dauer angelegt sind,

- der Haltung von Tieren wildlebender Arten dienen und

- der Öffentlichkeit zugänglich sind (Nummer 2a).

Hierzu gehören nicht Zirkusbetriebe und der Zoofachhandel. Hinsichtlich des Führens der

Bezeichnung Zoologischer Garten wird auf § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung

vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) verwiesen.

12.2.1.3 Schutzhundeausbildung (Nummer 2b)

12.2.1.3.1 Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken ist dann gegeben, wenn Hunde

darauf abgerichtet werden, Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen. Dieses

ist bei der Ausbildung von Hunden nach der Prüfungsordnung für Schutzhunde des Verbandes

für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) in der derzeitigen Fassung (gültig ab 1. Januar

1996), zu beziehen bei dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH), (Westfalendamm

174, 44141 Dortmund), oder nach vergleichbaren Kriterien oder bei der Ausbildung von

Diensthunden von Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll, Bundeswehr oder privaten Wachdiensten

gegeben.

(D 2.1) 20

32. Erg.

12.2.1.3.2 Eine Ausbildung für Dritte liegt vor, wenn der ausgebildete Hund an andere Personen

abgegeben oder die Ausbildung im Auftrage des Tierhalters vorgenommen wird. Diese Voraussetzungen

liegen nicht vor, wenn die Hundeausbildung in Hundesportvereinen unter Mitwirkung

des Hundehalters durchgeführt wird.

12.2.1.3.3 Eine Einrichtung zur Schutzhundeausbildung für Dritte unterhalten natürliche und

juristische Personen, wenn Plätze oder Räumlichkeiten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt

werden.

12.2.1.4 Tierbörsen sind dadurch gekennzeichnet, dass Tiere durch Privatpersonen feilgeboten

oder untereinander getauscht werden. Veranstalter können natürliche oder juristische Personen

sein.

Auch wenn sie an einer Tierbörse teilnehmen, unterfallen Anbieter, die gewerbsmäßig handeln,

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b.

Der Veranstalter ist für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen durch die

Anbieter verantwortlich. Er hat geeignete Kontrollen und bei festgestellten Verstößen unverzüglich

Abhilfemaßnahmen zu veranlassen. Die Erlaubnis ist in der Regel mit Auflagen zu

versehen, die diese Verantwortlichkeit des Veranstalters begründen. Insbesondere kann dem

Veranstalter aufgegeben werden, eine Börsenordnung vorzulegen, aus der die Teilnahmebedingungen

hervorgehen, die die Beachtung auch der tierschutzrechtlichen Anforderungen umfassen

müssen.

12.2.1.5 Gewerbsmäßig im Sinne der Nummer 3 handelt, wer die genannten Tätigkeiten

selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.

12.2.1.5.1 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn

eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:

- Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,

- Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr,

- Kaninchen, Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr,

- Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr,

- Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr,

- Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro

Jahr.

Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn bei Vögeln regelmäßig Jungtiere

verkauft werden und

- mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße,

- mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahme:

Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare)

gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 4000 DM jährlich

zu erwarten ist.

Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen

Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten,

Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden.

Als landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne der Nummer 3 Buchstabe a gelten Wiederkäuer.

Schweine. Kaninchen und Geflügel, soweit sie domestiziert sind und zur Gewinnung tierischer

Produkte gezüchtet oder gehalten werden, domestizierte Einhufer, zur Schlachtung oder zum

Besatz bestimmte Fische und deren Elterntiere sowie deren Farbmutanten, soweit diese in

Betrieben der Teichwirtschaft und Fischzucht gehalten werden. Straußenvögel gehören nicht

zum Geflügel. Pelztiere, insbesondere Nerze, Füchse, Nutrias und Chinchillas, sind keine landwirtschaftlichen

Nutztiere im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a.

12.2.1.5.2 Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Handeln mit Tieren sind auch bei

Agenturen erfüllt, die Tiere nicht in ihre unmittelbare Obhut nehmen.

Die Abgabe oder der Verkauf von landwirtschaftlichen Nutztieren aus eigener Produktion durch

land-, fischerei- oder teichwirtschaftliche Betriebe, einschließlich Zukäufe zur unmittelbaren

weiteren Veräußerung bis höchstens 20 vom Hundert der eigenen Produktion sowie der Erwerb

zur Zucht oder Mast durch solche Betriebe stellt keinen gewerbsmäßigen Handel im Sinne des

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b dar.

12.2.1.5.3 Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes

sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder

Fahrzwecke bereitgehalten wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre

Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten.

12.2.1.5.4 Unter den Begriff des Zurschaustellens fällt auch das Mitführen von Tieren zum

Zwecke des Spenden-Sammelns (Nummer 3 Buchstabe d).

Tierzuchtschauen und Tiersportveranstaltungen, die im Rahmen des Tierzuchtgesetzes oder nach

entsprechenden Kriterien von Zuchtverbänden als Leistungsprüfungen durchgeführt werden,

sowie Tierbewertungsschauen werden auf Grund fehlender Gewerbsmäßigkeit von dieser

Bestimmung nicht erfasst.

12.2.2 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 1

12.2.2.1 Die verantwortliche Person ist jeweils diejenige, die die Verantwortung für die Tiere,

auf die sich die Tätigkeit erstreckt, während der Ausübung der Tätigkeit nicht nur vorübergehend

trägt.

12.2.2.2 Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der

Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person

- eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert

hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder

- auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise

durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit

erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.

Für den Bereich Zoofachhandel kommt als staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung ins-

besondere eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel, Fachbereich

Zoofachhandel, als Tierpfleger/Tierpflegerin oder eine Weiterbildung zum Geprüften Tierpflegermeister/

zur Geprüften Tierpflegermeisterin in Betracht.

Bei Einrichtungen zur Schutzhundeausbildung, die nachweislich nach den vom Verband für das

Deutsche Hundewesen e.V. oder dessen angeschlossenen Mitgliedsverbänden angewandten

Regelwerken in den derzeit geltenden Fassungen (zu beziehen über den Verband für das Deutsche

Hundewesen e.V. (VDH), Westfalendamm 174, 44141 Dortmund) betrieben werden, ist

von den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der verantwortlichen Person auszugehen.

12.2.2.3 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass unter Beteiligung des beamteten Tierarztes

und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger im Rahmen eines Fachgesprächs der

Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich Haltung,

Pflege und Unterbringung der betreffenden Tierarten geführt wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 1). Ein

solches Gespräch ist insbesondere dann zu verlangen, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche

Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung

absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt.

Dem Gespräch können von den Fachverbänden erstellte Unterlagen zugrunde gelegt werden. Bei

dem Gespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über

- die Biologie der entsprechenden Tierart/Tierarten,

- Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene,

- die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierarten,

- die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen

sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten.

Über das Gespräch ist eine Niederschrift anzufertigen. Ergibt das Gespräch, dass die Person die

erforderlichen Kenntnisse nicht hat, so soll ihr empfohlen werden, vor einer Wiederholung des

Gesprächs entsprechende Aus- oder Fortbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, wie sie z.B. von

den Berufsverbänden, der Berufsgenossenschaft, den Fachverbänden oder den Tierschutzverbänden

angeboten werden.

12.2.2.4 Die zuständige Behörde soll von einem Gespräch absehen, wenn ihr die für die Tätigkeit

verantwortliche Person als geeignet bekannt ist oder die verantwortliche Person vor einer

anderen Behörde vor weniger als 10 Jahren in einem Gespräch nach Nummer 12.2.2.3 die

erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat und die zuständige

Behörde keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

hat.

Die Behörde kann ferner von einem Fachgespräch absehen, wenn die verantwortliche Person

durch das Ablegen einer von der jeweiligen obersten Landesbehörde als gleichwertig angesehenen

Sachkundeprüfung eines Verbandes ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen

hat.

12.2.3 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 2

12.2.3.1 Von der Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen Person ist auszugehen,

wenn sie der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit

dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben.

12.2.3.2 Liegen die Voraussetzungen der Nummer 12.2.3.1 nicht vor, so hat die Behörde die

erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeldverfahren,

zu prüfen. Zu diesem Zweck kann sie den Antragsteller auffordern, dafür zu sorgen,

dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person ein Führungszeugnis und - wenn über die

Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder einer sonstigen

wirtschaftlichen Unternehmung zu entscheiden ist - eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

zur Vorlage bei ihr beantragt (§ 30 Abs. 1, 2, 5 des Bundeszentralregistergesetzes, § 150

Abs. 1, 2, 5 der GewO). Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person in den

letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens

verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens

von Tieren oder des Handels mit Tieren hat erkennen lassen. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber

der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden

sind.

Auch sonstige Rechtsverstöße, z.B. gegen das Tierseuchenrecht, das Artenschutzrecht sowie

gegen das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder, können einen Mangel an Zuverlässigkeit

begründen.

Mangelnde Zuverlässigkeit kann auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zur

ordnungsgemäßen Führung des Betriebes offensichtlich nicht ausreicht.

12.2.4 Prüfung im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 3

12.2.4.1 Die zuständige Behörde prüft unter Beteiligung des beamteten Tierarztes - und erforderlichenfalls

weiterer Sachverständiger - die örtlichen Verhältnisse durch Inaugenscheinnahme

daraufhin, ob die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen dem § 2 entsprechen.

Hierzu können die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder von

den obersten Landesbehörden herausgegebenen einschlägigen Gutachten in der jeweils aktuellen

Fassung zugrunde gelegt werden, ebenso von Fachverbänden erstellte Unterlagen, wie z.B. die

von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) herausgegebenen Checklisten zur

Überprüfung der Tierhaltung im Zoofachhandel (zu beziehen bei der Tierärztlichen Vereinigung

für Tierschutz e.V. (TVT), Geschäftsstelle, Bramscher Allee 5, 49565 Bramsche-Engter).

Über die Inaugenscheinnahme ist eine Niederschrift anzufertigen.

12.2.4.2 Zu den Einrichtungen eines Fahrbetriebes gehören auch die Kutschen.

12.2.5 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis

12.2.5.1 Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn auf Grund der Prüfung nach den Nummern 12.2.2

bis 12.2.4 keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis bezieht sich jeweils nur auf die Arten oder die

Gattung sowie die Höchstzahl der Tiere, mit denen die jeweilige Tätigkeit ausgeübt werden soll,

sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen.

Wurden bereits andere Erlaubnisse oder Genehmigungen, die für die geplante Tätigkeit des

Antragstellers erforderlich sind, versagt, so kann die zuständige Behörde die ebenfalls erforderli-

che Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 auf Grund fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagen.

Ein solches Sachbescheidungsinteresse kann insbesondere dann fehlen, wenn artenschutz- oder

jagdrechtliche Voraussetzungen für die beabsichtigte Tätigkeit nicht vorliegen.

12.2.5.2 Die Erlaubnis kann, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen,

Bedingungen und Auflagen erteilt werden, § 11 Abs. 2a.

Die Erlaubnis sollte insbesondere mit der Auflage versehen werden, der Behörde rechtzeitig alle

wesentlichen Änderungen der im Antrag dargelegten Sachverhalte mitzuteilen. Die zuständige

Behörde soll durch Nebenbestimmungen sicherstellen, dass erforderlichenfalls ein Stellvertreter

der verantwortlichen Person benannt wird.

Bei der Erteilung einer Erlaubnis für Unternehmen oder Betriebseinheiten, die eine in § 11 Abs. 1

Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c oder d genannte Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, ist als

Nebenbestimmung u.a. die Führung eines Tierbestandsbuches, das Mitführen des Erlaubnisbescheides

sowie der Prüfberichte der Überwachungsbehörden zur Auflage zu machen. Vorkehrungen

gegen Fälschungen des Tierbestandsbuches, etwa Einzelblattheftung mit Seitenzahl und

Siegelung, sind zu treffen.

12.2.5.3 Wurde eine Erlaubnis nach § 11 zur Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen

wirtschaftlichen Unternehmung wegen Unzuverlässigkeit oder mangelnder fachlicher Kenntnisse

und Fähigkeiten des Gewerbetreibenden oder der mit der Leitung des Betriebes oder einer

Zweigniederlassung beauftragten Person unanfechtbar versagt oder vollziehbar oder unanfechtbar

zurückgenommen oder widerrufen oder während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens

auf eine solche Erlaubnis verzichtet, so ist dies nach § 153a in Verbindung mit § 149 Abs. 2

Nr. 1, 2 GewO zum Gewerbezentralregister gemäß den Bestimmungen der 2. Gewerbezentralregister-

Verwaltungsvorschrift (2. GZRVwV - Ausfüllanleitung -) mitzuteilen, bei Ausländern

auch der Ausländerbehörde, die die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Wird die Vollziehbarkeit, die

Rücknahme oder der Widerruf aufgehoben oder die Erlaubnis später erteilt, so ist dies nach

§ 152 GewO ebenfalls dem Gewerbezentralregister mitzuteilen.

12.2.6 Zu § 11 Abs. 4

Eine Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume ist insbesondere dann anzuordnen, wenn

nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes ohne diese Schließung Tiere mangels Erfüllung

der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt würden.

12.2.7 Zu § 11 Abs. 5

Tierpflege und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit lebenden Wirbeltieren, für die besondere

Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, sowie die Beratung von Kunden dürfen

von Auszubildenden grundsätzlich nur unter der Aufsicht sachkundiger Personen durchgeführt

werden. Der Ausbildungsstand ist dabei zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Personen, die

angelernt werden.

 

 

 

 

 

 

Anlage 5

(Zu Nummer 12.1.1)

Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, Tiere für andere in

einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten, Hunde auszubilden oder

Tierbörsen durchzuführen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 2c des Tierschutzgesetzes)

1 Name und Anschrift des Antragstellers

2 Art der Einrichtung

3 Anschrift der Einrichtung

4 Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person

5 Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person

6 Nachweis 1) der beruflichen Qualifikation (z.B. beglaubigte Abschrift von Zeugnissen)

7 Voraussichtliche Art und Höchstzahl von Tieren, deren Aufnahme beabsichtigt ist

8 Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen

Ort und Datum

Unterschrift des Antragstellers

(D 2.1) 38

1) Sofern der Nachweis in einem früheren Antrag gegenüber derselben Behörde erbracht

wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag.

32. Erg.

Anlage 6

(Zu Nummer 12.1.1)

Erforderliche Angaben für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, gewerbsmäßig

Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, zu züchten oder zu halten,

- mit Wirbeltieren zu handeln,

- einen Reit- oder Fahrbetrieb zu unterhalten,

- Tiere zur Schau zu stellen

oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen

oder

- Wirbeltiere als Schädlinge zu bekämpfen

(§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes)

1 Name und Anschrift des Antragstellers

2 Tätigkeit, für die die Erlaubnis beantragt wird

- Züchten oder Halten von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren

- Handel mit Wirbeltieren

- Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes

- Zurschaustellen von Tieren bzw. Zurverfügungstellen von Tieren zu solchen Zwecken

- Schädlingsbekämpfung

3 Anschrift der Einrichtung, in der die Tiere gehalten werden bzw. im Fall der Schädlingsbekämpfung

des Betriebes

4 Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person

5 Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person (beruflicher Werdegang)

6 Nachweis 1) der beruflichen Qualifikation (z.B. beglaubigte Abschrift von Zeugnissen)

7 Je nach Art der beabsichtigten Tätigkeit

- Gattung und Höchstzahl der Tiere, die jährlich gezüchtet werden sollen

- Gattung und Höchstzahl der Tiere, die jährlich gehandelt werden sollen

- Gattung und Höchstzahl der Tiere, deren gleichzeitige Haltung beabsichtigt ist

- im Falle des Reit- oder Fahrbetriebs, des Zurschaustellens von Tieren oder der Schädlingsbekämpfung

zusätzlich Art und Umfang der vorgesehenen Tätigkeit

8 Beschreibung der Räume und Einrichtungen die der Tätigkeit dienen sollen. Im Fall der

Schädlingsbekämpfung zusätzlich Beschreibung der zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen

und Stoffe oder Zubereitungen

Ort und Datum

Unterschrift des Antragstellers

(D 2.1) 39

32. Erg.

Anlage 7

(Zu Nummer 14.1.6.1)

Vordruck für die Niederschrift über die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes

und § 83 Abs. 2 des .......

Verhandelt

.............................., den .................. 20 ...

Vor dem Unterzeichneten erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes

über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547)

und nach § 83 Abs. 2 des .......

Herr/Frau - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Der/Die Erschienene wurde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Obliegenheiten verpflichtet.

Ihr/Ihm wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekannt

gegeben:

§ 133 Abs. 3 - Verwahrungsbruch,

§ 201 Abs. 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,

§ 203 Abs. 2, 4, 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen,

§ 204 - Verwertung fremder Geheimnisse,

§§ 331, 332 - Vorteilsannahme und Bestechlichkeit,

§ 353b - Verletzung des Dienstgeheimnisses,

§ 358 - Nebenfolgen,

§ 97b Abs. 2

i. V. m. §§ 94-97 - Verrat in irriger Annahme eines Staatsgeheimnisses,

§ 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses.

Der/Die Erschienene wurde darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Strafvorschriften auf

Grund der Verpflichtung für ihn/sie anzuwenden sind.

Der/Die Erschienene wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Verletzung seiner/ihrer Obliegenheiten

sowohl bei der Verletzung von Strafvorschriften als auch unabhängig davon zu einer

persönlichen Schadensersatzpflicht führen kann.

Er/Sie erklärt, nunmehr von dem Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein. Er/Sie

unterzeichnet dieses Protokoll nach der Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt

gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift und der obengenannten Vorschriften.

Unterschrift des Verpflichtenden

Unterschrift des Verpflichteten

 

 

 

 

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